Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.12.2004, Az.: 2 K 292/03

Steuerliche Zusammenveranlagung von Partnern einer Lebenspartnerschaft; Partnerschaft als Ehe im zivilrechtlichen Sinne; Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen beim Einkommen als außergewöhnliche Belastung; Gegenseitige Unterhaltspflichten durch Arbeit und Vermögen für beide Lebenspartner einer Lebenspartnergemeinschaft; Anwendung eines Splittingstarifs auf eine Lebenspartnerschaft

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.12.2004
Aktenzeichen
2 K 292/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 27702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2004:1215.2K292.03.0A

Fundstellen

  • DStRE 2005, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 2005, 606-607 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 2005, 1253 (red. Leitsatz)
  • GStB 2005, 129

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 2001

Amtlicher Leitsatz

Keine Zusammenveranlagung von Partnern einer Lebenspartnerschaft.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Zusammenveranlagung mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner beanspruchen kann.

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Der Kläger begründete mit dem zu diesem Verfahren Beigeladenen im Oktober 2001 eine Lebenspartnerschaft, die das Standesamt eintrug. Er erzielte im Streitjahr als selbständiger Personalberater Einkünfte in Höhe von ca. 147.000,00 DM und als Arbeitnehmer in Höhe von ca. 8.000,00 DM. Sein Lebenspartner erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.823,00 DM, aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.664,00 DM und erhielt eine Rente in Höhe von 32.698,00 DM, die ab dem 1. Mai 2001 mit einem Ertragsanteil von 11 % besteuert wurde, so dass die Summe der durch seinen Lebenspartner erzielten Einkünfte 12.883,00 DM betrug.

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Der Kläger beantragte - ebenso wie sein Lebenspartner - eine Zusammenveranlagung. Dies lehnte das Finanzamt - in beiden Fällen - ab, da eine Ehe im zivilrechtlichen Sinne nicht vorliege.

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Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

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Der Kläger ist der Auffassung, er sei mit seinem Lebenspartner gem. § 26 EStG zusammen zu veranlagen. Zwar ergebe sich ein Anspruch auf Zusammenveranlagung nicht aus der aktuellen Fassung des Einkommensteuergesetzes. Jedoch widerspreche § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art 3 Abs.1 GG, indem nur bei"Ehegatten" eine Zusammenveranlagung zugelassen werde.

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Jedenfalls aber seien Unterhaltsleistungen einkommensmindernd abziehbar. Aus § 5 LPartG ergebe sich die Verpflichtung für beide Lebenspartner, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen den anderen Lebenspartner angemessen zu unterhalten. Da der Lebenspartner des Klägers die Einkünfte der Lebenspartnerschaft zu - nahezu - 100 % erzielt habe, ergebe sich bei Gesamteinkünften der Lebenspartnerschaft in Höhe von ca. 141.000,00 DM ein erheblicher monatlicher Unterhaltsbedarf. Unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte, hier des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sei es verfassungswidrig, wenn§ 33 a EStG bei Lebenspartnern eine Beschränkung auf einen Höchstbetrag von 14.040,00 DM im Streitjahr vorsehe. Es sei nicht verfassungsgemäß, wenn die Lebenspartner lediglich dieselben Pflichten, nicht aber dieselben Rechte wie Eheleute hätten. Schließlich sei die Situation von Lebenspartnern ohne Kinder mit der Situation von Ehegatten ohne Kinder vergleichbar, weil Lebenspartner ihren Partnern in gleicher Weise zum Unterhalt verpflichtet seien. Einziger Unterschied sei die sexuelle Ausrichtung. Auch nach dem Entwurf zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, der allerdings im Bundesrat gescheitert sei, sollte der Lebenspartner mit dem höheren Gesamtbetrag der Einkünfte die Hälfte des Differenzbetrages der Unterhaltsverpflichtungen, begrenzt auf 40.000,00 DM, als Sonderausgaben abziehen können.

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Er beantragt,

ihn mit seinem Lebenspartner zusammen zu veranlagen oder

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hilfsweise

Unterhaltszahlungen in Höhe von 40.000,00 DM nach den §§ 33 ff. EStG als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

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und ist weiterhin der Auffassung, der Kläger sei nicht mit seinem Lebenspartner zusammen zu veranlagen. Die §§ 26 und 26 b EStG knüpften nämlich an das zivilrechtliche Bestehen eine Ehe an. Die Verschiedengeschlechtlichkeit sei aber, wie auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, ein prägendes Merkmal der Ehe.

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Der Beigeladene hat seine Klage, die unter dem Aktenzeichen 2 K 133/03 geführt wurde, zurückgenommen, nachdem er zu dem hier geführten Verfahren beigeladen wurde.

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Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Steuerakten sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat zu Recht eine Zusammenveranlagung sowie den Abzug von Unterhaltsleistungen gem. § 33 a EStG abgelehnt.

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1.

Die Lebenspartner sind nicht gem. §§ 26, 26 b EStG zusammen zu veranlagen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.§ 26 b EStG können nur Ehegatten zusammen veranlagt werden. Unter dem Begriff "Ehe" ist nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann zu verstehen (vgl. BFH vom 20. April 2004, VIII R 88/00, BFH/NV 2004, S. 865; Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., Einl. von § 1297 Rz. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gehört die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe (vgl. Urteil vom 17. November 1992 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264; Beschluss vom 4. Oktober 1993 1 BvR 640/93, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1993, 3058). Deshalb können die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nicht als "Ehegatten" angesehen werden, so dass sie nicht dem besonderen Schutz von Art 6 GG unterfallen.

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Auch Art 3 GG ist nicht verletzt. Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber obliegenden Einschätzungsspielraumes, zu bestimmen, welche Lebensgemeinschaften steuerlich besonders begünstigt werden sollen. Es obliegt nicht den Gerichten, dem Gesetzgeber politische Entscheidungen abzunehmen und anstelle des Gesetzgebers Gesetze zu "erlassen". Auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung kann das Ehegattensplitting nicht auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen werden. Angesichts des verfassungsrechtlichen Unterschiedes zwischen der verschieden-geschlechtlichen bürgerlichrechtlichen Ehe und der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG, der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes und des nicht Gesetz gewordenen LPartG-Ergänzungsgesetzes sowie der nach dem Inkrafttreten des LPartG aufrecht erhaltenen ausschließlichen Anknüpfung des Splittingtarifs an eine bestehende Ehe sieht der Senat ebenso wie das Finanzgericht des Saarlandes (Urteil vom 21. Januar 2004, 1 K 466/02, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2004, 265), und das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein vom 18. August 2004, 3 K 200/02, Juris-Nr.: STRE 200471500) keine Möglichkeit, das Ehegattensplitting im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch auf die Besteuerung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG anzuwenden. Denn jede verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie - wie hier - mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG-Beschluss vom 30. Juni 1964, 1 BvL 16-25/62, Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 18, 97, vgl. auch ergänzend FG Saarland vom 21. Januar 2004, 1 K 466/02, DStZ 2004, 265 und FG Schleswig-Holstein vom 18. August 2004, 3 K 200/02, Juris-Nr.: STRE 200471500).

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Unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums ist die Nichtanwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft auch nicht willkürlich. Vielmehr findet die ausschließliche Anwendung des Splittingtarifs bei Ehegatten ihre Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 GG, wonach die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Finanzgerichts des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2004, 1 K 466/02 (DStZ 2004, 265) und des FG Schleswig-Holstein vom 18.08.2004 (3 K 200/02, StE 2004, 714) an. Zutreffend haben das FG Saarland und das FG Schleswig-Holstein ausgeführt, dass Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG deswegen unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gestellt sind, weil sie seit Alters her die kleinsten Einheiten der staatlichen Gemeinschaft bilden, die sich als gesellschaftliche Grundlagen eines Staates über Jahrhunderte in allen Staats- und Gesellschaftsformen bewährt haben. Aus diesem Grund ist auch eine - gewollt oder ungewollt - kinderlose Ehe geschützt, weil sie für einen Ausgleich der Geschlechter auf der untersten Stufe der staatlichen Gemeinschaft sorgt. Darüber hinaus ist die Ehe regelmäßig Vorstufe zur Familie, indem sie als typische rechtlich gesicherte Gemeinschaft zwischen Mann und Frau die Grundlage für Kinder bildet, so dass sich die Ehe zur Familie fortentwickeln kann. Damit besteht aber ein ausreichender sachlicher Anknüpfungspunkt dafür, eine Zusammenveranlagung nur für Eheleute, nicht aber für Partner einer Lebenspartnerschaft zuzulassen.

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2.

Auch ein Abzug von Unterhaltsleistungen gem. § 33 a Abs. 1 EStG ist im Streitfall nicht zulässig. Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 1. August 2001 auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

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Ein Abzug gem. § 33 a EStG scheitert aber an der Höhe der Einkünfte und Bezüge seines Lebenspartners. Allein aufgrund der Höhe der vereinnahmten Rente (ca. 32.700,00 DM) erzielte der Lebenspartner des Klägers Einkünfte und Bezüge (vgl. Abschn. 180 e Abs. 2 Nr. 2 EStR), die den unschädlichen Betrag von 1.200,00 DM um mehr als 14.040,00 DM (Höchstbetrag) überschritten hat. Außerdem wären die Beträge gem. § 33 a Abs. 4 EStG nur zu 3/12 (Oktober bis Dezember) ansetzbar. Es handelt sich aufgrund der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Lebenspartners des Klägers schon dem Grunde nach nicht um zwangsläufige Aufwendungen i.S.v. § 33 a Abs. 1 EStG.

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Überdies obliegt es auch insoweit dem Gesetzgeber, für die eingetragene Lebenspartnerschaft einen über die derzeitigen Höchstgrenzen in § 33 a Abs. 1 EStG hinausgehenden Abzug zuzulassen. Aus Art 3 GG ergibt sich keine Notwendigkeit eines - über die aktuellen gesetzlichen Regelungen hinausgehenden - weitergehenden Abzugs von Unterhaltsleistungen, auch wenn sich im Einzelfall aus § 5 LPartG ein weitergehender Unterhaltsanspruch eines Lebenspartners ergibt (vgl. auch FG Saarland, a.a.O.).

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3.

Die Kostenfolge resultiert aus § 135 FGO. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.