Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 29.09.2009, Az.: L 8 SO 177/09 B ER

Anspruch einer behinderten Person mit gleichzeitigem Bezug von Sozialhilfe auf Aufstellung eines Gesamtplans zur Feststellung des erforderlichen Leistungsumfangs an Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Krankenbehandlung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.09.2009
Aktenzeichen
L 8 SO 177/09 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 31715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0929.L8SO177.09B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 24.07.2009 - AZ: S 2 SO 215/08 ER

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2009 aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2009 einen Gesamtplan gemäß § 58 SGB XII mit den dort genannten Beteiligten und insbesondere der Krankenkasse der Antragstellerin zur Feststellung des erforderlichen Leistungsumfangs an Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Krankenbehandlung der Antragstellerin aufzustellen. Bis dahin wird die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung die ungedeckten Kosten der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege ab dem 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die gemäß §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 24. Juli 2009 ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos, insbesondere im Hinblick auf die verlangte Leistungsgewährung bzw. Kostenerstattung bereits für die Zeit ab 1. Januar 2009. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.

2

Im Einzelnen: Die am 6. August 1961 geborene Antragstellerin gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen, die Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe (SGB XII) und Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften der§§ 61ff SGB XII hat. Sie bezieht Pflegegeld der Pflegestufe I sowie eine Waisenrente und lebte bis Mitte Februar 2007 bei ihrer Mutter, die am 27. April 2008 verstarb. Die Antragstellerin besucht regelmäßig die Förderstätte der G. - Lebenshilfe, wofür Eingliederungshilfe gewährt wurde. Mitte Februar 2007 zog die Antragstellerin in eine Behindertenwohngemeinschaft in der H. 68 in Oldenburg. Die Wohnung wurde noch von drei weiteren Mietern bewohnt. Die Betreuung wurde durch die G. -Lebenshilfe erbracht (siehe hierzu Senatsbeschlüsse vom 11. September 2008 L 8 SO 40/08 ER und L 8 SO 59/08 ER ). Hierfür musste die Antragsgegnerin auf Grund verschiedener sozialgerichtlicher Beschlüsse Leistungen erbringen. Zum 1. Oktober 2008 wurde für die Antragstellerin eine Wohnung im I. 145 angemietet. Aus der Wohngemeinschaft zog sie aus. Soweit ersichtlich wurden die gerichtlich zugesprochenen Leistungen bis Ende des Jahres 2008 von der Antragsgegnerin weiterhin erbracht. Für die Zeit ab 1. Januar 2009 forderte die Antragstellerin eine Leistungsgewährung in dem bisherigen Umfang (Eingliederungshilfe und Hilfe zu Pflege), was die Antragsgegnerin zunächst ablehnte.

3

Nunmehr hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. August 2009 Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII hinsichtlich der Kosten für die ambulante Betreuung der Antragstellerin übernommen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2009. Zum Umfang des Einsatzes ist ausgeführt, dass ein Betreuungsschlüssel von 1:4 (= 6 Stunden wöchentlich) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 und 1:5 (= 4,5 Stunden wöchentlich) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2009 zu Grunde gelegt werde. In diesem Umfang würden die Kosten für den Einsatz der G. -Lebenshilfe übernommen. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt. Hinsichtlich der Hilfe zur Pflege erging eine schriftliche Mitteilung an die G. -Lebenshilfe, wonach ab Januar 2009 ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nicht mehr bestehe.

4

In dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren L 8 SO 59/08 ER hat die Antragsgegnerin ein Gutachten vom 28. Oktober 2008 des Prof. Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Öffentliches Gesundheitswesen Umweltmedizin aus Münster vorgelegt, in dem festgestellt wurde, dass die bisher zu Grunde gelegte geistige Behinderung offensichtlich nicht vorliege, sondern eine partiell chronifizierte paranoide schizophrene Psychose. Die laut Unterlagen bestehende geistige Behinderung sei nicht nachvollziehbar, sodass die Antragstellerin zum Personenkreis der seelisch Behinderten gehöre.

5

Die Antragstellerin hat am 30. Dezember 2008 beim SG Oldenburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, um ab 1. Januar 2009 weiterhin die Leistungen für ihre nunmehr ambulante Betreuung zu erhalten. Sie hat die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens bezweifelt und meint, dass ihre geistige Behinderung im Vordergrund stehe. Sie hat sich insoweit auch auf Stellungnahmen der G. -Lebenshilfe bezogen und weiterhin deren Äußerungen zu ihrem Betreuungsaufwand vorgelegt. Das von ihr gewünschte Hilfeplangespräch sei bislang nicht zustande gekommen. Die Antragsgegnerin hat erwidert, der behauptete Betreuungsumfang sei zu hoch. Insoweit hat sie sich auf die Ausführungen in dem Gutachten Prof. Dr. J. berufen. Im Übrigen könne die Antragstellerin Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen, was sie bislang nicht getan habe. Das Angebot der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. Februar 2009 wie es jetzt im Bescheid vom 26. August 2009 umgesetzt wurde hat die Antragstellerin als Teilanerkenntnis angenommen. Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 24. Juli 2009 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Bedarf ergebe sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. J.; soweit habe die Antragsgegnerin ein Teilanerkenntnis abgegeben. Über diese erbrachten Leistungen hinaus sei der Anspruch auf Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat am 12. August 2009 Beschwerde eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen umfassend vertiefend vorgetragen. Ihr Begehren zielt weiterhin auf Übernahme der ungedeckten Kosten ihrer ambulanten Pflege sowie der ambulanten Eingliederungshilfe verrichtet durch die G. -Lebenshilfe. Die Antragsgegnerin tritt dem unter Hinweis auf den sozialgerichtlichen Beschluss entgegen.

6

Auf Grund des bekannt gewordenen Sachverhalts hat die Beschwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Senat hat in den Vordergrund seiner Entscheidung die Auflage gerückt, den Gesamtplan nach § 58 SGB XII aufzustellen. Zu dieser Auflage ist der Senat im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens befugt, §§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 938 Abs. 1 ZPO. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. J. in seinem Gutachten als für die Antragstellerin in Betracht kommende Betreuungszeit auf die bei vergleichbaren gesundheitlichen Konstellationen übliche Betreuungsschlüssel des ambulant betreuten Wohnens von 1:12, in einer Übergangszeit bis zu einer zu erhoffenden Stabilisierung der neuen Lebens- und Wohnsituation von 1:6 aufgezeigt. Allerdings kann daraus nicht die Gewissheit hergeleitet werden, dass bei den Lebensverhältnissen der Antragstellerin, die bislang eine umfassende Betreuung erhalten hat, dieser Betreuungsschlüssel ohne weiteres anwendbar ist. Hinzu kommt, dass nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen für die Antragstellerin auf Grund ihrer nunmehr erstmals festgestellten chronifizierten paranoiden schizophrenen Psychose Leistungen der Krankenbehandlung in Betracht kommen, und zwar Soziotherapie nach § 37a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Diese Ansprüche sind jedoch begrenzt, wie es in §§ 37a, 37 SGB V näher geregelt ist. Die Ausführungen des Sachverständigen beziehen sich auch auf die gesetzliche Krankenversicherung, während die Antragstellerin soweit ersichtlich privat krankenversichert ist. Es bedarf daher der dringenden Aufklärung, in welchem Umfang die Antragstellerin Leistungen für ihre Betreuung von anderen Leistungsträgern bzw. ihrer privaten Krankenversicherung erhalten kann; erst danach kann bestimmt werden, welche weiteren Leistungen und in welchem Umfang der Antragstellerin von anderen Leistungsträgern dem Sozialhilfeträger zustehen.

7

Bei einer privaten Krankenversicherung ist die von der Antragstellerin zu ihren Gunsten herangezogene Vorschrift des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) nicht einschlägig. Die darin erfassten Rehabilitationsträger sind in § 6 SGB IX genannt, private Krankenversicherungen gehören nicht dazu.

8

Der Gesamtplan nach § 58 SGB XII ist das geeignete Instrument zur Feststellung der erforderlichen Leistungen. Danach stellt der Träger der Sozialhilfe so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf; bei der Erstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, zusammen. Da bei der Eingliederung von behinderten Menschen eine Vielzahl von Maßnahmen und demgemäß auch zuständigen Stellen angesprochen sein können, ist eine Planung und Koordination zur Erreichung eines angemessenen Erfolgs erforderlich. Gerade in jüngerer Zeit ist das Instrument des Gesamtplans in den Vordergrund gerückt, weil der Gesamtplan zur Steuerung von Qualität und Quantität in der Einzelfallbearbeitung einen wichtigen Beitrag leisten kann und gleichzeitig Daten für eine fachpolitische strategische Steuerung liefert. Mit dem Gesamtplan soll gewährleistet werden, dass die in Betracht kommenden Maßnahmen aufeinander abgestimmt, ineinander greifend, nahtlos und zügig durchgeführt werden. Er umfasst sämtliche Leistungen, die voraussichtlich im Einzelfall notwendig sind, um das Ziel der Eingliederungshilfe zu erreichen, also neben der medizinischen Rehabilitation und der Versorgung mit Hilfsmitteln insbesondere auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie sonstige Hilfen (vgl Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 17. Auf-lage 2006, § 58 Rdnr 3; Meusinger in Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII, 4. Auflage 2009, § 58 Rdnr 1).

9

Zur Abklärung der einzelnen für die Antragstellerin in Betracht kommenden Leistungen und deren Umfang ist daher die Aufstellung des Gesamtplanes unverzichtbar. Erst danach kann mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, in welchem Umfang eine Leistungserbringung erforderlich ist.

10

Der Senat geht davon aus, dass der Gesamtplan bis Ende Dezember 2009 erstellt wird. Bis dahin hat die Antragsgegnerin Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege zu erbringen, soweit die von der G. -Lebenshilfe geforderten Kosten wegen der Betreuung der Antragstellerin nicht bereits durch Zahlungen der Antragsgegnerin erfüllt sind. Hinsichtlich des Bedarfs an Eingliederungshilfe ist ein wöchentlicher Stundenbedarf von 25 Stunden zu Grunde zu legen, wie ihn die G. - Lebenshilfe begründet für notwendig hält. Bessere Erkenntnismöglichkeiten stehen dem Senat derzeit nicht zur Verfügung. Dies gilt für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009. Für die Hilfe zur Pflege ist für diese Zeit ein zusätzlicher Bedarf von 10 Wochenstunden anzusetzen. Die Annahme der Antragsgegnerin, neben dem Pflegegeld nach § 37 Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sei Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII nicht möglich, trifft nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15. Juni 2000 5 C 34/99 BVerwGE 111, Seite 241 = FEVS 51, Seite 529) hat zur Vorschrift des § 68a BSHG, der § 62 SGB XII entspricht, entschieden, dass die Feststellungen des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen hinsichtlich der Minutenzahlen für den Pflegebedarf für den Sozialhilfeträger keine rechtliche Bindungswirkung entfalten und eigene Feststellungen zur Erforderlichkeit der Hilfe nicht entbehrlich machen, weil das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI durch die drei Pflegestufen des § 15 SGB XI definiert wird, nicht durch den im Einzelfall jeweils in Minuten bestimmten Hilfebedarf bezogen auf die jeweiligen Leistungskomplexe. Diese Rechtsprechung übertragen auf die Vorschrift des § 62 SGB XII bedeutet, dass eine Bindung des Sozialhilfeträgers lediglich hinsichtlich der Pflegestufe eintritt hier Pflegestufe I. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs für die Versorgung wären demnach eigene Feststellungen zu treffen, was bislang unterblieben ist (vgl dazu auch Grube in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 2. Auflage 2008, § 62 Rdnr 4; Schellhorn, a.a.O., § 62 Rdnr 6; siehe auch Senatsbeschluss vom 30. April 2009 L 8 SO 79/09 B ER ). Im Hinblick auf diese Ungewissheiten ist wiederum bis zum 31. Dezember 2009 der Ansatz der G. -Lebenshilfe zu Grunde zu legen, wonach wöchentlich 10 Stunden weitere Hilfe zur Pflege für erforderlich zu halten sind.

11

Hieraus folgt, dass bei der Aufstellung des Gesamtplanes nach § 58 SGB XII wenigstens diese drei Leistungen Krankenbehandlung, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege zu erörtern und deren Umfang zu ermitteln und festzustellen ist. Bis dahin sind die Leistungen wie im zuvor beschriebenen Umfang von der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu erbringen.

12

Das Vermögen der Antragstellerin, welches gegebenenfalls gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzen wäre, steht der Leistungserbringung derzeit nicht entgegen. Die Antragstellerin ist von ihrer verstorbenen Mutter neben ihren Geschwistern zur Erbin eingesetzt worden, mit einem auf sie entfallenden Nachlass von 35.000,00 EUR. Allerdings ist die Antragstellerin als Vorerbin eingesetzt und Testamentvollstreckung angeordnet worden. Ob es sich bei diesem Testament um ein sogenanntes Behindertentestament handelt, wonach Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers gezielt entzogen werden soll, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat die Sittenwidrigkeit eines derartigen Testamentes verneint (vgl BGH, Urteil vom 21. März 1990 IV ZR 169/89 BGHZ 111, Seite 36; Urteil vom 20. Oktober 1993 IV ZR 231/92 BGHZ 123, Seite 368; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2006 3 R 2/05 Recht der Lebenshilfe 2006, Seite 181; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2007 L 7 AS 3528/07 FEVS 59, Seite 173; siehe auch Wendt, Das Behindertentestament Ein Auslaufmodell?,ZNotP 2008, Seite 2; Fensterer, Das Testament zugunsten behinderter und bedürftiger Personen, 2008, S 4ff, 46f). Da Testamentvollstreckung angeordnet worden ist, unterliegt die Antragstellerin als Erbin der Verfügungsbeschränkung des § 2211 Abs. 1 BGB, wonach über einen der Verwaltung des Testamentvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand der Erbe nicht verfügen kann. Mangels Verfügungsbefugnis der Antragstellerin stellt der der dauerhaften Testamentvollstreckung unterliegende Nachlass kein verwertbares Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII dar. Allenfalls käme ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Testamentvollstreckerin auf Herausgabe der zur Bestreitung der Betreuungskosten benötigen Mittel in Betracht. Doch müsste dieser erst notfalls gerichtlich durchgesetzt werden, sodass derzeit keine "bereiten" Mittel vorliegen.

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Die Leistungen sind erst ab 1. Oktober 2009 zugesprochen worden, weil es für die Zeit davor an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Die Betreuungsleistungen sind tatsächlich bis 30. September 2009 erbracht worden und über die finanziellen Forderungen der G. -Lebenshilfe, welche dem geltend gemachten Anspruch zu Grunde liegen, kann in einem etwaigen Hauptsacheverfahren entschieden werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 SGG.

15

Gerichtskosten werden in Sozialhilfeverfahren dieser Art nicht erhoben.

16

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO. Für den Rechtsstreit bestehen hinreichende Aussichten auf Erfolg, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt und ist auch nicht mutwillig. Die Antragstellerin ist weiterhin prozesskostenarm. Denn sie bezieht Grundsicherungsleistungen nach § 41 SGB XII.

17

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

VRLSG Scheider ist nach Beratung und Beschlussfassung wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.