Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.12.2004, Az.: 14 K 349/00
Gewerblicher Grundstückshandel
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 20.12.2004
- Aktenzeichen
- 14 K 349/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 44154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2004:1220.14K349.00.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 08.11.2007 - AZ: IV R 35/06
Rechtsgrundlagen
- EStG § 15 Abs. 2
- EStG § 4 Abs. 1
- EStG § 6b
- § 6c
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines LuF-Betriebes gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft.
- 2.
Die Veräußerung von Grund und Boden kann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet.
- 3.
Bei der Abgrenzung zwischen Einkünften aus LuF und einem gewerblichen Grundstückshandel sind dieselben Grundsätze anzuwenden wie für die Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung.
- 4.
Die Einstellung eines Veräußerungsgewinns in eine Rücklage gemäß §§ 6b, 6c EStG scheidet aus, wenn die Grundstücke zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs Grundstückshandel gehört haben.
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob der Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden erzielt hat (landwirtschaftliches Hilfsgeschäft) und ob er diesen Gewinn in eine Rücklage nach §§ 6 b, 6 cEinkommensteuergesetz(EStG) einbringen kann oder ob der Gewinn als Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel anzusehen ist.
Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die in seinem Eigentum stehenden Flächen mit einer Größe von ca. 21 ha bewirtschaftete der Kläger schon seit Jahrzehnten selbst. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, § 4 Abs. 3 EStG, jeweils für das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Am 8. Oktober 1990 schloss der Kläger einen notariell beurkundeten Vorvertrag mit den Bauunternehmern X ab. Danach sollte aus der Landwirtschaftsfläche Y auf der Gemarkung Z, die im Eigentum des Klägers stand und eine Größe von insgesamt über drei Hektar aufwies, eine Teilfläche von 12.000 Quadratmetern, als Bauland erschlossen und in einzelne Bauparzellen aufgeteilt, veräußert werden.
Der Vertrag enthält u. a. folgende Vereinbarungen:
Unter I. Kennzeichnung des Baugebietes, S. 3: .... Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber, dass das Planungskonzept für das Baugebiet durch die Erschienenen zu 2. und zu 3., die Herren X, die gemeinsam die Bauunternehmung in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben, erstellt worden ist, dass die Bauunternehmung auch die Erschließung des Baugebietes im Einvernehmen mit der Gemeinde A durchführen, die Käufer für die einzelnen Bauparzellen dem Grundstückseigentümer benennen und schließen auch die Bauvorhaben auf den einzelnen Baugrundstücken ausführen wird.
Unter II. Vorvertrag heißt es, S. 3: .. 2.. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Grundstückseigentümer gegenüber den Erschienenen zu 2. und zu 3. nach Durchführung der Vermessungen und Aufteilung des Baugebietes in einzelne Baugrundstücke den Erschienenen zu 2. und zu 3. in ihrer Eigenschaft als Gesellschaftern der Bauunternehmung ein verbindliches, für die Dauer von 10 Jahren unwiderrufliches notarielles Kaufangebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in der Weise zu unterbreiten, dass entweder die Erschienenen zu 2. und zu 3. selbst oder von ihnen genannte Bauinteressenten das Angebot in Bezug auf eine oder mehr bestimmte Bauparzellen annehmen können. Unabhängig von der vereinbarten zeitlichen Bindung besteht Übereinstimmung zwischen den Parteien, dass sie falls das Planungskonzept und die Teilverkäufe nicht entsprechend den Vorstellungen der Vertragsparteien verwirklicht werden könnten über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages miteinander verhandeln.
..3. Das Kaufangebot des Grundstückseigentümers wird folgende Vertragsmodalitäten enthalten: a) Der Kaufpreis für jedes Baugrundstück soll 30,00 DM pro Quadratmeter betragen...
III. Schlussbemerkungen lautet wie folgt, S. 4: 1. Da die Herren X sowohl persönlich als auch in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der von ihnen gemeinsam betriebenen Bauunternehmung für das Planungskonzept und die Erschließung des Baugebietes kostenmäßig einstehen, besteht unter den Vertragsparteien Übereinstimmung darüber, dass nach der Vermessung die einzelnen Bauparzellen vom Grundstückseigentümer nur an Kaufinteressenten, die von den Herren X benannt worden sind, oder an die Herren X selbst verkauft werden dürfen...
Der Bebauungsplan für den ersten Bauabschnitt wurde am 30. Mai 1992 rechtskräftig. Im Einvernehmen mit dem Kläger erfolgte nach der Ernte des Jahres 1992 die Vermessung des Baugebietes. Unmittelbar vor der Durchführung der eigentlichen Erschließungsmaßnahmen schloss der Kläger mir den Bauunternehmern X am 25. Februar 1993 einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag.
Es heißt dort unter II. Inhaltliche Ergänzung der bislang getroffenen Absprachen, S. 3:
(2) Die in II. Ziffer 2. des Vorvertrages vom 08. Oktober 1990 beschriebene Verfahrensweise, die zunächst vorsah, dass der Erschienene zu 1. als Grundstückseigentümer an die Erschienenen zu 2. und zu 3. ein unwiderrufliches notarielles Kaufangebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages unterbreitet, wird nun in der Weise abgeändert, dass der Erschienene zu 1. als Grundstückseigentümer die einzelnen Bauparzellen an Bauinteressenten verkauft, die ihm von den Erschienenen zu 2. und zu 3. vermittelt und zugeführt werden.
(3) In den Kaufverträgen, die der Erschienene zu 1. als Grundstückseigentümer mit den jeweiligen Bauherren schließt, ist insoweit abweichend von der ursprünglichen Regelung in II. Ziffer 3 a) des Vorvertrages vom 8. Oktober 1990 ein Kaufpreis von 110,00 DM/m- zu vereinbaren, der sich aus dem reinen Grundstückspreis von 30,00 DM/m- und einem Erschließungsbeitrag von 80,00 DM/m- zusammensetzt. Im Rahmen der Fälligkeitsabrede ist in den einzelnen Kaufverträgen festzulegen, dass der Teilbetrag von 80,00 DM/m-, mit dem die Erschließungskosten für das Grundstück endgültig abgegolten werden, auf ein Sonderkonto der Erschienenen zu 2. und zu 3. zu überweisen ist, während der Teilbetrag von 30,00 DM/m-, der den reinen Grundstückspreis darstellt, unmittelbar an den Erschienenen zu 1. zu entrichten ist. Die Verpflichtung des Käufers, einen Teilbetrag von 80,00 DM/m- zur Abgeltung der Erschließungskosten an die Erschließungsunternehmer unmittelbar zu zahlen, muss in den Kaufverträgen so gefasst sein, dass die Erschienenen zu 2. und zu 3. gem. § 328 I BGB einen unmittelbaren Anspruch gegen den Käufer erlangen.
(4) Darüber hinaus verpflichtet sich der Erschienene zu 1. als Grundstückseigentümer gegenüber den Erschienenen zu 2. und 3., in den einzelnen Kaufverträgen den jeweiligen Käufer in der Weise zu binden, dass dieser das auf dem Baugrundstück geplante Bauvorhaben über die Bauunternehmung der Erschienenen zu 2. und zu 3. zu verwirklichen hat, wobei Einvernehmen darüber herbeigeführt werden muss, dass der Käufer des Baugrundstücks verpflichtet ist, mindestens den Rohbau seines Hauses durch die Bauunternehmung der Erschienenen zu 2. und zu 3. erbringen zu lassen.
(5) Da in den Kaufverträgen, die der Erschienene zu 1. als Grundstückseigentümer mit den Bauherren schließen wird, auch wesentliche Interessen der Erschienenen zu 2. und zu 3. zu wahren sind, besteht Einvernehmen unter den Vertragsparteien, dass der Erschienene zu 1. die inhaltliche Fassung der Kaufverträge vorher mit den Erschienenen zu 2. und zu 3. abstimmt.
(6) Von der in II. Ziffern (3) und (4) dieser Niederschrift vereinbarten Gestaltung der Kaufverträge kann aber dann abgewichen werden, wenn die Erschienenen zu 2. und zu 3. schon vor dem Abschluss des Kaufvertrages, den der Erschienene über den Grund und Boden mit den Bauinteressenten schließen wird, in gesonderten Verträgen eine Bindung der Grundstückskäufer herbeiführen konnten...
Der notariell beurkundete Erschließungsvertrag wurde am 5. Mai 1993 zwischen der Gemeinde A sowie den Bauunternehmern X geschlossen. Darin verpflichteten sich die Bauunternehmer u. a. zur Erschließung des Baugebietes. Der Vertrag sollte erst rechtswirksam sein, wenn die Grundstückseigentümer der zum Erschließungsgebiet gehörenden Wegeflächen, darunter auch der Kläger, den Vertrag genehmigt und auch Verpflichtungserklärungen zur Übertragung der Wegeflächen abgegeben haben würden. Unter § 5 des Vertrages wurde bestimmt, dass für die von den Erschließungsunternehmern an die Gemeinde zu übereignende Fläche ein Wert von 25,00 DM/qm festgesetzt werde, soweit es sich um erschließungsbeitragsfähige Flächen handele.
Der Kläger erteilte sämtliche erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen und nachfolgend wurde das Baugebiet erschlossen.
Die ca. 20 so im Siedlungsgebiet Y entstandenen Bauplätze wurden ab Herbst 1992 veräußert. In 1992 veräußerte der Kläger vier Bauplätze, von denen zwei in 1993 übergeben wurden. Die Erlöse des Klägers für Parzellenverkäufe beliefen sich in 1993 auf 310. 440 DM. Das Siedlungsgebiet wurde im Jahre 1994 noch erweitert und es fanden weitere Grundstücksverkäufe statt. Am 14. Juli 1994 schloss der Kläger dazu einen weiteren notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag mit den Bauunternehmern X ab. Darin wurde unter Bezugnahme auf die beiden bereits geschlossenen Verträge ein Kaufpreis von 140 DM/qm Grundstücksfläche vereinbart, der sich aus dem reinen Grundstückspreis von 40 DM/qm und einem Erschließungsbeitrag von 100 DM/qm zusammensetzte. Der Kläger erteilte am selben Tag zur Abwicklung der weiteren Grundstücksveräußerungen bestimmten Angestellten eines Notariats Grundstücksverkaufsvollmachten unter Bezugnahme auf die oben bereits erwähnten Verträge vom 8. Oktober 1990 und vom 25. Februar 1993. Zwei Bauplätze gegenüber der Hofstelle behielt der Kläger zurück. Er gab unter dem Datum 5. April 1994 eine Erklärung ab, wonach er innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Realisierung des Bebauungsplanes Y II die Viehhaltung auf seinem Grundstück aufgeben werde, um das Baugebiet nicht zu beeinträchtigen (Bl. 109 d. Bp-Arbeitsakte I).
In seinen Gewinnermittlungen für die Wirtschaftsjahre 1992/1993 und 1993/1994 erklärte der Kläger die Erlöse aus den Grundstücksverkäufen und berücksichtigte gewinnmindernd die Einstellung in eine Rücklage gem. § 6 c EStG. Das beklagte Finanzamt veranlagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst antragsgemäß. Unter dem Datum 6. Januar 1997 änderte das Finanzamt den Erstbescheid gem. § 164 Abs. 2 AO auf Antrag des Klägers, der berichtigte Gewinnermittlungen eingereicht hatte. Im November 1997 fand bei dem Kläger eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die Verkäufe der Bauplätze zu einem sogenannten gewerblichen Grundstückshandel geführt hätten. Insbesondere seien die Aktivitäten der Bauunternehmer dem Kläger als Auftraggeber wie eine eigene Einflussnahme auf die künftige Bebauung zuzurechnen. Der Grund und Boden, der zuvor zum notwendigen Betriebsvermögen gehört habe, sei zum Zeitpunkt der Vermessung (für das erste Baugebiet sei dies nach der Ernte 1992 gewesen) zum Teilwert aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen. Mit diesem Teilwert seien diese Grundstücke in das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs Grundstückshandel einzulegen. Die Bildung einer Rücklage gem. §§ 6 b,6 cEStGund Übertragung auf angeschaffte Wirtschaftsgüter sei wegen der Entnahme der Bauplätze nicht möglich.
Das beklagte Finanzamt übernahm diese Feststellungen und änderte am 11. Februar 1998 den Einkommensteuerbescheid für 1992 gemäß § 164 Abs. 2 AO.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Im Zuge der Einspruchbearbeitung ermittelte das Finanzamt die Gewinne aus den Grundstücksverkäufen gemäß § 4 Abs. 1 EStG bezogen auf das Kalenderjahr und für einen gesonderten Betrieb des Klägers. Es berücksichtigte dabei die Erlöse der im Jahre 1993 veräußerten und übergebenen Grundstücke als Betriebseinnahmen und die Buchwertabgänge als Betriebsausgaben. Es wies die Kläger auf diese Vorgehensweise hin und forderte eine Erklärung des Klägers an, dass die Grundstücke zu Teilwerten aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entnommen worden seien. Der Kläger gab eine solche Erklärung nicht ab. In der Einspruchentscheidung vom 4. Mai 2000 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1993 herauf und berücksichtigte die Grundstückserlöse gesondert als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es legte dar, dass die Überführung in das gewerbliche Betriebsvermögen mit der Einstellung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in 1992 vollzogen sei. Diese sei ohne Aufdeckung der stillen Reserven zu Buchwerten erfolgt, da der Kläger die Behandlung wie eine Entnahme gemäß R 14 Abs. 2 Einkommensteuerrichtlinien 1996 nicht beantragt gehabt habe.
Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Berücksichtigung der Grundstücksverkäufe im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels und begehren die Berücksichtigung als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte unter gewinnmindernder Einstellung in eine Rücklage gem. § 6 c EStG.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:
Der Vorvertrag vom Oktober 1990 sei auf Initiative der Bauunternehmer X geschlossen worden. Diese seien der aktive Teil gewesen. Im Vertrag sei dargestellt, dass die Herren X das Planungskonzept bereits bei Abschluss des Vertrages erstellt gehabt hätten. Der Kläger sei von den Erschließungskosten freigestellt worden. Im Vorvertrag habe der Kläger lediglich ein unwiderrufliches notarielles Kaufangebot abgegeben. Der Kaufpreis sei auf 30 DM je Quadratmeter festgelegt worden. Die Generalklausel, wonach unter bestimmten Voraussetzungen neu verhandelt werden müsse, sei üblich und könne nicht als Einflussnahme des Klägers auf die Verwirklichung des Bauplanungsverfahrens angesehen werden. Vielmehr habe diese Klausel den Betreibern X zur Absicherung gedient.
Mit diesem Vorvertrag habe sich der Kläger grundsätzlich bereit erklärt, eine bis dahin jahrelang landwirtschaftlich genutzte Fläche zu veräußern. Wann und in welchem Umfang die Fläche erschlossen werden würde, wann die Veräußerung tatsächlich vollzogen werden würde, habe nicht mehr im Ermessen des Klägers gestanden. Er habe nur an die von den Herren X benannten Personen oder an die Unternehmer selbst veräußern dürfen. Für die gesamte Fläche sei ein fester Quadratmeterpreis vereinbart worden. An der Erschließung habe der Kläger keinerlei Risiko getragen. Vertragsmäßig habe der Kläger nicht aktiv tätig werden brauchen. Ein solches Handeln sei nach der Verkehrsauffassung die letzte landwirtschaftliche Tätigkeit für ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück des notwendigen Betriebsvermögens. Mit dem Vertrag vom 25. Februar 1993sei der Vorvertrag erweitert und angepasst worden. Dieser Vertrag zeige noch einmal deutlich, dass allein die Herren X aktiv tätig geworden seien. Der Kläger habe lediglich sein Einvernehmen erteilt. Alle Aktivitäten seien von den Herren X ausgegangen. Nach den Verträgen und der tatsächlichen Durchführung habe der Kläger außer der Verkaufszusage zu einem festgelegten Quadratmeterpreis keine zusätzlichen Aktivitäten zur Baureifemachung entfaltet.
Wer keine persönlichen Aktivitäten vornehme, lediglich zustimme, keinerlei Einflussnahme beim Umfang der Erschließung und deren Durchführung nehme, keinerlei weiteres Risiko aus der Vermarktung und kein Risiko aus der Erschließung trage, handele nach der Verkehrsauffassung nicht wie ein Gewerbetreibender.
Die Kläger beantragen,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1993 nach Maßgabe des im Schriftsatz vom 7. August 2000 formulierten Antrages abzuändern und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung führt das Finanzamt aus, dass eine für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels sprechende Verwertungsmaßnahme des Steuerpflichtigen auch vorliege, wenn er sie nicht selbst betrieben habe, sondern auf seine Veranlassung hin bzw. unter seiner Mitwirkung ein geschäftskundiger Dritter tätig geworden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Dritte selbst eigengewerblich tätig werde.
Es treffe nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu, dass der Kläger keine besonderen Aktivitäten entfaltet gehabt habe. Der Kläger habe bereits vor dem Beschluss des Rates der Gemeinde A vom 1. November 1990 über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit den Bauunternehmern einen notariellen Vorvertrag geschlossen. In diesem Vorvertrag sei Einvernehmen darüber erzielt worden, dass die Grundstücke des Klägers als Bauland erschlossen, vermessen und in einzelne Baugrundstück aufgeteilt werden sollten. Die Bauunternehmer verpflichteten sich gegenüber dem Kläger im Einvernehmen mit der Gemeinde die Vermessung und Aufteilung des Baugebietes in einzelne Baugrundstück vorzunehmen, sowie das Baugebiet zu erschließen. Damit hätten die Bauunternehmer im Namen und wirtschaftlichen Interesse des Klägers gehandelt. Für eine Einflussnahme auf zu verwirklichende Bauplanungsverfahren spreche auch, dass im Vertrag vereinbart worden sei, dass falls das Planungskonzept und Teilverkäufe nicht entsprechend den Vorstellungen der Vertragsparteien verwirklicht werden könnten über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages verhandelt werden könne.
Der Kläger habe bewusst seine Interessen hinsichtlich des auch von ihm gewünschten Planungskonzepts durch die fachkundigen Bauunternehmer wahrnehmen lassen. Deren Tätigwerden sei ihm daher auch zuzurechnen. Hierzu gehörten die Einflussnahme auf die Erschließung und künftige Bebauung, indem das Planungskonzept bei der Gemeinde eingereicht und entsprechende Anträge gestellt worden seien, so dass dadurch die Aufstellung des Bebauungsplans herbeigeführt worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger sich verpflichtet, Grundstücke nur an solche Käufer zu veräußern, die ihm von der Bauunternehmung genannt worden seien. Tatsächlich habe der Kläger dies auch entsprechend ausgeführt.
Die Einnahmen aus den Grundstücksverkäufen seien als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen, weil die verbindliche Äußerung, dass die Überführung der betreffenden Grundstücke in den gewerblichen Grundstückshandelsbetrieb im Zeitpunkt des Überführungsvorgangs wie eine Entnahme behandelt werden solle, nicht abgegeben worden sei.
Unter dem Datum 3. April 2001 hat das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1993 im Hinblick auf höhere Kinderfreibeträge bekannt gegeben. Diesen haben die Kläger zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.
Gründe
Die Klage ist teilweise begründet. Mit der Veräußerung der Grundstücksparzellen des Baugebietes Y erzielte der Kläger in 1993 gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG. Die Einstellung des Veräußerungsgewinnes in eine Rücklage ist steuerrechtlich nicht möglich. Allerdings ist bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb eine Gewerbesteuerrückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen.
1. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung ist (Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BStBl. II 1984, 798). Die Zuordnung dieser Geschäfte zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird nicht durch die Zahl der Verkäufe beeinflusst (BFH-Urteil vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BStBl. II 1973, 642). Auch der Verkauf einer Vielzahl von Grundstücken führt noch nicht ohne weiteres zur Begründung eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317 [BFH 05.10.1989 - IV R 35/88]). Allerdings kann die Veräußerung von Grund und Boden einen gewerblichen Grundstückshandel im Sinne von des § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG begründen, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet (BFH-Urteile vom 5. Dezember 1968 IV R 164/68, BStBl. II 1969, 236; vom 28. Juni 1984 IV R 156 /81, BStBl. II 1984, 798; vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BStBl. II 2001, 673). Bei der Abgrenzung zwischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und einem gewerblichen Grundstückshandel sind dieselben Grundsätze anzuwenden, die für die Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung anzuwenden sind (BFH-Urteil vom 28. September 1987 VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301). Eine gewerbliche Betätigung durch den Verkauf bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige ähnlich wie ein Erschließungsunternehmer das Bauland aufbereitet oder erschließt oder zumindest daran aktiv mitwirkt. Hierzu zählen die Fälle, in denen z. B. der Grundstücksveräußerer auf eigene Kosten einen Bebauungsplan entwerfen lässt, sich der Gemeinde gegenüber zur Erschließung eines Geländes verpflichtet, die Käufer der Parzellen verpflichtet, Erschließungskosten über ihre gesetzliche Verpflichtung hinaus zu tragen oder Straßengrund unentgeltlich abzutreten oder dem Architekten einen Planungsauftrag erteilt, der die Bebauungspläne entworfen hat oder wenn er selbst Straßen und Be- und Entwässerungsanlagen anlegt oder an die Gemeinde unentgeltlich Grund für Straßen abtritt. Tätigkeiten der von ihm beauftragten Personen muss sich der Veräußerer dabei ebenso zuzurechnen lassen wie die Aktivitäten einer Erschließungsgesellschaft (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Oktober 2001 IV R 47, 48/00, BStBl. II 2002, 289, vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911, vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, vom 26. November 1974 VIII R 61-62/73, BStBl. II 1975, 352, vom 29. August 1973 I R 214/71, BStBl. II 1974, 6, vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BStBl. II 1973, 642, vom 22. Oktober 1969 I R 61/68, BStBl. II 1970, 61 und vom 13. März 1969 IV R 132/68, BStBl. II 1969, 483).
Solche Aktivitäten überschreiten den Umfang einer privaten Vermögensverwaltung; sie lassen sich auch nicht mit einer auf die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gerichteten Tätigkeit vereinbaren. (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317). Dabei sind alle Aktivitäten, die der Verkäufer bei der Baureifmachung, der Erschließung und der Bebauung des Geländes entfaltet hat, im Einzelnen zu untersuchen und im Zusammenhang zu würdigen (BFH-Urteil vom 29. August 1973 I R 214/71, BStBl. II 1974, 6).
2. In der Gesamtheit der vom Kläger im Zusammenhang mit der Erschließung und Veräußerung der Grundstücke entfalteten Aktivitäten wird die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten, so dass der Kläger keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG, sondern solche aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt hat.
Der Kläger hat dazu beigetragen und es auch ermöglicht, dass die vormals als Ackerland genutzte Grundstücksfläche, in erschlossene Bauparzellen aufgeteilt, einzeln veräußert wurde. Er hat durch die Kooperation mit den Bauunternehmern X ein Objekt anderer Marktgängigkeit geschaffen (BFH-Urteil vom 15. April 2004 IV R 54/02, BStBl II 2004, 868) nämlich erschlossene Baugrundstücke und damit den Rahmen eines landwirtschaftlichen Hilfsgeschäftes überschritten. Dass er dies lediglich durch Abschluss der Verträge und Eingehen auf die Wünsche der Bauunternehmer X veranlasst hat, ist ausreichend. Ein aktives Tätigwerden im Sinne eines die Initiative Ergreifens ist nicht erforderlich. Maßgebend ist, dass der Kläger die gewerblichen Tätigkeiten der Bauunternehmer unterstützt hat und dies ihm zum Vorteil gereichte.
Das gewerbliche Tätigwerden des Klägers zeigt sich insbesondere an drei vertraglich eingegangenen Verpflichtungen und deren Durchführung. So hatte der Kläger sich bereits im Vorvertrag vom 8. Oktober 1990 unter anderem dazu bereit erklärt, nur an Käufer zu veräußern, die ihre Bauvorhaben durch die Bauunternehmer X erstellen lassen würden. Diese den Käufern auferlegte Bindung an einen Bauträger reicht nach der Rechtsprechung des BFH allein schon aus, eine über die reine Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit zu begründen. Eine die Gewerblichkeit herbeiführende zusätzliche Tätigkeit zum Zwecke der Erschließung und Bebauung eines Geländes kann nach Auffassung des BFH nämlich schon darin liegen, dass der Verkäufer die Parzellenkäufer vertraglich verpflichtet, Architektenaufträge ausschließlich den Personen zu erteilen, die auch im Interesse des Verkäufers den Parzellierungs- und Bebauungsplan angefertigt haben (BFH-Urteil vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BStBl II 1973, 642). Der Senat folgt dieser Ansicht und sieht die Verpflichtung einer Bauträgerbindung als ein gewichtiges und über ein bloßes Verkaufen hinausgehendes Verwertungsverhalten an.
Ferner wirkte der Kläger aktiv an der Erschließung des Baugebietes mit. Dies geschah dergestalt, dass er sich zwar nicht an der Durchführung selbst beteiligte, er jedoch die finanzielle Abwicklung der Erschließung gewährleistete. Im Vertrag vom 25. Februar 1993 hatte der Kläger sich bereit erklärt, in den abzuschließenden Kaufverträgen jeweils die Einziehung der Erschließungskosten zu vereinbaren. Als Kaufpreis wurde nachfolgend in den notariell beurkundeten Grundstückskaufverträgen jeweils ein Betrag von 110 DM/qm festgelegt, wobei die Erschließungskosten in Höhe von pauschal 80 DM/qm unmittelbar an die Bauunternehmung zu zahlen waren. Mit dieser Vertragsgestaltung hat der Kläger wesentlich an der Einziehung der Erschließungskosten mitgewirkt. Die Bauunternehmer X brauchten keine eigenen Verträge mehr abzuschließen. Ferner war die Leistung des Erschließungsentgeltes abgesichert, da die Eigentumsumschreibung nur nach Eingang des Kaufpreises erfolgen würde. Es kommt hinzu, dass der Kläger zivilrechtlich betrachtet Eigentümer der Erschließungsanlagen geworden war und er demzufolge als Grundstückseigentümer erschlossene Baugrundstücke veräußerte. Dies zeigt den Übergang zum gewerblichen Handeln deutlich auf. Ohne Erschließung hätte er die einzelnen Parzellen jedenfalls nicht zu diesem Kaufpreis veräußern können, da die Bauwilligen ausschließlich ein erschlossenes bzw. ein zeitnah erschlossenes Grundstück für ihr Bauvorhaben benötigten. Er hat damit insgesamt Anstrengungen zur Herstellung derjenigen Anlagen unternommen, von deren Vorhandensein die bauliche Nutzung der Grundstücke abhing. Dass der Kläger selbst kein wirtschaftliches Risiko an den Erschließungsmaßnehmen getragen hatte, ist für diese Beurteilung unerheblich. Der Vorteil der Erschließung in Gestalt einer gesteigerten Vermarktungsfähigkeit ist ihm jedenfalls zu Gute gekommen. Aus diesem Grunde sind ihm die Tätigkeiten der Erschließungsunternehmer zuzurechnen.
Ein weiterer bei der Gesamtbetrachtung zu würdigender Umstand ist die Veräußerung der Wegeflächen an die Gemeinde zu einem Kaufpreis von 25 DM/qm. An der Erschließung des Baugeländes wirkt nach der Rechtsprechung ein Steuerpflichtiger auch dann mit, wenn er sich zur kostenlosen Abtretung von Straßengrund an die Gemeinde verpflichtet hat (BFH-Urteil vom 29. August 1973 I R 214/71, BStBl II 1974, 6). Dies wird als aktive Mitwirkung an der Erschließung durch Überlassung des dazu erforderlichen Geländes gewertet. Zwar überließ der Kläger den Grund und Boden nicht ohne Entgelt. Er verzichtete jedoch darauf, den Kaufpreis zu verlangen, den er von den übrigen Parzellenkäufern forderte, nämlich 30 DM/qm. Somit hat der Kläger durch die verbilligte Abgabe der Wegeflächen die Erschließung wenn auch in geringem Umfang zusätzlich aktiv gefördert.
Der Senat zieht wie das beklagte Finanzamt in seine Gesamtbetrachtung alle Grundstücksveräußerungen von in 1993 übergebenen Grundstücken mit ein. Darunter fallen auch die Verkäufe von zwei Grundstücken, deren Verträge im Oktober 1992 notariell beurkundet worden waren (Hinweis auf eine Verkaufsübersicht, Bl. 75 d. Bp-Arbeitsakte II).
Eine gesonderte Beurteilung der vor Abschluss des Vertrages vom 25. Februar 1993 erfolgten Veräußerungen erscheint nicht sachgerecht, da bereits im Vorvertrag von 1990 für Fremdverkäufe die Übernahme der Bauträgerverpflichtung vereinbart worden war und entsprechend durchgeführt wurde.
Die Kläger erzielte mithin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, er ist unstreitig auch nachhaltig mit der Vielzahl der Verkäufe tätig geworden im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG.
3. Eine Einstellung des Veräußerungsgewinnes in eine Rücklage gemäß §§ 6 b, c EStG scheidet aus, da die Grundstücke zum Umlaufvermögen des Gewerbetriebes Grundstückshandel gehört haben.
Steuerpflichtige, die Grund und Boden veräußern, können nach § 6 b Abs. 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinnes von Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter anderer Wirtschaftsgüter abziehen. Soweit dieser Abzug nicht vorgenommen wird, kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden (§ 6 b Abs. 3 Satz 1 EStG). Voraussetzung für beide Fälle ist nach § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG u. a., dass die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Gemäß § 6 c EStG finden diese Regelungen entsprechende Anwendung bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG; die Bildung einer Rücklage ist als Betriebsausgabe zu behandeln.
Die in 1993 veräußerten Grundstücke gehörten nicht (mehr) zum Anlagevermögen eines Betriebes. Mit den von den Klägern entfalteten Aktivitäten, die über eine Parzellierung hinausgingen, änderte sich die Zweckbestimmung des Grundstücksareals und es bildeten sich Gegenstände des Umlaufvermögens. Jedenfalls ist mit Beginn der Vermessungsarbeiten nach der Ernte 1992 und unter Berücksichtigung bereits der Regelungen und Verpflichtungen aus dem Vorvertrag anzunehmen, dass zu Beginn des Jahres 1993 sich äußerlich erkennbar die Bestimmung der Grundstücksfläche geändert hat und die Grundstücke dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Eine Rücklagenbildung ist hierfür nicht möglich (vgl. BFH-Urteile vom 26. November 1974 VIII R 61-62/73, BStBl. II 1975, 352 und vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317).
4. Der bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigende Gewinn aus Gewerbetrieb beträgt 228. 256 DM.
Der Gewinn aus Gewerbetrieb in Höhe von 253. 056 DM ist um eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 24. 800 DM zu mindern.
Der Gewinn ist zutreffend gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt worden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403). Zu Recht hat das beklagte Finanzamt die Grundstücke in der Gewinnermittlung mit den ursprünglichen Buchwerten berücksichtigt. Es lag mit der Überführung der Grundstücke von dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels keine Entnahme im Sinne von § 4 Abs. Abs. 1 S. 2 EStG vor. Die Wirtschaftgüter wurden nicht in das Privatvermögen des Klägers überführt, sondern in einen anderen Betrieb einer anderen Einkunftsart übertragen. Sie behielten ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen. Die spätere einkommensteuerliche Erfassung der im Buchwert enthaltenen stillen Reserven war gesichert. Von der Billigkeitsregelung des R 14 Abs. 2 S. 3 EStR, wonach es nicht beanstandet wird, wenn der Steuerpflichtige die Überführung des Wirtschaftsgutes wie eine Entnahme behandelt, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Es ist jedoch unterlassen worden, eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Dies ist durch das Finanzgericht nachzuholen (BFH-Urteil vom 3. Dezember 1969 I R 107/69, BStBl II 1970, 229).
Die Gewerbesteuerrückstellung errechnet sich nach der sog. 9/10-Methode. Diese in Abschn. 22 Abs. 2 Satz 2 EStR vor 1993 geregelte Methode kann einem Steuerpflichtigen nicht verwehrt werden (BFH-Urteil vom 23. April 1991 VIII R 61/87, BStBl. II 1991, 752).
Die Rückstellung ermittelt sich wie folgt:
Gewerbesteuermessbetrag lt. Festsetzung: 7. 850 DM
x Hebesatz 350 v.H. = 27. 475 DM
Rückstellung: 9/10 v. 27. 475 DM = 24. 727 DM, aufgerundet: 24. 800 DM.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beläuft sich nunmehr auf 228. 256 DM.
5. Die Neuberechnung der Einkommensteuer 1993 ist dem Finanzamt nach Maßgabe dieses Urteils gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 bis 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben worden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3 und 155 FGO i.V.m. § 708 Nrn. 10, 711 ZPO.