Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 12.12.2012, Az.: 11 A 4748/12

Adressat; Bestimmtheit; Betriebsprämie; Ermessen; Fehler; GbR; Gesamthand; Gesellschafter; Kürzung; Rubrumsänderung; Rückforderung; Sanktion; Übererklärung; Unregelmäßigkeit; Vorsatz

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
12.12.2012
Aktenzeichen
11 A 4748/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Frage der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Zur Frage, wann die Differenz zwischen der angegebenen und ermittelten Fläche von mehr als einen Hektar bei Antragstellung im elektronischen Antragsverfahren auf einer vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeit des Betriebsinhabers beruht.

Tenor:

Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012 zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 159.841,62 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten zur Betriebsprämienregelung für das Jahr 2010.

Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes, der in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird. Sie bewirtschaftet Flächen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Gesellschafter sind die Kläger zu 2) bis 4).

Am 22.04.2010 beantragte die Klägerin zu 1) im elektronischen Antragsverfahren unter Beifügung des von den Klägern zu 2) bis 4) unterschriebenen Datenbegleitscheins bei der Beklagten mit dem Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2010 unter anderem die Auszahlung einer Betriebsprämie für landwirtschaftliche Flächen in Niedersachsen zur Größe von insgesamt 573,01 ha und in Nordrhein-Westfalen zur Größe von insgesamt 0,17 ha zur Aktivierung ihrer Zahlungsansprüche. Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2010 gab die Klägerin zu 1) unter anderem unter der laufenden Nummer 30 der Anlage 1a den Schlag 41 "D. " im Feldblock DENILI 0760870016 mit einer Größe von 7,93 ha mit der Kulturbezeichnung "Winterweizen" an. Der Schlag 41 wurde von der Klägerin zu 1) in dem Feldblock skizziert.

Unter Ziffer VII. 19 des Antragsformulars bestätigte die Klägerin zu 1), dass ihr die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen bekannt sind und dass sie verpflichtet ist, der Bewilligungsstelle unverzüglich Tatsachen mitzuteilen, die einer Bewilligung entgegenstehen. Sie erkannte die Richtigkeit und Verbindlichkeit der in dem Sammelantrag gemachten Angaben und der dargelegten Verpflichtungen, Erklärungen und Hinweise als verbindlich an.

Mit Bescheid vom 17.12.2010 bewilligte und zahlte die Beklagte der Klägerin zu1) für das Jahr 2010 eine Beihilfe in Höhe von 158.354,62 Euro unter nochmaligem Hinweis auf die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen sowie die Möglichkeit der Rückforderung eventuell zuviel gezahlter Beträge aus.

Bei der in der Zeit vom 30.08. bis zum 09.09.2011 im klägerischen Betrieb durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde unter anderem der beantragte Schlag 41 mit einer Größe von 4,70 ha ermittelt. Die Differenzfläche von 3,23 ha ist ausweislich Blatt 2 der Anlage 2 zum Prüfbericht seit 2009 Bauland. Nach Auskunft der Stadt E. vom 20.09.2011 wurde der im nördlichen Teile des Feldblocks DENILI 0760870016 gelegene zweite Bauabschnitt im Jahr 2006 und der sich südlich anschließende dritte Bauabschnitt im Jahr 2007 fertig gestellt und das erste Haus in diesem Bereich 2008 errichtet.

Nach vorheriger Anhörung nahm die Beklagte mit den separat an die Kläger zu 2) bis 4) adressierten Bescheiden vom 26.07.2012 den Bewilligungsbescheid zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 vom 17.12.2010 vollständig in Höhe von 158.354,62 Euro zurück und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 698,17 Euro zurück. Gleichzeitig setzte sie Kosten zu Lasten des jeweiligen Klägers auf 1.460,00 Euro fest. Der Rückforderungsbetrag, die Zinsen und die Kosten des Verfahrens werden von den Klägern zu 2) bis 4) absolut nur in der festgesetzten Höhe beansprucht mit der Maßgabe, dass die Zahlung eines Gesellschafters auf die Haupt- oder Zinsforderung oder auf die Verwaltungskosten die Erfüllung in Höhe der geleisteten Zahlung bewirkt.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Bewilligungsbescheid zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 sei rechtswidrig.

Bei einer absoluten Abweichung der beantragten von der festgestellten Fläche von 1,72 ha und einer relativen Abweichung von 0,30 % wäre die Betriebsprämie 2010 in jedem Fall um diesen Betrag zu kürzen.

Für das Jahr 2010 sei aber keine Beihilfe zu gewähren, weil die Differenz zwischen der angegebenen und ermittelten Fläche mehr als einen Hektar betragen habe und auf einer vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeit der Betriebsinhaber beruhe. Aufgrund der Angaben und Erklärungen der Klägerpartei im Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2010 und der jahrelangen Erfahrungen sei ihr bekannt gewesen, dass eine mit einer Wohnbebauung genutzte Fläche nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche angemeldet werden dürfe.

Die Klägerpartei habe erstmals im Jahr 2009 die Fläche im Feldblock DENILI 0760870016 aktiv mit einer falschen Größe beantragt und skizziert. Auf der ANDI-CD 2009 seien die Vorjahresdaten aus 2008 unter der laufenden Nummer 30 als Schlag 41 mit 2,44 ha und als Schlag 4100 mit 2,25 ha hinterlegt gewesen. Die Klägerpartei habe bei der Antragstellung 2009 den vorbelegten zweiten Schlag 4100 gelöscht und den Schlag 41 mit 7,93 ha mit der Kulturbezeichnung Winterraps zur Körnergewinnung gemeldet. Der Feldblock DENILI 0760870016 mit einer Größe von 7,93 ha sei 2008 aus dem Feldblock DENILI 0460870167 mit einer Größe von 9,34 ha hervorgegangen. Ab 2010 sei der Feldblock DENILI 1160870030 mit einer Größe von 4,71 ha gültig. Im Jahr 2010 habe die Klägerpartei wiederum den Feldblock DENILI 0760870016 zur Größe einer bewirtschafteten Fläche von 7,93 ha - nunmehr mit der Kulturbezeichnung Winterweizen - zur Auszahlung der Betriebsprämie gemeldet.

Im Antrag 2010 habe die Klägerpartei aktiv eine falsche Flächengröße und eine vom Antrag 2009 abweichende Kulturart für den gesamten Feldblock angegeben. Darüber hinaus habe sie aktiv im Feldblock DENILI 0760870016 eine Flächenskizzierung bejaht, obwohl ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis und der Bewirtschaftung der angrenzenden Schläge bekannt und bewusst gewesen sei, dass das Luftbild nicht mehr den örtlichen Gegebenheiten entsprochen habe. Sie habe im Jahr 2010 ein Baugebiet als landwirtschaftlich genutzte Fläche zur Größe von 3,23 ha angemeldet und damit vorsätzlich eine Unregelmäßigkeit begangen.

Die Bautätigkeit auf einer unmittelbar an ihre Schläge grenzenden Fläche hätte Anlass geboten, ihre Antragsangaben zu prüfen. Die Klägerpartei habe zudem vorsätzlich unterlassen, die Behörde nach Antragstellung über die tatsächlichen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen treffe sie auch ein Schuldvorwurf.

Der Bewilligungsbescheid zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 sei nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zurückzunehmen. Die Klägerpartei könne sich auch nicht auf die vorgehende EU-rechtliche Vertrauensschutzregelung berufen, da sie die Überzahlung durch unrichtige Angaben im Antrag selbst erwirkt habe. Danach sei die zu Unrecht erhaltene Beihilfe in Höhe von 158.354,62 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 698,17 Euro zurück zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruhe auf den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 75 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung.

Die Kläger haben am 08.08.2012 Klage erhoben.

Sie tragen vor, eine vollständige Rückforderung der ausgezahlten Beihilfe für das Jahr 2010 sei rechtswidrig. Es läge keine vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeit vor. Sie hätten nicht wissentlich und willentlich in ihrem Förderantrag bebaute Flächen aufgenommen. Ihnen sei bekannt, dass solche Flächen nicht förderfähig sind.

Die streitgegenständliche Fläche habe in den zurückliegenden Jahren zahlreiche Änderungen erfahren. Im Jahr 2007 sei im nördlichen Teil ein Flächenentzug durch Baumaßnahmen erfolgt. Es seien Flächen der Eigentümer umgelegt, versteint und aus der Verpachtung genommen worden. Neue Flurstücke seien gebildet und neue Flurstücknummern vergeben worden. Die landwirtschaftliche Nutzfläche habe sich dadurch verkleinert. Sie hätten den nördlichen Teil des Feldblocks DENILI 0760870016 seit 2007 nicht mehr bewirtschaftet. Sie hätten im Jahr 2007 nur zwei Teilschläge von 2,44 ha und 2,25 ha beantragt, weil der eine Eigentümer die Ausbringung von Klärschlamm akzeptierte, der andere hingegen nicht. Im papiergebundenen Förderantrag 2008 hätten sie die Antragsangaben aus 2007 übernommen, obwohl auf beiden Flächen Winterweizen angebaut worden sei. Im Jahr 2009 sei der Kläger zu 4) über Monate schwer erkrankt gewesen, wodurch die Familie schwer belastet gewesen sei. Bei der erstmaligen Bearbeitung des Förderantrages 2009 in der Maske des Programms ANDI sei der Kläger zu 3) von seiner Ehefrau Dr. F. G. unterstützt worden. Sie hätten sich dazu entschlossen, die beiden Teilflächen mit den Schlagnummern 41 und 4100 in einer Zeile zusammenzuführen. Dabei müsse zunächst die zweite Zeile unter laufender Nummer 30 am Bildschirm des PC gelöscht, sodann mittels der in der zweiten Spalte abgebildeten Lupe das Luftbild geöffnet und aus diesem die Größe von 7,93 ha abgelesen und in die dafür vorgesehene Spalte der verbliebenen Zeile unter laufender Nummer 30 des Antragsformulars 2009 eingetragen worden sein. Ihnen sei dabei nicht bewusst gewesen, dass die Angaben auf der Antrags-CD - insbesondere hinsichtlich der Größe des Feldblocks und des abgebildeten Lichtbildes - nicht mehr der Situation vor Ort und den in den beiden Jahren zuvor abgegebenen Anträgen entsprochen habe. Es habe keine Täuschungsabsicht bestanden. Weil die zweite Zeile mit der Bezeichnung 30 vollständig verschwunden gewesen sei, sei auch bei nochmaliger Durchsicht am PC nicht aufgefallen, dass die aus der Karte übernommene Angabe nicht mit der Addition der beiden Teilflächen aus dem Vorjahr überein stimmte. Der Fehler habe sich im Jahr 2010 fortgesetzt, weil es vor Ort keine Änderungen gegeben hätte.

Ihre sofortige Akzeptanz dieser Übererklärung und die im Übrigen geringfügigen Übererklärungen bei den über 100 Feldblöcken zeige, dass sie nichts zu verbergen hätten. Ihnen sei auch die Bedeutung der richtigen Angaben im Förderantrag bekannt.

Sie hätten lediglich fahrlässig gehandelt. Es sei nur die landwirtschaftlich nicht genutzte Fläche in Abzug zu bringen.

Die Kläger beantragen,

die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012 zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und macht ergänzend geltend, sie vertrete weiterhin die Auffassung, dass die Beantragung einer mit Wohnhäusern bebauten Fläche als beihilfefähige Fläche eine vorsätzlich falsche Angabe darstelle. Aufgrund der Ausweisung des Baugebietes, der Bautätigkeit, der Bewirtschaftung der angrenzenden Schläge und des streitgegenständlichen Schlages sei den Klägern bekannt und bewusst gewesen, dass der Schlag 41 in 2010 nicht 7,93 ha groß ist. Die Kläger zu 2) bis 4) hätten durch ihre Unterschrift bestätigt, dass es sich bei der beihilferelevanten Abweichung von den Antragsangaben insbesondere hinsichtlich der Größe und der Nutzung von Flächen um ein entscheidungserhebliches Kriterium für die Beihilfegewährung handelt, und dass die im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis aufgeführten Antragsflächen zum 16.05.2010 zur Bewirtschaftung stehen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau Dr. F. G. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2012 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 11 A 3303/12 und 11 A 4747/12 sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung, die Klage solle auch von den Klägern zu 2) bis 4) als erhoben gelten, ist als schlichte Rubrumsberichtigung aufzufassen. Es handelt sich nicht um eine Einbeziehung weiterer Kläger im Sinne einer Klageänderung nach § 91 VwGO, weil aus dem Klagevorbringen und der Vorlage aller drei Rücknahme- und Rückforderungsbescheide mit der Klageerhebung ersichtlich ist, dass sich alle Beteiligte gegen die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten zur Wehr setzen wollen.

Die an die Kläger zu 2) bis 4) adressierten Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012 zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

Die Beklagte ist nicht berechtigt, die der Klägerin zu 1) für das Jahr 2010 bewilligte und ausgezahlte Beihilfe in Höhe von 158.354,62 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 698,17 Euro von den Klägern zu 2) bis 4) nach § 10 Abs. 1 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) - in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG und Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zurückzufordern.

Adressatin des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 17.12.2010 zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 und Empfängerin der von ihr beantragten Zuwendung ist allein die Klägerin zu 1). Adressaten der Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012 zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 sind indes die Kläger zu 2) bis 4). Bei den Adressaten der Rücknahme- und Rückforderungsbescheide handelt es sich nach Auffassung der Kammer um andere Rechtspersönlichkeiten als bei der Antragstellerin und Zuwendungsempfängerin.

Die Kammer hat bereits in früheren Entscheidungen bei Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes im Landwirtschaftsrecht die einzelnen Gesellschafter als nicht beteiligtenfähig angesehen hat, soweit es um Rechte und Pflichten der Gesellschaft geht (vgl. VG Hannover, Urt. v. 26.09.2001 - 11 A 3706/99 -; Urt. v. 29.06.2004 - 1599/02 -).

Die Kammer ist davon ausgegangen, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes als Klägerin selbst Träger von Rechten und Pflichten und damit beteiligtenfähig im Sinne des § 11 Nr. 1 und 2 VwVfG und § 63 VwGO sein kann und folgt insoweit der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilten Auffassung, die von der Gesamthand als Rechtssubjekt ausgeht und diese der juristischen Person gleichstellt (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2001, Rechtspfleger S. 246 f. m.w.N.; Flume, Die Personengesellschaft, S. 50 f., 68 f.; Münchener Kommentar/Ulmer, § 105 Rn. 109 f.).

Die traditionelle Auffassung, die das vom Gesamthandsprinzip erfasste Vermögen als Sondervermögen ansieht, dessen Träger ausschließlich einzelne Gesellschafter sind (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 f.; ders. FS Kraft 1998, S. 701 f.) weist dem gegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeit lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter, so widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Deshalb müssen auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren, verwischen dabei aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung. Demgegenüber erweist sich die Auffassung von der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes als weitaus praktikableres Modell für die vom Gesetz gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Ein weiterer Vorzug besteht darin, dass ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat und damit die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr nicht beeinträchtigt wird. Auch entfällt die Notwendigkeit, dass immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die Gesamthand zu erhalten, was gerade den Gesellschaftsgläubigern bei größeren Gesellschaften und bei solchen mit häufigen Mitgliederwechseln erhebliche Probleme bereiten kann. Darüber hinaus führt die Anerkennung der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auch im Vollstreckungsverfahren zu einfachen und konsequenteren Lösungen und wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber inzwischen die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes anerkannt hat, die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht.

Mithin konnten die angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012 schon nicht rechtmäßig gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) als Gesellschafter der Klägerin zu 1) erlassen werden.

Selbst wenn man der traditionellen Auffassung folgen würde und die Beklagte auch die Bewilligung der Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) auf deren Antrag ausgesprochen hätte, wäre die Klage erfolgreich gewesen.

Durch Erlass von drei separaten Bescheiden gegen die einzelnen Gesellschafter der Klägerin zu 1) und den jeweiligen Zusatz im Tenor, der Rückforderungsbetrag, die Zinsen und die Kosten des Verfahrens würden von den Gesellschaftern absolut nur in der festgesetzten Höhe beansprucht mit der Maßgabe, dass die Zahlung eines Gesellschafters auf die Haupt- oder Zinsforderung oder auf die Verwaltungskosten die Erfüllung in Höhe der geleisteten Zahlung bewirkt, wird nicht hinreichend deutlich, dass die einzelnen Adressaten der Bescheide nicht die Forderungen der Beklagten jeweils in vollem Umfang erfüllen müssen, sondern nach § 719 BGB nur gesamthänderisch in Anspruch genommen werden können, mithin die Forderung nur einmal erfüllt werden muss. Der Tenor entspricht in der bisherigen Form nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Behörde. In der bisherigen Form wären die angefochtenen Bescheide auch nicht vollstreckbar, ohne dass die Kläger zu 2) bis 4) in ausreichendem Maße gegen eine weitere Inanspruchnahme geschützt wären, sofern alle drei Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012 bestandskräftig würden.

Unabhängig von den vorstehenden Gründen hätte die Klage in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg gehabt.

Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012 zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 wären rechtswidrig, soweit sie über die Bewilligung und Auszahlung der Beihilfe für das Jahr 2010 für die falsch beantragte Fläche von 1,72 ha einschließlich der auf den entsprechenden Rückforderungsbetrag entfallenden Zinsen hinausgehen und die Kostenfestsetzung 10 % des Rückforderungsbetrages übersteigt.

Rechtliche Grundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 01.12.2009 sind die Vorschriften des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation - Marktorganisationsgesetz (MOG) - in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG und Art. 80 der nunmehr anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. Nr. L 316/65) in der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung.

Ungeachtet der Tatsache, dass die Zuwendung auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage gewährt wurde, ist hier nationales Recht anwendbar. Denn das europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Rücknahme des Festsetzungsbescheids keine Grundlage. Zwar geht es um eine Zuwendung, die auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30/16), gewährt wurde. Diese Verordnung enthält indes keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Zuwendungen zurückzunehmen oder zu widerrufen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nunmehr anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009. Nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 können zwar zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Diese Vorschrift regelt zwar - wie die vorangegangenen Regelungen in Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 (ABl. EG Nr. L 327/11) und Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) - einige wichtige Teilaspekte wie den Vertrauensschutz gemeinschaftsrechtlich, ermächtigt die Behörden jedoch nicht zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden; dies ergibt sich bereits aus Art. 73 Satz 1 VO (EG) Nr. 817/2004, nach dem die Mitgliedstaaten ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegten und alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung trafen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02-, NVwZ-RR 2004, 413; OVG NRW, Urt. v. 01.06.2010 - 20 A 2705/08 - nach juris).

Nach § 10 Abs. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 3 MOG werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt. Ein Ermessen wird der Behörde bei der Rücknahme der Förderbescheide nicht zugestanden (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl. 2010, 411; OVG Lüneburg, Urt. v. 17.01.2012 - 10 LB 8/12 -, nach juris). Betriebsprämien fallen gemäß §§ 1 Abs. 1a, 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG unter den Anwendungsbereich dieser Regelung (vgl. VG Hannover, Urt. v. 24.08.2011 - 11 A 3274/09 -).

Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2010 ist nur rechtswidrig, soweit er die Gewährung der beantragten Beihilfe für eine Fläche von 1,72 ha betrifft.

Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Gewährung Auszahlung der Betriebsprämie sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30/16) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. Nr. L 316/65) in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 definiert eine beihilfefähige Hektarfläche unter anderem als landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für die landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche wird nach der Definition des Art. 2 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede Fläche bezeichnet, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

Eine solche landwirtschaftliche genutzte Fläche liegt unstreitig hinsichtlich der als Baugebiet ausgewiesenen und genutzten Fläche zur Größe von 3,23 ha im nördlichen Bereich des von den Klägern unter der laufenden Nummer 30 der Anlage 1a zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2010 mit einer Größe von 7,93 ha beantragten Schlages 41 im Feldblock DENILI 0760870016 nicht vor. Bei der im klägerischen Betrieb durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde der beantragte Schlag und mit einer Größe von 4,70 ha ermittelt.

Darüber hinaus wurden die aus dem Prüfprotokoll ersichtlichen weiteren geringfügigen Flächenabweichungen bei weiteren Schlägen festgestellt.

Nach Saldierung aller Über- und Untererklärungen der Kläger im Antragsjahr 2010 ergab sich unstreitig bei den Flächen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bei einer beantragten Fläche von 570,38 ha und einer festgestellten Fläche von 568,66 ha eine Differenz von insgesamt 1,72 ha.

Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe nach Art. 57 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse - auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Für diesen Fall der Übererklärungen sehen die Vorschriften der Art. 58 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - wie bereits die Vorgängervorschriften - ein abgestuftes, an der Höhe der Differenz zwischen beantragter und festgestellter Fläche und dem Maß des Sorgfaltsverstoßes ausgerichtetes Sanktionssystem vor.

Nach Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung gewährt, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt und die festgestellte Differenzen zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche auf vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten beruhen. "Unregelmäßigkeiten" bedeutet nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Ziffer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 jede Missachtung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften.

Die aufgeführten europarechtlichen Regelungen verlangen vom Betriebsinhaber, dass er Beihilfeanträge nur für Flächen stellt, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen erfüllen, und dass er die zuständige Behörde unverzüglich über nach Antragstellung eingetretene Änderungen informiert (vgl. Art 73 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).

Dem sind die Kläger vorliegend nicht in vollem Umfang nachgekommen.

Nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beteiligten haben die Kläger bei der Bearbeitung der ANDI-CD 2010 in dem seit 2009 von der Beklagten verwendeten elektronischen Antragsverfahren die Fläche im Feldblock DENILI 0760870016 aktiv mit einer falschen Größe beantragt und skizziert. Sie haben dabei die in dem elektronischen Antragsformular für diesen Feldblock unter der laufenden Nummer 30 als Schlag 41 nach dem Antrag aus dem Vorjahr hinterlegte Größe von 7, 93 ha übernommen und in die für die Angabe der Schlaggröße vorgesehenen Spalte eingegeben.

Die unstreitig von der Beklagten festgestellte Differenz zwischen beantragter und festgestellter Fläche von insgesamt 1,72 ha übersteigt in jedem Fall die Grenze von einen Hektar.

Darüber hinaus setzt die Anwendung der Sanktionsregelung des Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Vorsatz des Betriebsinhabers in Bezug auf die begangenen Unregelmäßigkeiten voraus.

Vorsatz wird von der Verordnung nicht definiert, setzt aber nach dem allgemeinen juristischen Verständnis das Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung des rechtserheblichen Tatbestandes voraus. Wegen der seelischen Ausrichtung kann sich der Vorsatz nur auf menschliches Verhalten beziehen und kann mithin einer juristischen Person oder einer als eigene Rechtspersönlichkeit behandelten Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur über die handlungsberechtigten Gesellschafter zugerechnet werden.

Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erkennen können, dass die Kläger zu 2) bis 4) bei der Antragstellung 2010 die Unregelmäßigkeiten in Kenntnis aller rechtserheblichen Umstände begehen wollten.

Die den Klägern bei der Antragstellung 2010 im elektronischen Verfahren von der Beklagten vorgehaltenen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Schlages 41 erschließen sich bereits auf der intellektuellen Seite nicht unmittelbar. Die fehlerhafte Abweichung des "Irrtümlichen" vom "Richtigen" lässt sich als solche nicht auf den ersten Blick erkennen. In der ANDI-CD 2010 war unter der laufenden Nummer 30 der Anlage 1a zum Sammelantrag 2010 die Feldblockbezeichnung und Größe seit 2009 unverändert vorgegeben, ohne dass sich diese optisch oder in anderer Form aus dem Bild der 129 beantragten Feldblöcke abhob. Die Kläger zu 2) bis 4) sind auch nicht durch eine Fehler- bzw. Änderungsmeldung des Systems auf die tatsächlichen und später durch die Vor-Ort-Kontrolle und das erst zu diesem Zeitpunkt aktualisierte Luftbild bestätigten Veränderungen aufmerksam gemacht worden, denn die Feldblock- und Größenbezeichnungen auf dem auf der ANDI-CD 2010 hinterlegten veralteten Luftbild weichen nicht von den Angaben unter der laufenden Nummer 30 der Anlage 1a zum Sammelantrag 2010 ab. Nach dem bei der Antragstellung 2010 vorliegenden veralteten Luftbild ist auf dem türkis umrandeten Feldblock DENILI 0760870016 mit der Größenangabe von 7,93 ha keinerlei Bautätigkeit wahrzunehmen.

Der Kläger zu 3) und die Zeugin Dr. G. haben zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass sie der Bearbeitung dieses Feldblocks keine besondere Aufmerksamkeit gewidmet und ihrer Erinnerung nach nicht darüber gesprochen haben. Sie hatten erkennbar auch keinen Anlass dazu. Sie haben erstmals im Jahr 2009 die Antragstellung in elektronischer Form mit erheblichen technischen Anlaufschwierigkeiten übernommen. Sie waren bei der erstmaligen Bearbeitung der Vielzahl an Flächen nicht mit den bei diesem Feldblock in den vorangegangenen Jahren erfolgten Veränderungen vertraut. Da es sich lediglich um eine von vielen Pachtflächen handelte und der große klägerische Betrieb von der ganzen Familie und einem weiteren Mitarbeiter bewirtschaftet wird, ist nachvollziehbar, dass die falsche Größenangabe bei der Bearbeitung des Feldblocks DENILI 0760870016 bei der Antragstellung 2009 nicht aufgefallen ist und sich bei den Anträgen 2010 fortgesetzt hat, zumal in diesem Jahr keine Änderungen bei diesem Feldblock von ihnen wahrgenommen worden sind.

Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer kein vorsätzliches Handeln der Kläger zu 2) bis 4), sondern nur einen Sorgfaltsmangel erkennen, den sie hätten zum Anlass nehmen müssen, die Flächengröße zu überprüfen und die Flächenskizze zu korrigieren.

Dafür spricht auch die Einlassung der Kläger, ihnen sei die Bedeutung der richtigen Angaben im Förderantrag bekannt und sie wüssten, dass ein Baugebiet keine landwirtschaftlich genutzte Fläche sei. Demnach war ihnen bei Antragstellung lediglich nicht bekannt und bewusst, dass die Angaben auf der Antrags-CD hinsichtlich der Größe des Feldblocks und des abgebildeten Lichtbildes nicht mehr der Situation vor Ort und den in den beiden Jahren zuvor abgegebenen Anträgen entsprochen hat.

Gegen den darüber hinaus zur Annahme des Vorsatzes erforderlichen Willen der Kläger zu 2) bis 4) zur Begehung von Unregelmäßigkeiten spricht zudem die sofortige Akzeptanz der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle bekannt gewordenen Übererklärungen und der geringe Umfang der Übererklärung beim Schlag 41 bezüglich einer Fläche von 3,23 ha - nach Korrekturen und Saldierung im Ergebnis auf 1,72 ha reduziert - im Vergleich zur beantragten Gesamtfläche von 570,38 ha. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Kläger sehenden Auges wegen einer verhältnismäßig geringen Fläche die Auszahlung der gesamten Betriebsprämie 2010 gefährden wollten.

Eine Kürzung nach Art. 58 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entfällt ebenfalls.

Nach dieser Vorschrift wird die Beihilfe auf der Grundlage der nach Artikel 57 ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz der angemeldeten Fläche zu der ermittelten Fläche über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Danach ist die Beihilfe für das Antragsjahr 2010 bei einer unstreitig angenommenen beantragten Fläche von insgesamt 570,38 ha und einer unstreitig festgestellten Fläche von insgesamt 568,66 ha wegen der errechneten Differenz von 1,72 ha und einer relativen Abweichung von 0,30 % nicht um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen, weil beide vorgegebenen Toleranzgrößen nicht überschritten werden.

Es verbleibt indes bei der Berechnung der Beihilfe nach Art. 57 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche, so dass der Betrag nur um die errechnete Differenz von 1,72 ha zu kürzen ist.

Mithin war der Bewilligungsbescheid vom 17.12.2010 nur hinsichtlich des auf 1,72 ha entfallenen Beihilfebetrages für 2010 einschließlich Modulation rechtswidrig.

Gemäß Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sind nur die dafür zu Unrecht ausgezahlten Beträge zurückzuzahlen.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auch nicht nach Art. 80 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ausgeschlossen. Entsprechende Vertrauensschutzgesichtspunkte haben die Kläger nicht geltend gemacht.

Die Pflicht zur Verzinsung des Erstattungsbetrags ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG.

Die auf §§ 1 und 3 NVerwKostG i.V.m. Nr. 75 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung gestützte Kostenentscheidung ist rechtswidrig, soweit der auf den Höchstbetrag von 1.460,00 Euro festgesetzte Betrag 10 % des Rückforderungsbetrages übersteigt.

Unabhängig von diesen Hilfserwägungen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs.32 GKG.