Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.12.2004, Az.: 3 K 635/03

Berücksichtigung von Kosten für die Adoption eines ausländischen Kindes als außergewöhnliche Belastung; Voraussetzungen für die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen; Ärztliches Anraten einer Adoption als allgemein heilungsfördernde Maßnahme

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
08.12.2004
Aktenzeichen
3 K 635/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 29612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2004:1208.3K635.03.0A

Fundstellen

  • EFG 2005, 1358-1359 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRB 2005, 219 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZG 2005, VII Heft 12 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer, Adoptionskosten

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Adoption eines Kindes entstehen, sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 EStG. Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind zwar außergewöhnlich i. S.d. § 33 Abs. 1 EStG, sie entstehen dem Steuerpflichtigen jedoch nicht zwangsläufig.

  2. 2.

    Das ärztliche Anraten einer Adoption kann sich dabei zwar als allgemein heilungsfördernde Maßnahme erweisen, wenn die nicht behebbare Unfruchtbarkeit eines Ehepartners zu schwer wiegenden Konflikten in der Ehe bis hin zu seelischen Erkrankungen geführt hat; eine Heilbehandlung i.S. eines zielgerichteten Eingriffs kann dies jedoch nicht sein.

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kosten für die Adoption eines ausländischen Kindes als außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger sind seit 1995 kinderlos verheiratet. Die unfreiwillige Kinderlosigkeit der Kläger wurde zunächst behandelt mit den gängigen Methoden der Schulmedizin, durch etliche Inseminationen, drei In-vitro-Fertilisationen und einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion bei der Klägerin. Die Ehe blieb jedoch gleichwohl kinderlos. Die Kläger tragen vor, als Folge dieses unerfüllten Kinderwunsches habe sich bei der Klägerin eine sich zuspitzende depressive Symptomatik entwickelt. Die Fachärztin für Psychiatrie, Frau Dr. A, habe 2003 bescheinigt, dass sich die Klägerin erstmals im Jahr 2000 in ihrer Praxis vorgestellt habe. Die Diagnose sei eine schwere Erschöpfungsdepression gewesen. Die Klägerin habe dann vom 13.11. bis 19.12.2000 eine Kurmaßnahme durchgeführt. Dadurch habe sich der Zustand der Klägerin rasch verbessert. Anlässlich der letzten Vorstellung in der Praxis am 12.03.2001 habe die Klägerin berichten können, dass sich ihre Situation so weit verbessert habe, dass keine Notwendigkeit für die Fortsetzung einer Gesprächsbehandlung bestanden habe.

3

Im Streitjahr 2001 sowie im Folgejahr 2002 adoptierten die Kläger jeweils 1 Kind. Im Streitjahr machten sie die insoweit entstandenen Aufwendungen i.H.v. 15.928,00 DM als außergewöhnliche Belastung geltend.

4

Der Beklagte versagte den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden seien.

5

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.

6

Die Adoption sei die einzige und zwangsläufige Möglichkeit gewesen, die Kinderlosigkeit zu behandeln. Nach der Adoption der Kinder habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht nur hinsichtlich der depressiven Symptomatik gebessert, sondern sogar auch hinsichtlich der dieser vorausgehenden temporären Unfruchtbarkeit, sodass die Kläger mittlerweile auch ein eigenes Kind bekommen hätten und glückliche Eltern von nunmehr 3 Kindern seien. Durch die Adoption sei daher ein umfassender Heilungsprozess in Gang gekommen und die Heilung beider Krankheiten eingetreten.

7

Im Streitfall seien die Adoptionskosten wie Krankheitskosten zu behandeln. Krankheitskosten seien immer zwangsläufig. Infolge der Unfruchtbarkeit wurden zahlreiche Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durchgeführt, die alle als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Da diese fehlgeschlagen seien, sei nur die Möglichkeit der Adoption geblieben, um diesem Zustand abzuhelfen.

8

Der Bundesfinanzhof würde Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkennen. Diese Aufwendungen seien ein Weg, die ungewollte Kinderlosigkeit zu behandeln. Der andere einzig verbleibende Weg hingegen sei die Adoption eines Kindes. Wenn die Kosten der medizinischen Fruchtbarkeitsbehandelung steuerlich zu berücksichtigen seien und nicht dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen seien, so müsse dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die entstandenen Kosten einer Adoption gelten.

9

Dies folge insbesondere auch aus dem Schutzbereich des Art. 6 Grundgesetz. Dieser Schutz umfasse u.a. die freie Entscheidung der Eltern, wann und wie viele Kinder sie haben wollten. Der Gesetzgeber sei daher auch aus Art. 3 Abs. 3, 1 Grundgesetz verpflichtet, alle Kinder gleich zu behandeln, seien es eheliche, nicht eheliche oder Adoptivkinder. Es stelle daher eine Ungleichbehandlung dar, wenn die Aufwendungen für eine Adoption steuerlich nicht berücksichtigt würden.

10

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 die Aufwendungen für die Adoption i.H.v. DM 15.928 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

13

Adoptionskosten unfreiwillig kinderloser Eltern seien auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 a Abs. 1 EStG anzuerkennen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist nicht begründet.

15

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Adoption eines Kindes entstehen, sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 EStG.

16

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung (grundlegendes Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84, BStBl II 1987, 495) entschieden, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Adoption eines Kindes keine zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 EStG sind.

17

Nach § 33 Abs. 1 EStG kann die Einkommensteuer ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind dabei zwangsläufig, wenn der Steuerpfichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

18

Nach der Rechtsprechung des BFH sind dabei Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Adoption eines minderjährigen Kindes zwar außergewöhnlich i. S.d. § 33 Abs. 1 EStG, sie entstehen dem Steuerpflichtigen jedoch nicht zwangsläufig (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 III R 6/87, BFH/NV 1987, 710). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit dann erfüllt, wenn die in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig, auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag.

19

Der Entschluss, Aufwendungen mit dem Ziel einer Adoption zu leisten, beruht hingegen nicht auf zwingenden, von außen auf die Entschließung der Kläger einwirkenden Gründen. Eine Rechtspflicht scheidet nach der Rechtsprechung des BFH bereits deshalb aus, weil die Kläger die geltend gemachten Aufwendungen nicht in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten, sondern zu dem Zweck erbracht haben, solche familienrechtlichen Beziehungen erst zu begründen.

20

Es liegen hingegen auch nicht die Gründe einer Zwangsläufigkeit i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, weil die Aufwendungen nicht durch ein unausweichliches Ereignis wie Katastrophe, Krankheit oder andere Gesundheits- und Lebensbedrohungen ausgelöst wurden. Kinderlosigkeit selbst kann ihre Ursache zwar in einer Krankheit haben; die Adoption eines Kindes hingegen ist keine notwendige Folge dieser Krankheit und daher auch nicht als Heilbehandlung anzusehen (ständige Rechtsprechung des BFH, so auch Beschluss vom 27. April 1995 III B 77/93, BFH/NV 1996, 39). Da die Adoption grundsätzlich nicht als Heilbehandlung angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 150/86,BStBl II 1987, 596), können diese Aufwendungen auch nicht mit den Behandlungs- und Pflegekosten bei der Geburt eines Kindes gleichgestellt werden.

21

Der Begriff der Heilbehandlung umfasst nämlich alle "Eingriffe und andere Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Beschwerden zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern".

22

Das ärztliche Anraten einer Adoption kann sich dabei zwar als allgemein heilungsfördernde Maßnahme erweisen, wenn die nicht behebbare Unfruchtbarkeit eines Ehepartners zu schwer wiegenden Konflikten in der Ehe bis hin zu seelischen Erkrankungen geführt hat; eine Heilbehandlung i.S. eines zielgerichteten Eingriffs kann dies jedoch nicht sein (BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 150/86, a.a.O.). Der BFH hat diese ständige Rechtsprechung zuletzt mit Beschluss vom 17. Mai 2000 (III B 71/99, BFH/NV 2000, 1352) bestätigt. Er hat ausdrücklich hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Adoptionskosten eine erneute Klärungsbedürftigkeit verneint. Er hat insbesondere in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des BFH, insbesondere im neueren Schrifttum, einheitlich Zustimmung findet (Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. 35 Adoption; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, § 33 EStG Anm. 300 "Adoption"). Er hat insbesondere weiter bestätigt, dass auch unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten bzw. Heilbehandlungsaufwendungen eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen mangels einer vergleichbaren objektiven Zwangslage nicht in Betracht kommt. Er hat deshalb die Aufwendungen für eine Adoption in ständiger Rechtsprechung als eine der privaten Lebensführung zuzurechnende Folgemaßnahme i.S.v. § 12 Nr. 1 EStG beurteilt, sodass eine steuerrechtliche Geltendmachung dieser Aufwendungen ausgeschlossen ist.

23

Insbesondere besteht auch aus grundgesetzlichen Gesichtspunkten weder aus Art. 3 noch aus Art. 6 Grundgesetz eine Verpflichtung, Adoptionskosten steuerlich zu berücksichtigen. Nach den Vorschriften des Grundgesetzes stehen Ehe und Familie zwar unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; daraus allerdings ist nicht abzuleiten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Gründung einer Familie steuerlich abzugsfähig sein müssen (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. Juli 1989 VII 238/87 n.v.).

24

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 FGO abzuweisen.