Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.05.2021, Az.: 9 U 1/21

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.05.2021
Aktenzeichen
9 U 1/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 28.12.2020 - AZ: 8 O 53/20
nachfolgend
BGH - 08.11.2022 - AZ: II ZR 91/21

In dem Rechtsstreit
1. H. F. als Geschäftsführerin der F. GmbH, ...,
2. F. GmbH, ...,
Beklagte und Berufungsklägerinnen,
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Anwaltsbüro ...,
gegen
A. K., ...,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
...,
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 3. Mai 2021 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Dezember 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Stade wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2 zu tragen.

Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung wegen der Verurteilung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten können die Beklagten die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger (mit einem Geschäftsanteil zum Nennbetrag von 5.000 €) und die Beklagte zu 1 (mit einem Geschäftsanteil zum Nennbetrag von 20.000 €) sind die in der derzeit im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste der Beklagten zu 2 vom 7. September 2017 eingetragenen Personen. Die Beklagte zu 1 ist zudem die Geschäftsführerin der Beklagten zu 2.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Einreichung einer geänderten, ihn nicht mehr als Gesellschafter der Beklagten zu 2 ausweisenden Gesellschafterliste zum Handelsregister in Anspruch. Vorangegangen war ein der Sache nach gleichgerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren (5 O 24/20 LG Stade, 9 U 20/20 OLG Celle), in dem der Kläger durch beide Rechtszüge obsiegt hat (Urteil des LG Stade vom 11. März 2020, Anl. K 20 im gesonderten Hefter, sowie Senatsbeschlüsse vom 3. April 2020 sowie 25. Mai 2020, Anl. K 27 und K 28 im gesonderten Hefter).

Das Landgericht, auf dessen Urteil vom 28. Dezember 2020 (Bl. 104 ff. d. A.) wegen des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat der Klage auch im nunmehr vorliegenden Hauptsacheverfahren stattgegeben. Es hat gemeint, die (beiden) Beklagten seien zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste nicht berechtigt, weil die derzeit eingereichte Liste die Beteiligungsverhältnisse zutreffend wiedergebe. Auf eine vermeintliche Unwirksamkeit der Abtretung des Geschäftsanteils an den Kläger könnten sich die Beklagten nicht ohne Rechtsmissbrauch berufen, weil dem Kläger jedenfalls ein entsprechender Übertragungsanspruch aus dem Vermächtnis des die Beklagte zu 1 als Alleinerbin einsetzenden Testaments des früheren Alleingesellschafters D. F. (Anl. K 4 im gesonderten Hefter) zustehe. Dieses Testament habe die Beklagte zu 1 nicht wirksam anfechten können. Der Übertragungsanspruch aus dem Vermächtnis sei zudem nicht verjährt, zumal auch die Berufung der testamentarischen Erbin auf die Verjährungseinrede treuwidrig wäre.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Prozessziel vollständiger Klagabweisung weiterverfolgen. Sie machen geltend, das Landgericht habe ohne Parteivortrag, der eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen könnte (mithin im Wege einer Überraschungsentscheidung), unterstellt, die Beklagte zu 1 habe die Gesellschafterstellung des Klägers durch Untätigbleiben anerkannt. Auf einen Treuwidrigkeitseinwand könne sich der Kläger nicht berufen, weil ein etwaiger Übertragungsanspruch aus dem Vermächtnis verjährt sei. Die Verjährungseinrede habe die Beklagte zu 1 als Alleinerbin bereits erhoben, sie sei jedenfalls zuzulassen. Das Landgericht habe Beginn und Lauf der Verjährungsfristen eines etwaigen Vermächtnisanspruchs des Klägers verkannt. Insbesondere habe es insoweit übersehen, dass die Beklagte zu 1 zeitweise hinsichtlich des Nachlasses nicht verfügungsbefugt gewesen sei. Von einem Anerkenntnis der Beklagten zu 1 durch Untätigbleiben könne schon angesichts dessen nicht die Rede sein. Der Kläger habe vielmehr allen Anlass gehabt, angesichts der Rücknahme des Erbscheinsantrags, welche den Eintritt der Bedingung für die Übertragung des Geschäftsanteils auf den Kläger habe ausfallen lassen, und angesichts der bereits am 27. September 2013 erklärten Anfechtung (Anl. B 4 im weiteren gesonderten Hefter) zur Unterbrechung der Verjährung Klage zu erheben. Das Landgericht hätte auch zu von den Beklagten eingewandten Umständen betreffend die Unwirksamkeit der Anteilsübertragung auf den Kläger Beweis erheben müssen, was es jedoch prozessual fehlerhaft unterlassen habe.

Darüber hinaus wiederholen und vertiefen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach eine wirksame Übertragung des Geschäftsanteils auf den Kläger nicht erfolgt sei.

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. April 2021 (Bl. 202 ff. d. A.) auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 28. März 2021 (Bl. 170 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 6. April 2021 und 29. April 2021 (Bl. 214 ff. und Bl. 220 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Zur Begründung nimmt der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 6. April 2021, an denen er festhält, Bezug. Die Beschlussgründe werden durch die dazu von der Klägerin abgegebene Stellungnahme vom 29. April 2021, mit der sie ihre Auffassung wiederholt, nicht entkräftet.

Die Beklagten können angesichts dessen, dass die von der Beklagten zu 1 vollzogene Übertragung des Geschäftsanteils an der Beklagten zu 2 dem testierten Willen des Erblassers entsprach, weder die Übertragung rückgängig machen noch sich auf die vermeintliche Unwirksamkeit der Übertragung berufen noch die Verjährung einer (hypothetischen) erneuten Geltendmachung eines Übertragungsanspruchs einwenden, ohne sich dem durchgreifenden Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüberzusehen.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.