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Abschnitt 12 VAFamGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046030

Zu Tz. 2.4 des Vordrucks

12.1
Als Zeitpunkt der Altersgrenze ist das Ende des Monats anzugeben, mit dessen Ablauf der/die Genannte wegen Erreichens der für ihn/sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand treten würde. Dies gilt auch für Beamte auf Zeit. Die in Betracht kommende Rechtsvorschrift ist anzugeben.

Wenn schon vor dem Ablauf des letzten Tages der Ehezeit für einen nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, eine ermäßigte Arbeitszeit oder eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt wurde und hierdurch

  • dieser Zeitraum nicht oder nur anteilig ruhegehaltfähig ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG),
  • ein sog. Versorgungsabschlag in Betracht kommt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG),

sind die Rechtsfolgen dieser Bewilligung bei der Berechnung der Gesamtzeit sowie bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes (Tz. 2.5 der Auskunft) mitzuberücksichtigen. Hierzu werden nach den Worten "d. i. bis zum . . ." des Vordrucks sowie in der Tz. 2.5 des Vordrucks nach den Worten "ergibt sich" jeweils folgende Worte eingefügt: „unter Mitberücksichtigung der in der Tz... . der vorliegenden Auskunft bezeichneten Rechtsfolgen".

Der Auskunft wird eine weitere Tz. mit folgendem Inhalt angefügt:

"Im vorliegenden Fall wurde für einen nach dem Ablauf des letzten Tages der Ehezeit liegenden Zeitraum, nämlich für den Zeitraum vom ... bis zum . . ., eine - Beurlaubung ohne Dienstbezüge - ermäßigte Arbeitszeit - Teilzeitbeschäftigung - bewilligt. Hierfür sind im Beamtenversorgungsrecht Rechtsfolgen bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sowie beim Ruhegehaltssatz vorgesehen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG). Diese Rechtsfolgen wurden in den Tz. 2.4 und 2.5 der Auskunft mitberücksichtigt, da die - Beurlaubung ohne Dienstbezüge - ermäßigte Arbeitszeit - Teilzeitbeschäftigung - am . . ., also schon vor dem Ablauf des letzten Tages der Ehezeit, bewilligt wurde (vgl. Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 17.12.1984 - 18 UF 73/84 - (FamRZ 1985, 716) unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 19.2.1979 - 18 UF 91/78 -)."

12.2
In bereits eingetretenen Versorgungsfällen entfällt, vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Familiengerichts, die Bildung einer bis zur Altersgrenze fortgerechneten Gesamtzeit. Ich bitte, in diesen Fällen die Worte "erweitert um die Zeit bis zur Altersgrenze, d.i. bis zum ..." zu streichen und folgenden Zusatz aufzunehmen:

  1. "Da im vorliegenden Fall am letzten Tag der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ein Ruhegehalt bereits zustand, wird im Hinblick auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14.10.1981 - IVb ZB 593/80 - (FamRZ 1982, 36; NJW 1982, 224) davon ausgegangen, daß die in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BBG vorgesehene Erweiterung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze keine Anwendung findet."

Ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 252 NBG (ggf. i.V.m... § 78 Abs. 1 BeamtVG) berechnet worden, empfiehlt sich, ergänzend zu der vorgenannten Entscheidung auch auf den Beschluß des BGH vom 3.3.1982 - IVb 582/81 - (FamRZ 1982, 583) hinzuweisen.