§ 105 NKomVG - Bürgermeisterin oder Bürgermeister
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1In seiner ersten Sitzung wählt der Rat aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. 2Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, auf die mindestens ein Sitz im Verwaltungsausschuss entfällt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Rat beschlossen hat, dass kein Verwaltungsausschuss gebildet wird (§ 104 Satz 1).
(2) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 2Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. 3Sie oder er führt nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort.
(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. 2Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn ein Antrag auf Abberufung auf der Tagesordnung gestanden hat, die den Ratsmitgliedern bei der Einberufung des Rates mitgeteilt worden ist. 3Der Rat wird in diesem Fall von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einberufen.
(4) 1Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 81 Abs. 2 werden in Fällen des § 104 Satz 1 aus der Mitte des Rates gewählt. 2Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister außer in den Fällen des § 81 Abs. 2 auch beim Vorsitz im Rat.
(5) Auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters beauftragt der Rat mit der allgemeinen Stellvertretung
- 1.
eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde,
- 2.
eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn, wenn sie oder er dem zustimmt, oder
- 3.
eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Samtgemeinde.