Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 12 VAFamGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046030

Zu Tz. 2.4 des Vordrucks

12.1
Als Zeitpunkt der Altersgrenze ist das Ende des Monats anzugeben, mit dessen Ablauf der/die Genannte wegen Erreichens der für ihn/sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand treten würde. Dies gilt auch für Beamte auf Zeit. Die in Betracht kommende Rechtsvorschrift ist anzugeben.

Wenn im Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits erkennbar ist, daß in die kalendermäßige Zeit bis zur Altersgrenze eine Zeit fällt, die nicht uneingeschränkt ruhegehaltfähig ist (z.B. eine Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder eine Zeit mit ermäßigter Arbeitszeit), ist der Auskunft folgender Zusatz anzufügen:

  1. "Entsprechend dem Wortlaut des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB wurde in der Tz. 2.4 die bis zum letzten Tag der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die kalendermäßige Zeit bis zur Altersgrenze erweitert. In diese kalendermäßige Zeit fällt allerdings eine Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge - mit ermäßigter Arbeitszeit - ... (vom ... bis zum ...), die nicht uneingeschränkt ruhegehaltfähig ist (vgl. § 6 Abs. 1- Satz 2 Nr. 5 - Satz 3 BeamtVG - § ... -)."

12.2
In bereits eingetretenen Versorgungsfällen entfällt, vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Familiengerichts, die Bildung einer bis zur Altersgrenze fortgerechneten Gesamtzeit. Ich bitte, in diesen Fällen die Worte "erweitert um die Zeit bis zur Altersgrenze, d.i. bis zum ..." zu streichen und folgenden Zusatz aufzunehmen:

  1. "Da im vorliegenden Fall am letzten Tag der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ein Ruhegehalt bereits zustand, wird im Hinblick auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14.10.1981 - IVb ZB 593/80 - (FamRZ 1982, 36; NJW 1982, 224) davon ausgegangen, daß die in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BBG vorgesehene Erweiterung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze keine Anwendung findet."

Ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 252 NBG (ggf. i.V.m.. § 78 Abs. 1 BeamtVG) berechnet worden, empfiehlt sich, ergänzend zu der vorgenannten Entscheidung auch auf den Beschluß des BGH vom 3.3.1982 - IVb 582/81 - (FamRZ 1982, 583) hinzuweisen.