Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.05.2021, Az.: 3 U 96/20

Anforderungen an die Einbeziehung der Europäischen Standardinformation in einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.05.2021
Aktenzeichen
3 U 96/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 29124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2021:0526.3U96.20.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 31.07.2020 - AZ: 6 O 408/19

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für den verständigen Verbraucher wird durch die Formulierung "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" in der Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag deutlich, dass hiermit die Anmeldung zu der Gruppenversicherung mit dem jeweils von dem Verbraucher gewählten Versicherungsumfang umschrieben wird.

  2. 2.

    Die für die Einbeziehung der Europäischen Standardinformation erforderliche Urkundeneinheit ist auch ohne körperliche Verbindung der Vertragsunterlagen und ohne fortlaufende Paginierung gewahrt, wenn Darlehensantrag und Standardinformationen einheitlich graphisch gestaltet und sämtliche Seiten mit dem Namen des Klägers, einem einheitlichen Druckdatum sowie einer auf den konkreten Darlehensvertrag bezogene Buchstabenkombination / Barcode versehen sind und die Standardinformation, die der Kläger unstreitig mit dem Darlehensvertrag erhalten und diesen Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt hat, auch mit ihrem Inhalt (Kreditbetrag, Teilzahlungen etc.) Bezug auf den Hauptvertrag nimmt sowie im Darlehensantrag der Hinweis enthalten ist: "Für diesen Vertrag gelten weiter die aufgeführten Darlehensbedingungen. Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB Plus sind zu beachten."

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Juli 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Der Kläger erwarb im Juli 2016 einen gebrauchten V. T. zum Kaufpreis von 12.750,00 €. Zur Finanzierung dieses Kaufs schlossen die Parteien am 20. Juli 2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 13.630,14 €. Der Kläger ließ sich zudem von der Beklagten zur Gruppenversicherung "Kreditschutzbrief Plus" (KSB Plus) anmelden. Die hierfür zu zahlende Prämie wurde über das Darlehen mitfinanziert. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation lautete wie folgt:

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Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages und der dem Kläger unstreitig ausgehändigten Europäischen Standardinformationen wird auf die Anlagen B 1 - B 3 (Anlagenhefter Beklagte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 4. März 2019 widerrief der Kläger seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück, weshalb der Kläger nach erfolgloser vorgerichtlicher Aufforderung zur Rückabwicklung des Vertrages durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten sowie auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw, auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten erhoben hat. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war das Darlehen bereits vollständig abgelöst.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nebst den dort wiedergegebenen Anträgen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Feststellungsantrag zu 1 sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Widerruf des Klägers sei unwirksam, da verfristet erfolgt. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerfrei erteilt worden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und seinen Vortrag wiederholt und vertieft. Der Kläger vertritt insbesondere weiterhin die Auffassung, dass die Widerrufsinformation fehlerhaft sei. Pflichtangaben seien fehlerhaft bzw. unvollständig erteilt worden. Dies betreffe insbesondere die Angaben zu Name und Anschrift des Darlehensvermittlers, zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, eine fehlerhafte Aufklärung über die Widerrufsfolgen sowie eine Belehrung über eine nichtexistierende Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers und über ein tatsächlich nicht abgeschlossenes verbundenes Geschäft. Der Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei europarechtswidrig. Die Gesetzlichkeitsfiktion komme der Beklagten nicht zugute. Ferner hat der Kläger erstmals im Berufungsverfahren die vermeintlich fehlerhafte Angabe der Auszahlungsbedingungen gerügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 230 ff. d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 11. Mai 2021 (Bl. 350 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nummer 518... über nominal 13.630,14 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 4. März 2019 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.516,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 14.516,09 € seit 25. Oktober 2019 zu zahlen, nach Herausgabe des Fahrzeugs V. T. 2.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nummer WVG..., nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei den Betrag von 1.029,35 € zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 3 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt die Beklagte ferner,

festzustellen, dass die Klägerpartei verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs V. T. 2.0 TDI T. & F. 4 M. A. mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVG... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, soweit der Anspruch nicht durch die Hilfsaufrechnung erloschen ist.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 15. Februar 2021 (Bl. 299 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der negative Feststellungsantrag zu 1 ist bereits unzulässig (dazu unter 1.), im Übrigen aber auch - wie die weiteren Anträge - unbegründet (dazu unter 2.).

1. Der Klageantrag zu 1 auf Feststellung, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen, ist aus den vom Landgericht angeführten zutreffenden Gründen mangels Bestehens eines Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Es ist - auch in der Berufungsbegründung, die sich hierzu mit keinem Wort verhält - weder dargetan noch ersichtlich, dass und warum sich die Beklagte nach vollständiger Ablösung des Darlehens noch weiterer Rückzahlungsansprüche gegen den Kläger berühmen würde. Dies wäre aber Voraussetzung für das zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse.

2. Im Übrigen ist die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet, da das dem Kläger ursprünglich zustehende Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im März 2019 bereits verfristet war. Die 14-tägige Frist war bei Abgabe der Widerrufserklärung verstrichen, weil der Kläger eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation (dazu unter a) sowie sämtliche erforderlichen Pflichtangaben (dazu unter b) erhalten hatte.

a) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügt gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB, weil sie dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht. Die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt insbesondere nicht wegen des sog. Kaskadenverweises auf die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB (dazu unter aa). Die Beklagte hat zudem die Gestaltungshinweise der Musterwiderrufsinformation ordnungsgemäß umgesetzt (dazu unter bb).

aa) Die Widerrufsinformation der Beklagten stimmt wörtlich mit der Musterwiderrufsinformation aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB überein. Sie enthält deshalb den Hinweis, die Widerrufsfrist beginne erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhalten habe. Dieser Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB ist zwar im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nicht klar und verständlich i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2021 - XI ZR 73/20 -, Rn. 13; Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 -, jeweils Rn. 13 ff., 16; EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, "Kreissparkasse Saarlouis", alle juris). Die Gesetzlichkeitsfiktion bleibt aber dennoch bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 2020 - XI ZR 65/19 -, alle juris).

(1) Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB und die Musterwiderrufsinformation der beigefügten Anlage 7 haben Gesetzesrang. Mit ihrer Einführung wollte der Gesetzgeber Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugen und den Rechtsverkehr vereinfachen (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S. 3 und BT-Drucks. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn man der Verwendung des Musters, z.B. wegen der im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nicht hinreichend klaren Verweisung auf die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB, die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen würde (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 14; Beschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19 -, Rn. 10, alle juris).

(2) Die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt auch nicht aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. März 2020, C-66/19 (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 10 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. April 2020 - 6 U 182/19 -, Rn. 28 ff., alle juris; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2020 - 3 U 2/20 -, n.v.). Zwar hat der EuGH entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG dahingehend auszulegen sei, dass er einem Verweis auf eine nationale Vorschrift zur Erfüllung der zwingenden Angaben des Art. 10 der Richtlinie entgegenstehe stehe, wenn die in Bezug genommene Vorschrift selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweise (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, Rn. 49, juris). Die Richtlinie 2008/48/EG findet auf das Rechtsverhältnis der Parteien jedoch keine direkte Anwendung. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB und der Musterwiderrufsinformation ist ebenfalls nicht möglich, weil sie der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entgegenstünde und es sich somit um eine unzulässige Auslegung contra legem handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 12, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18 -, Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, Rn. 13, alle juris).

bb) Die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt auch nicht deshalb, weil - wie der Kläger meint - in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben dem verbundenen Kaufvertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt worden seien - dazu (1) -. Die Belehrung über die Rückzahlungspflicht entspricht ebenfalls dem Muster - dazu (2) -. Die Widerrufsbelehrung wird schließlich nicht durch weitere Angaben im Vertrag verunklart - dazu unter (3) -.

(1) Die Beklagte hat den verbundenen Vertrag über die Anmeldung zur Restschuldversicherung hinreichend konkret als "KSB/KSB Plus" bezeichnet und damit entgegen der Auffassung des Klägers - und anders als in den Fällen, die den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19; XI ZR 525/19) zugrunde lagen - nicht über einen tatsächlich nicht abgeschlossenen verbundenen Vertrag belehrt, obwohl der Kläger nur den (allerdings umfassenderen) Vertrag zum "KSB Plus" abgeschlossen hatte. Denn es handelt sich nicht um unterschiedliche Vertragstypen, sondern um zwei Varianten eines Restschuldversicherungsvertrags, die sich lediglich hinsichtlich der Risikoabsicherungen geringfügig unterscheiden. So sichert die Vertragsvariante KSB Plus zusätzlich zu den Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit, die die Vertragsvariante KSB abdeckt, auch das Risiko der Arbeitslosigkeit ab (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 31 U 143/20 -, Rn. 5, juris; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2021 - 3 U 7/21 -, n.v.).

Der Einwand des Klägers, es handele sich um "unterschiedliche Versicherungsverträge", ändert nichts daran, dass die Anmeldung nur zu der einen oder der anderen Variante des Restschuldversicherungsvertrags erfolgen kann, die sich - gerade weil sie sich nur in der Anzahl der Risikoabsicherungen unterscheiden - gegenseitig ausschließen, also nicht parallel abgeschlossen werden können.

Die Bezeichnung "KSB/KSB Plus" war schließlich nicht geeignet, einen angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zu verwirren oder von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Er konnte ohne Schwierigkeiten erkennen, welche Variante für ihn maßgeblich war, weil er schließlich wusste, welchen Versicherungsschutz er gewählt hatte (ebenso OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 - 11 U 101/19 -, Rn. 125 ff.). Eine verständliche Erläuterung der versicherten Risiken war im Übrigen auf Seite 1 des Darlehensantrags in dem Kasten "KSB/KSB Plus" abgedruckt.

(2) Die von der Beklagten erteilte Belehrung über die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens entspricht ebenfalls dem Muster und lässt daher weder die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen noch macht sie die Widerrufsinformation fehlerhaft.

Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens, weil der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris; Senatsurteil vom 26. Februar 2020 - 3 U 153/19 -, n.v.).

(3) Die gesonderte Regelung über die Wertersatzpflicht im Falle des Widerrufs unter Ziff. 6. a) der Darlehensbedingungen führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, die ordnungsgemäß erteilte Widerrufsinformation zu verunklaren oder in Frage zu stellen. Ziff. 6. a) der Darlehensbedingungen enthält die Regelung, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs für den, durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges - insbesondere die Zulassung des Fahrzeuges - eintretenden, Wertverlust Wertersatz zu leisten hat, sowie den Hinweis, dass diese Rechtsfolge dadurch vermieden werden kann, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug erst zulässt, wenn er sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.

Diese Klausel steht zu der entsprechenden Belehrung der Widerrufsinformation in keiner Weise in Widerspruch. Denn die Zulassung eines Pkw ist gerade ein Umgang, der über das zur Prüfung der Sache erforderliche Maß hinausgeht und daher nicht mehr von dem Prüfungsprivileg nach § 357 Abs. 7 BGB, welches in der Widerrufsinformation angesprochen ist, erfasst ist. Der Hinweis, dass der durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, in Form der Zulassung, eintretende Wertverlust zu ersetzen ist, ist rechtlich zutreffend und führt nicht zur Unrichtigkeit oder Missverständlichkeit der Widerrufsinformation (so bereits Senatsbeschlüsse vom 25. September 2019 - 3 U 68/19 -; vom 2. Juni 2020 - 3 U 44/20 -; vom 9. Juli 2020 - 3 U 58/20; vom 7. Mai 2021 - 3 U 7/21, jeweils n.v.).

b) Der Kläger hat sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erhalten. Sie finden sich im Darlehensantrag sowie den Darlehensbedingungen der Beklagten und in den "Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite", die im vorliegenden Fall Bestandteil des Darlehensvertrags geworden sind. Insoweit gilt hinsichtlich der vom Kläger im Berufungsverfahren noch gerügten Pflichtangaben in der von ihm angeführten Reihenfolge im Einzelnen Folgendes:

(1) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 EGBGB erforderlichen Angaben zu Name und Anschrift des Darlehensvermittlers finden sich in den dem Kläger unstreitig bei Vertragsschluss ausgehändigten Europäischen Standardinformationen. Diese sind im vorliegenden Fall Bestandteil des Darlehensvertrages geworden.

(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Widerrufsinformation und die übrigen Darlehensbestimmungen nicht in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein, sondern es genügt zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB und für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F., wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 15 ff., juris).

Es reicht deshalb für die Erteilung der vertraglichen Pflichtangaben nicht nur aus, wenn die Information nicht in der Haupturkunde, sondern lediglich in den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Darlehensbedingungen erfolgt. Vielmehr ist für die in § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzte Schriftform des § 126 BGB nach der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde erforderlich, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. Denn Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Nach diesen Maßgaben brauchen die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht in der Haupturkunde enthalten zu sein, weil von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest und dabei auch hinreichend deutliche Bezugnahmen auf Anlagen zu dem Darlehensvertrag zur Kenntnis nimmt. Mit dem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar. Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn auf diese in der Haupturkunde nur Bezug genommen worden ist. Allerdings muss die Bezugnahme hinreichend deutlich sein (vgl. zu allem Vorstehenden: BGH, a.a.O., m.w.N.).

Eine Einbeziehung der Europäischen Standardinformation als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der § 305 ff. BGB ist nach der o.g. Rechtsprechung nicht erforderlich. Insoweit findet auch die vom Senat im Hinweisbeschluss vom 25. Januar 2021 (Bl. 289 ff. d.A.) zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (I ZR 40/19, dort Rn. 53, juris) jedenfalls keine unmittelbare Anwendung, sondern kann allenfalls bei der Frage berücksichtigt werden, ob die Bezugnahme "hinreichend deutlich" ist.

(b) Die nach alledem im Einzelfall zu beantwortende Frage ob die Bezugnahme "hinreichend deutlich" ist, ist nach Auffassung des Senats vorliegend zu bejahen: Die Beklagte hat die erforderliche Urkundeneinheit hergestellt, indem sie Darlehensantrag und Standardinformationen einheitlich graphisch gestaltet und sämtliche Seiten mit dem Namen des Klägers, einem einheitlichen Druckdatum sowie einer auf den konkreten Darlehensvertrag bezogene Buchstabenkombination / Barcode versehen hat. Darüber hinaus nimmt die Standardinformation, die der Kläger unstreitig mit dem Darlehensvertrag erhalten und diesen Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt hat, auch mit ihrem Inhalt (Kreditbetrag, Teilzahlungen etc.) Bezug auf den Hauptvertrag.

Nach alledem ergibt sich in Verbindung mit dem auf Seite 1 des Darlehensantrags angebrachten Hinweis ("Für diesen Vertrag gelten weiter die aufgeführten Darlehensbedingungen. Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB Plus sind zu beachten.") auch ohne körperliche Verbindung dieser Vertragsunterlagen und ohne fortlaufende Paginierung für einen angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ihre Einheit hinreichend deutlich aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes.

(2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Widerrufsfrist wegen der von der Beklagten erteilten Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung noch nicht zu laufen begonnen habe.

Selbst wenn die Auffassung des Klägers zutreffend wäre, dass die Angabe der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung unter Ziffer 2. c) der Darlehensbedingungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, ließe dies - wie der Bundesgerichtshof zuletzt ausdrücklich entschieden hat - das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 23 ff., juris; Senatsurteil vom 26. Februar 2020 - 3 U 153/19 -, n.v.). Die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB zu beeinflussen. Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 41, juris). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, ohne dass dem Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 23 ff., juris).

(3) Die Beklagte hat gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung im Darlehensantrag zutreffend angegeben. Unter Ziffer 5. der Darlehensbedingungen 3 heißt es ausdrücklich, der gesetzliche Verzugszinssatz betrage 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr; der Basiszinssatz werde von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Dies ist ausreichend. Den bei Vertragsschlusses geltenden Verzugszins musste die Beklagte nicht angeben, weil er wegen der halbjährlichen Anpassung des Basiszinssatzes bedeutungslos war (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 52, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 - 6 U 191/18 -, Rn. 55, juris) und selbst die gesetzlichen Muster gemäß Anlage 4 und 5 zu Art. 247 § 2 EGBGB für den Verzugszinssatz anders als für den Sollzins und den effektiven Jahreszins keine Prozentangabe vorsehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. März 2020 - 32 U 5462/19 -, Rn. 72, juris).

(4) Die Beklagte hat entgegen der erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Auffassung des Klägers auch die Auszahlungsbedingungen nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB ordnungsgemäß angegeben. In den Europäischen Standardinformationen ist ausgeführt, das Darlehen werde ausbezahlt, wenn die nach dem Darlehensvertrag von der Bank bestimmten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt seien, das zu finanzierende Fahrzeug geliefert wurde und die vorgesehen Sicherheiten bestellt wurden. Diese vorgesehenen Sicherheiten hat die Beklagte auf Seite 1 des Darlehensantrages aufgeführt und auf Seite 2 näher erläutert. Auf Seite 5 des Antrags findet sich zudem der - von dem Kläger gesondert unterzeichnete - Hinweis, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolgen werde. Dies reicht aus, um die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zu erfüllen, weil als "Auszahlungsbedingungen" nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu nennen sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 56, juris; sowie Urteil vom 30. Juni 2020 - 6 U 139/19 -, Rn. 60 ff., juris; vgl. zur ordnungsgemäßen Angabe der Auszahlungsbedingungen in der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung auch Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2020 - 3 U 44/20 -; vom 9. Juli 2020 - 3 U 58/20 -; vom 22. April 2021 - 3 U 25/21 -; vom 7. Mai 2021 - 3 U 7/21 -, jeweils n.v.).

Die Angaben der Beklagten sind auch nicht deshalb fehlerhaft oder unvollständig, weil sie sich in dem Kasten auf Seite 3 des Darlehensantrages das Recht ausbedungen hat, nach Vertragsschluss unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen und das Darlehen ggf. mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Darlehensnehmer die Auszahlungsbedingungen nicht erfüllt. Denn dem Vorbringen des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass die Beklagte tatsächlich zusätzliche Auszahlungsbedingungen nach Vertragsschluss bestimmt hat (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19 -, Rn. 126, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, Rn. 26, juris; Senat, Beschlüsse vom 31. August 2020 - 3 U 58/20 - und vom 7. Mai 2021 - 3 U 159/20 -, n.v.).

(5) Soweit der Kläger in erster Instanz das Fehlen bzw. die Fehlerhaftigkeit weiterer Pflichtangaben, insbesondere betreffend das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages, die Art des Darlehens, die Pflicht zur Sollzinszahlung und die zuständige Aufsichtsbehörde, beanstandet hatte, greifen diese Rügen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist, nicht durch.

III.

Der Senat sieht sich nicht veranlasst, den Rechtsstreit gemäß § 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Senat folgt in den streitigen Fragen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in seinen Entscheidungen ebenfalls keine Veranlassung sah, den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen.

Der Senat hat deshalb auch keinen Anlass, die Verhandlung analog § 148 ZPO auszusetzen, bis die vom Landgericht Ravensburg dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsstreitigkeiten erledigt sind.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Insbesondere hat die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Einzelfall.

V.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat auf die dem Darlehensbetrag entsprechende Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt, nachdem es einer werterhöhenden Entscheidung über die Hilfsaufrechnung und die Hilfswiderklage der Beklagten mangels Eintritt der Bedingung nicht bedurfte.