Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.05.2021, Az.: 21 UF 201/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis; Nachehezeitliche Entscheidung eines geschiedenen Ehegatten über einen vorzeitigen Ruhestand unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags; Fehlender Bezug zur Ehezeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.05.2021
Aktenzeichen
21 UF 201/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 48694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2021:0512.21UF201.20.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stade - 29.07.2020 - AZ: 42 F 765/19

Fundstellen

  • FamRZ 2022, 352
  • NZFam 2021, 1057-1063

Amtlicher Leitsatz

Während für die Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis oder aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Anwartschaftsphase nach § 40 VersAusglG die Bemessungsgrundlagen zum Ende der Ehezeit maßgeblich sind und daher dessen fiktive Höhe bestimmt wird, sind nach § 41 Abs. 2 VersAusglG der Bewertung in der Leistungsphase die tatsächlichen Werte zugrunde zu legen.

Die nachehezeitliche Entscheidung eines (geschiedenen) Ehegatten, unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags vorzeitig in den Ruhestand zu treten, weist keinen Bezug zur Ehezeit auf und wirkt nicht i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurück.

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 769 ff.) gilt auch bei der Bewertung einer laufenden Versorgung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG fort. Hierfür spricht maßgeblich die Gesetzesbegründung, in der auf den fehlenden Bezug zur Ehezeit abgestellt wird, sowie der Umstand, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der vorzeitigen Inanspruchnahme der Ruhegehaltszahlungen i.d.R. nicht partizipieren wird und von einer anderweitigen Kompensation nicht auszugehen ist. Ebenso wenig führt dies durch die längere Bezugsdauer zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der verlängerten Dienstzeit (FamRZ 2018, 1500 ff.; 2019, 1604 ff.) steht dem nicht entgegen.

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. Oktober 2020 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 5. und 29. November 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stade vom 29. September 2020 werden zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Die den Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten am 22. März 1971 die Ehe geschlossen, aus der zwei im August 1978 sowie im April 1984 geborene Töchter hervorgegangen sind. Nach der Trennung schlossen die Eheleute am 26. Mai 2006 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, die nicht zu den Akten gereicht wurde. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 8. März 2005 zugestellt.

Das Amtsgericht hatte für die von den Eheleuten in der Ehezeit vom 1. März 1971 bis zum 28. Februar 2005 erworbenen Anrechte von den Versorgungsträgern Auskünfte eingeholt. Danach hatte der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover nach deren Auskunft vom 7. Juli 2005 eine Anwartschaft von 3,75 € sowie aufgrund seiner Tätigkeit als Richter im Land Niedersachsen nach der Auskunft des Landesamtes für Bezüge und Versorgung vom 13. Mai 2005 eine Anwartschaft von 2.627,11 €, mithin in der Ehezeit Anrechte von insgesamt 2.630,86 € erworben.

Die Antragsgegnerin, die als angestellte Lehrerin tätig war, hatte nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24. Mai 2005 ehezeitliche Anrechte von 489,30 € sowie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach deren Auskunft vom 30. August 2005 Anrechte von 166,08 € erworben, die das Amtsgericht nach der Barwert-Verordnung in eine dynamisierte Anwartschaft von 84,94 € umgerechnet hat. Damit verfügte die Antragsgegnerin über Anrechte von insgesamt 574,24 €, sodass sich aus der Differenz der beiderseitigen Anrechte von 2.056,62 € ein hälftiger Betrag von 1.028,31 € ergab.

Anrechte in dieser Höhe begründete das Amtsgericht mit Urteil vom 8. September 2005 (42 F 94/05), in dem auch die Scheidung ausgesprochen wurde, im Wege des Quasisplittings zugunsten der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2019, der am Folgetag beim Amtsgericht eingegangen war, hat der Antragsteller, der zwei Jahre vor Erreichen der regulären Regelaltersgrenze zum 30. Juni 2013 in den Ruhestand getreten ist, die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beantragt, da beide (geschiedenen) Eheleute seit April 2011 bzw. seit Februar 2016 Rentenleistungen erhielten. Seinen Abänderungsantrag hat der Antragsteller darauf gestützt, dass die Anrechte durch die bisher nicht berücksichtigten Kindererziehungszeiten sowie die geänderte Bewertung der Zusatzversorgung auf Seiten der Antragsgegnerin eine wesentliche Änderung erfahren hätten. Die Antragsgegnerin ist in ihrer Erwiderung vom 28. Dezember 2019 dem Begehren unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass der Antragsteller bereits mit dem 63. Lebensjahr vorzeitig in Ruhestand getreten sei und darüber hinaus über weiteres Vermögen verfüge.

Das Amtsgericht hat aktualisierte Einkünfte von den Versorgungsträgern eingeholt, aus denen sich für die Beteiligten folgende Werte ergeben:

Die Antragsgegnerin hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Ehezeit unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten (§ 307d SGB VI) insgesamt 20,7338 Entgeltpunkten erworben, aus denen sich ein Ausgleichswert von 10,3669 Entgeltpunkten ergibt, die einer Monatsrente von 270,89 € bzw. einem korrespondierenden Kapitalwert von 59.775,08 € entsprechen. Darüber hinaus hat sie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach deren Auskunft vom 19. Mai 2020 Anrechte auf eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von 47,17 Versorgungspunkten erworben, aus denen ein Ausgleichswert von 21,44 Versorgungspunkten folgt, die einem Kapitalwert von 10.149,76 € entsprechen.

Der Antragsteller hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover vom 17. Dezember 2019 in der Ehe kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, weil ihm das Versorgungskapital auf seinen Antrag vom 10. Juli 2012 insgesamt erstattet worden war.

Hinsichtlich der Anrechte auf eine beamtenähnliche Versorgung hat das Amtsgericht bei dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung verschiedene Auskünfte eingeholt. Nach deren Schreiben vom 2. Dezember 2019 ergab sich ein auf die Ehezeit bezogenes Anrecht des Antragstellers von 2.558,57 € bzw. ein daraus folgender Ausgleichswert von 1.279,29 €, der einem korrespondierenden Kapitalwert von 282.293,48 € entspricht. Der Auskunft liegen ruhegehaltsfähige Dienstbezüge von 5.043,02 € zugrunde, die bei einem erdienten Ruhegehaltssatz von (maximal) 71,75 % zu einem Ruhegehalt von 3.618,37 € führen. Hiervon wurde ein Versorgungsabschlag von 7,24 % - entsprechend 261,97 € - in Abzug gebracht, sodass ein Versorgungsbezug von 3.356,40 € verbleibt. Auf die Ehezeit entfiel eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 30,69 Jahren, während bis zur Pensionierung des Antragstellers im April 2011 insgesamt 40,26 ruhegehaltsfähige Dienstjahre zugrunde zu legen waren, sodass sich ein Ehezeitanteil von 2.558,57 € errechnet (3.356,40 × 30,69/40,26).

Im Hinblick darauf, dass die Beteiligten darüber streiten, in welcher Weise der vorzeitige Ruhestand des Antragstellers im Rahmen des Versorgungsausgleichs bzw. dessen Abänderung Berücksichtigung zu finden hat, hat das Amtsgericht eine neue Auskunft vom Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung angefordert, die auf der Grundlage der regulären Dienstzeit, d. h. ohne vorzeitigen Ruhestand, erstellt wurde. Mit Schriftsatz vom 4. März 2020 teilte der Versorgungsträger mit, dass sich auf dieser Grundlage wiederum ein Ruhegehalt (71,75 %) von 3.618,37 € ergebe, das jedoch nicht um einen Versorgungsabschlag reduziert wurde. Hieraus errechnet sich eine auf die ehezeitbezogene Versorgung von 2.758,27 € (3.618,37 × 30,69/40,26), sodass sich ein Ausgleichswert nach Maßgabe der Halbteilung von 1.379,14 € ergibt.

Schließlich legte das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Verordnung auf Ersuchen des Amtsgerichts eine weitere Berechnung vom 9. Juli 2020 vor, in der ein Ausgleichswert von 1.308,29 € ausgewiesen ist. Bei dieser Berechnung wurde ein fiktives Ruhegehalt ohne vorzeitigen Ruhestand und unter Berücksichtigung einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum regulären Dienstzeitende des Antragstellers zum 30. Juni 2013 berücksichtigt. Daher ergab sich ein für die Ermittlung der Ehezeit geänderter Quotient. Aus dem Ruhegehalt von 3.618,37 € errechnete sich danach ein in der Ehezeit erworbenes Ruhegehalt von 2.616,58 € (3.618,37 × 30,69/42,44).

Der Antragsteller, der grundsätzlich zur Vermeidung einer externen Teilung eine Verrechnungsabrede mit der Antragsgegnerin treffen wollte, hat die Auffassung vertreten, dass sein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover nicht fiktiv im Rahmen des Abänderungsverfahrens zu berücksichtigen sei, weil dieses zum Entscheidungszeitpunkt erloschen war. Auch unter Berücksichtigung von § 27 VersAusglG sei es nicht gerechtfertigt, dieses relativ geringe Anrecht einzubeziehen, weil ihm für die Auszahlung im Jahr 2012 ein treuwidriges Verhalten nicht entgegengehalten werden könne.

Darüber hinaus ist der Antragssteller der Ansicht, dass nur das tatsächlich bestehende Anrecht im Rahmen der Abänderungsentscheidung auszugleichen sei. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs FamRZ 2012, 769, die zum alten Versorgungsausgleichsrecht ergangen ist, könne nach den neuen gesetzlichen Regelungen nicht herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof habe darüber hinaus auch für eine verlängerte Dienstzeit eines Beamten die tatsächliche Dienstzeit zugrunde gelegt, sodass dieses im umgekehrten Fall entsprechend gelten müsse (BGH FamRZ 2018, 1500). Wenn zu seinen Lasten im Rahmen einer fiktiven Berechnung der Versorgungsabschlag nicht berücksichtigt würde, könne nicht von der verkürzten Gesamtdienstzeit mit einem Faktor von 40,26 ausgegangen werden. Vielmehr müsse dann seine fiktive Gesamtdienstzeit bis zum regulären Pensionsalter mit einem Faktor von 42,44 Jahren in die Berechnung eingestellt werden.

Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Stade vom 8. September 2005 mit Wirkung zum 1. Dezember 2019 dahingehend abgeändert, dass zulasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung im Wege externer Teilung ein Anrecht von monatlich 1.308,29 € auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet wurde. Zu deren Lasten hat das Amtsgericht im Wege interner Teilung zugunsten des Antragstellers ein Anrecht von 10,3669 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover übertragen. Schließlich hat das Amtsgericht aus der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Wege interner Teilung ein Anrecht von 21,44 Versorgungspunkten auf den Antragsteller übertragen und von einem Ausgleich seiner Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover abgesehen.

Dabei ist das Amtsgericht im Hinblick auf die Wertänderung auf Seiten der Antragsgegnerin von einem zulässigen Abänderungsantrag nach §§ 51, 52 VersAusglG ausgegangen und hat auf Seiten des Antragstellers ein auszugleichendes Anrecht von monatlich 2.616,58 € zugrunde gelegt. Auf einen Versorgungsabschlag wegen des vorzeitig erfolgten Ruhestandes könne sich der Antragsteller im Hinblick auf die fortgeltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht berufen. Gründe, nach der Gesetzesänderung von dieser Rechtsprechung abzuweichen, seien nicht ersichtlich, zumal dies auch dem Halbteilungsgrundsatz nicht entsprechen würde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Mit dieser macht er geltend, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht von einem fiktiven Ruhegehalt von monatlich 3.618,37 €, sondern seinem tatsächlichen ehezeitlichen Ruhegehalt von lediglich 3.356,40 € ausgegangen werden müsse. Dies entspreche den Regelungen zur Wertbemessung in den §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 1, 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Nach der Reform des Versorgungsausgleichs sei auch eine infolge verkürzter Dienstzeit eingetretene Minderung des Ruhegehalts zu berücksichtigen. Mit § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sei eine Sonderregelung für die Bewertung von Anrechten im Leistungsstadium geschaffen worden, nach der Gegenstand der Teilung das tatsächlich erreichte Ruhegehalt sei und die der früheren Regelung in §1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht entspreche. Demgemäß werde überwiegend die Auffassung vertreten, dass die durch einen vorzeitigen Ruhestand ausgelöste Kürzung der Beamtenversorgung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sei, wie dies auch im Fall einer verlängerten Dienstzeit eines Beamten bereits vom Bundesgerichtshofs entschieden worden sei.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und verfolgt mit ihrer Anschlussbeschwerde vom 29. November 2020 das Ziel, dass der Abänderungsantrag insgesamt abgewiesen werde und es bei der bisherigen Regelung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsurteil verbleibe.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Stade vom 3. September 2005 zu Recht gemäß § 51 VersAusglG mit Wirkung zum 1. Dezember 2019 abgeändert.

1.

Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist gemäß §§ 51 VersAusglG, 225 FamFG zulässig, wovon das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist, weil jedenfalls für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die relative und absolute Wertgrenze überschritten sind.

Die nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erforderliche Wertänderung ist nach Abs. 2 der Regelung wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG erfüllt sind, sodass die Wertänderung mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts betragen und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalbetrag 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen muss. Da im Scheidungsurteil vom 8. September 2005 auf Seiten der Antragsgegnerin eine Anwartschaft von 489,30 € bzw. ein hälftiger Ausgleichswert von 244,65 € zugrunde gelegt wurde, übersteigt das auf die ehezeitbezogene Anrecht der Antragsgegnerin nach der vom Amtsgericht eingeholten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. Mai 2020 mit 270,89 € (entsprechend 10,3669 Entgeltpunkten) diese Grenze, da sie mit einer Differenz von 26,24 € eine Wertänderung von 10,7 % des ursprünglichen Anrechts erreicht. Daneben ist auch die absolute Wertgrenze überschritten.

2.

Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist teilweise begründet.

Im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG erfolgt eine Totalrevision, sodass sämtliche Anrechte der Beteiligten nach dem ab September 2009 geltenden Recht auszugleichen sind.

a)

Das Amtsgericht hat die von der Antragsgegnerin in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung ausgeglichen und auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover ein Anrecht von 10,3669 Entgeltpunkten übertragen, wie es sich aus der Auskunft vom 27. Mai 2020 ergibt. Ebenso hat das Amtsgericht zu Recht das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach deren Auskunft vom 10. Mai 2020 mit 21,44 Versorgungspunkten intern geteilt. Hiergegen erheben die Beteiligten keine Einwände.

b)

Das Anrecht des Antragsgegners auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Regelungen ist gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG als Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, in dem der Antragsteller ## beim Land Niedersachsen stand, im Wege der externen Teilung mit einem monatlichen Betrag von 1.308,29 € auszugleichen.

Zwischen den Beteiligten stehen das erdiente Ruhegehalt sowie die Werte für den Quotienten für den Ehezeitanteil nicht im Streit, sondern die Frage, in welcher Weise sich der auf Antrag des Antragstellers erfolgte vorzeitige Ruhestand zum 63. Lebensjahr auf den Versorgungsausgleich auswirkt.

aa)

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG sind für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden, wie sie sich aus § 40 VersAusglG ergeben. Befindet sich ein Anrecht, für das in der Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich ist, bereits in der Leistungsphase, sind nach § 41 Abs. 2 VersAusglG die Regelungen in § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG mit der Folge der zeitratierlichen Bewertung entsprechend anzuwenden. Nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen. Die zeitratierliche Bewertung eines in der Leistungsphase befindlichen Anrechts hat danach grundsätzlich die tatsächlich erreichte Zeitdauer bis zum Eintritt in den Ruhestand zugrunde zu legen (§§ 40 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).

Für die zeitratierliche Bewertung in der - hier nicht maßgeblichen - Anwartschaftsphase ist der gesamte Zeitraum, der bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG), mit dem Teil dieses Zeitraums, der in die Ehezeit fällt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG), in Verhältnis zu setzen. Die danach maßgebliche Gesamtzeit beginnt mit dem Eintritt in das Dienstverhältnis, sodass auf den Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit abzustellen ist, und endet mit der nach den für den betreffenden Ehegatten geltenden Bestimmungen des Versorgungssystems maßgeblichen Altersgrenze, sodass die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersgrenze außer Betracht bleibt (FamR-Komm/Wick, 6. Aufl., § 40 VersAusglG Rn. 4 ff.). Für einen Lebenszeitbeamten ist der Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand maßgeblich, der grundsätzlich mit Erreichen der (regulären) Regelaltersgrenze erfolgt (vgl. BGH FamRZ 2019, 1604, 1605 [Rn. 19]). Da bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG von den Bemessungsgrundlagen zum Ende der Ehezeit auszugehen ist, wird in der Anwartschaftsphase eines Anrechts dessen voraussichtliche bzw. fiktive Höhe bestimmt (Holzwarth in: Schwab/Ernst, ScheidungsR, 8. Aufl., § 12 Rn. 134, 135).

Demgegenüber ist für Anrechte in der Leistungsphase, in der der Versorgungsempfänger bereits Leistungen aus dem Anrecht erhält, nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG weiterhin von der zeitratierlichen Bewertung auszugehen. Allerdings ist für die Bewertung nach Satz 2 nicht mehr eine Prognose für die höchstens erreichbare Zeitdauer und die zu erwartende Versorgung anzustellen; vielmehr sind die nunmehr feststehenden tatsächlichen Werte heranzuziehen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1084 [Rn. 10]; 2018, 894 [Rn. 16]; FamR-Komm/Wick, a.a.O., § 41 VersAusglG Rn. 6).

Diese Grundsätze hat das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung seiner Auskunft vom 2. Dezember 2019 zugrunde gelegt, in dem es ausgehend vom erdienten Ruhegehalt sowie von dem maximal erreichbaren Ruhegehaltssatz von 71,75 %, d. h. vorliegend von 3.618,37 €, infolge des vorzeitigen Ruhestandes des Antragstellers einen Versorgungsabschlag von 7,24 % für 24 Monaten für die Zeit von Mai 2011 bis April 2013 (24 × 0,3 %) vorgenommen und damit die tatsächlich bestehenden Bewertungsgrundlagen in der Auskunft berücksichtigt hat. Hieraus ergibt sich ein Ausgleichswert von monatlich 1.279,29 €, den der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht.

bb)

Der Senat ist jedoch mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass die Entscheidung des Antragstellers, zwei Jahre vor seiner Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu treten, keinen Bezug zur Ehezeit aufweist und daher auch in Ansehung der Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nicht bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs bzw. dessen Abänderung im Verfahren nach § 51 VersAusglG zu berücksichtigen ist.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist für die Bewertung eines Anrechts das Ende der Ehezeit als Stichtag maßgeblich. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 8. März 2005 war eine vorzeitige Inanspruchnahme der beamtenrechtlichen Versorgung durch den Antragsteller weder geplant noch konkret absehbar. Nachehezeitliche Veränderungen sind nach Satz 2 der Regelung zu berücksichtigen, wenn diese auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hierbei kann es sich um rechtliche oder tatsächliche Veränderungen handeln. Von den tatsächlichen, auf individuellen Umständen beruhenden Veränderungen der Versorgungslage, die sich rückwirkend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, sind solche Veränderungen abzugrenzen, die keinerlei Bezug zur Ehezeit aufweisen.

Im Fall einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersversorgung ist zwischen Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einem berufsständischen Versorgungsträger einerseits und den Anrechten aus einer Beamtenversorgung andererseits zu unterscheiden. Denn während die in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichenden Entgeltpunkte hiervon unberührt bleiben, beeinflusst ein vorzeitiger Ruhestand das Verhältnis zwischen dem Ehezeitanteil und der (dann kürzeren) ruhegehaltsfähigen Gesamtzeit (vgl. NK-BGB/Götsche § 5 VersAusglG Rn. 36; MünchKommBGB/Siede, 8. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 25 ff., 36) und hat daher grundsätzlich eine Rückwirkung auf den Ehezeitanteil. Allerdings weist die individuelle Entscheidung des ausgleichspflichtigen Ehegatten keinerlei Bezug zur Ehezeit oder der ehelichen Lebensgemeinschaft auf und kann von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zumindest dann nicht beeinflusst werden, wenn die Entscheidung für einen Vorruhestand nach Trennung bzw. Ehezeitende getroffen wurde. Daher wird der nacheheliche Entschluss für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Versorgung für die Bewertung eines Anrechts aus einer Beamtenversorgung als unbeachtlich angesehen (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 253; FamR-Komm/Wick, a.a.O., § 5 VersAusglG Rn. 14, § 41 VersAusglG Rn. 9; Schulz/Hauß, 3. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 17). Für eine beachtliche Rückwirkung einer nachehezeitlichen Veränderung ist nicht nur erforderlich, dass diese sich auf die Höhe oder den Bestand des Anrechts auswirkt, sondern auch einen Sachbezug zur Ehezeit aufweist (NK-BGB/Götsche, 4. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 26). Ein solcher Bezug besteht - abgesehen von einem geänderten Zeit-Zeit-Verhältnis - im Fall einer individuellen und einseitigen Entscheidung zum vorzeitigen Ruhestand nicht.

Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2012, 769 ff.) hat zu dem bis August 2009 geltenden Recht danach differenziert, ob die Entscheidung für eine vorgezogene Altersrente während der Lebensgemeinschaft oder danach getroffen wurde. Die nach Ehezeitende getroffene Entscheidung des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die vorgezogene Altersrente oder das vorzeitige Ruhegehalt unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, habe zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug und müsse daher für die Bewertung außer Betracht bleiben. Dabei hat der Bundesgerichtshof maßgeblich auf das Stichtagsprinzip in § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. abgestellt, das für die Bewertung von Versorgungsanrechten ein allgemeines Prinzip darstelle. Diese Erwägungen gelten auch für die Beamtenversorgung, insbesondere wenn die Zeiten vorzeitigen Ruhegehalt vollständig außerhalb der Ehezeit liegen.

Danach ist auf Seiten des Antragstellers der Versorgungsabschlag von 7,2 % bzw. von monatlich 261,97 € bei der Ermittlung des auszugleichenden Ruhegehalts nicht zu berücksichtigen.

cc)

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der für die Leistungsphase geltenden Bewertungsvorschrift des § 41 Abs. 2 VersAusglG.

§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 VersAusglG erklären für die Bewertung von Anrechten, für die die zeitratierliche Bewertung maßgeblich ist, § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG auch für die Leistungsphase mit der Maßgabe für anwendbar, dass die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Verhältnisse zu ersetzen sind. Nach dem Wortlaut könnten danach sowohl ein Versorgungsabschlag als auch über § 5 Absatz 2 VersAusglG das geänderte Zeit-Zeit-Verhältnis zu berücksichtigen sein.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 41 VersAusglG (BT-Drs. 16/10144, S. 80) ist ein Abschlag aufgrund einer nachehezeitlichen Entscheidung für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Versorgung nicht zu berücksichtigen. Zwar wird im Ausgangspunkt klargestellt, dass der Bezug in Abs. 2 Satz 2 der Regelung auf die tatsächlichen Verhältnisse nichts daran ändere, dass maßgeblich die "tatsächlichen Bemessungsgrundlagen bei Ehezeitende und nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 40 Abs. 3 VersAusglG)" sind, sodass nach Ehezeitende eintretende Veränderungen, die keinen Bezug zur Ehezeit haben, unberücksichtigt bleiben und eine besondere Regelung für "Zu- oder Abschläge wegen einer von der Regelaltersgrenze abweichenden Inanspruchnahme einer Versorgung nicht erforderlich" sei. In der Folge wird zwar zwischen den unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen bzw. Ausgleichswerten der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits unterschieden. Bei ersterer wirke sich ein vorzeitiger Bezug der Versorgungsleistungen nicht nachteilig für den Ausgleichsberechtigten aus, weil in diesem Versorgungssystem als Bezugsgröße die erworbenen Entgeltpunkte geteilt werden. Demgegenüber wird allerdings für die Beamtenversorgung auf die "tatsächlich bezogene, um den Versorgungsabschlag gekürzte Pension" abgestellt und einem möglichen Nachteil durch ein geringeres Ruhegehalt ein geändertes Zeit-Zeit-Verhältnis zugunsten des Ausgleichsberechtigten gegenüber gestellt, "denn mit der vorzeitigen Inanspruchnahme stehe fest, dass die Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann." Weitere Differenzierungen bei einer abweichenden Inanspruchnahme der Versorgung werden ausdrücklich abgelehnt. Unabhängig von diesen Erwägungen betont die Gesetzesbegründung, dass "bei einer nach Ehezeitende getroffenen Entscheidung für den vorzeitigen Ruhestand (...) die Abschläge schon deshalb außer Betracht (bleiben), weil insoweit der Bezug zur Ehezeit fehlt (...)."

Demgegenüber wird von einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. MünchKommBGB/Scholer, a.a.O., § 41 VersAusglG Rn. 8; Erman/Norpoth/Sasse, 16. Aufl., § 41 VersAusglG Rn. 8; § 5 VersAusglG Rn. 11; NK-BGB/Götsche § 5 Rn. 36 a.E.; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl., § 41 VersAusglG Rn. 6, § 5 VersAusglG Rn. 14; BeckOK/Bergmann, § 41 VersAusglG Rn. 4; BeckGOK/Siede/Kischke, § 40 VersAusglG Rn. 75.1; wohl auch Palandt/Siede, BGB, 80. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 6 a.E.) darauf abgestellt, dass die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der gesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG und dem für die Beamtenversorgung maßgeblichen Teilungsgegenstand nicht gerecht werde.

Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass in der beamtenrechtlichen Versorgung der anteilig auszugleichende und auf die Ehezeit bezogene Versorgungsbezug grundsätzlich in der Weise ermittelt werde, dass der beamtenrechtliche Versorgungsabschlag zuvor in Abzug gebracht wird und damit - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - bereits im Teilungsgegenstand Berücksichtigung findet. Bei zeitratierlich zu bewertenden Anrechten sei der Abschlag damit bereits Bestandteil des auszugleichenden Anrechts und soll daher für den Versorgungsausgleich stets beachtlich sein (vgl. Holzwarth in: Schwab/Ernst, § 12 Rn. 139; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl., § 41 Rn. 13 ff.). Dies gelte umso mehr, als ein Anrecht nur insoweit ausgeglichen werden könne, als es bei Erlass der Entscheidung noch bestehe. Die zeitratierliche Bewertung eines Anrechts führe bei vorzeitiger Inanspruchnahme dazu, dass dieses Anrecht teilweise erlösche. Eine etwaige Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten werde in der Weise kompensiert, dass sich das Verhältnis von Ehezeit zur Gesamtdienstzeit rückwirkend verändere, wenn die Gesamtzeit verkürzt werde und sich dadurch der Faktor (Quotient) für den Ehezeitanteil erhöhe. Schließlich könnten unbillige Ergebnisse über eine Korrektur nach § 27 VersAusglG vermieden werden (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2017, 99 unter Hinweis auf BGH NJW 2016, 1728).

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht, weil sie dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, ein nach Ehezeitende beantragter Vorruhestand weise keinen Bezug zu dem für den Versorgungsausgleich - auch nach der Reform des Versorgungsausgleichs - maßgeblichen Stichtag auf, widerspricht. Darüber hinaus partizipiert der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der vorzeitigen Inanspruchnahme der Ruhegehaltszahlungen nicht, während er die nachteiligen Folgen bei Durchführung des Versorgungsausgleichs tragen muss.

Dass die Kürzung des Ruhegehalts und damit auch des Ausgleichswertes durch den einbezogenen Versorgungsabschlag durch das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten veränderte Zeit-Zeit-Verhältnis annähernd kompensiert werde, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Diese Beurteilung wird bereits in der Gesetzesbegründung nicht näher dargelegt oder berechnet. Hauß (a.a.O., § 41 VersAusglG Rn. 10) weist darauf hin, dass ein steigender Ehezeitanteil bei einer maximalen Kürzung bis zu 10,8 % nur ausnahmsweise zu einer Kompensation durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Pensionsleistungen führe und ab einer Gesamtdienstzeit von 30 Jahren ein angemessener Ausgleich nicht mehr gegeben sei. Vorliegend verdeutlichen dies auch die unterschiedlichen Berechnungen des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Verordnung. Diese gelangen zu einem auszugleichenden Anrecht nach den tatsächlichen Verhältnissen, d. h. unter Einbeziehung eines Abschlags von 7,24 % und der tatsächlichen Dienstzeit, von 1.279,29 €, während sich ohne Versorgungsabschlag nach der tatsächlichen Dienstzeit ein um rund 100 € höherer Betrag von 1.379,14 € ergäbe (Auskunft vom 4. März 2020). Legt man hingegen den Versorgungsabschlag nicht zugrunde und geht von dem fiktiven Dienstzeitende aus, so errechnet sich ein Betrag von 1.308,29 €. Eine Kompensation erfolgt nach diesen Berechnungen durch das geänderte Zeit-Zeit-Verhältnis vorliegend nicht bzw. nur teilweise.

Dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nachteilige Ergebnisse im Einzelfall über § 27 VersAusglG ausgeglichen werden könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Anwendung dieser Härtefallregelung in der vorliegenden Konstellation setzt voraus, dass ein Anrecht auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Fall einer vorzeitigen Inanspruchnahme teilweise erlischt und deswegen von den tatsächlichen (reduzierten) Werten auszugehen sei. Mangels ehezeitlichem Bezug geht der Senat tatbestandlich im Verhältnis der Regelungen in § 5 Abs. 2 VersAusglG einerseits und in § 41 Abs. 2 VersAusglG andererseits für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bzw. die (fiktive) Berechnung des Anrechts nicht von einer Kürzung aus. Darüber hinaus müsste sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs im konkreten Fall als grob unbillig darstellen. Dies könnte insbesondere bei geringen Differenzbeträgen, wie sie bei einem Zeitraum von bis zu drei Jahren entstehen können, zweifelhaft sein. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 27 VersAusglG bei einer nachehezeitlich getroffenen Entschließung des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein treuwidriges Verhalten festgestellt werden müsste. Ein solches Verhalten könnte dann fraglich erscheinen, wenn die vorzeitige Inanspruchnahme sich auch für den ausgleichspflichtigen Ehegatten deswegen als (rechnerisch) nachteilig erweist, weil die vorzeitige Inanspruchnahme des Anrechts durch dessen spätere Kürzung im Ergebnis nicht vollständig kompensiert wird, oder besondere persönliche Umstände den ausgleichspflichtigen Ehegatten hierzu bewogen haben.

dd)

Der ausgleichspflichtige Ehegatte wird dadurch, dass ein Versorgungsabschlag bei der Bewertung seines Anrechts auf eine Beamtenversorgung nicht berücksichtigt wird, weder gegenüber dem Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung benachteiligt noch liegt hierin ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz.

Sind Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, führt ein vorzeitiger Renteneintritt nicht zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu einem niedrigeren Ausgleichswert, weil in diesem Teilungssystem als Bezugsgröße die tatsächlich erworbenen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Für die Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VersAusglG, 109 Abs. 6 SGB VI nicht der fiktive oder tatsächliche Rentenbetrag, sondern die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße, d.h. die Entgeltpunkte, ausschlaggebend (vgl. BGH FamRZ 2016, 35 [Rn. 15]). Da im Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung Entgeltpunkte ausgeglichen werden, bleiben Abschläge durch die vorzeitige Inanspruchnahme von Rentenleistungen außer Betracht. Zwar wird die zu zahlende Rente aus dem Produkt von Entgeltpunkten mit einem verminderten Zugangsfaktor ermittelt (§ 66 Abs. 1 SGB VI). Im Versorgungsausgleich werden jedoch nach § 10 Abs. 1 VersAusglG die in die Ehezeit fallenden Entgeltpunkte hälftig geteilt und auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, ohne dass auf diese Entgeltpunkte der verminderten Zugangsfaktor Einfluss hätte, wie sich aus § 76 Abs. 7 SGB VI ergibt (vgl. BGH FamRZ 2016, 35 [Rn. 17]; Holzwarth in: Schwab/Ernst, a.a.O., § 12 Rn. 136 f.).

Gerade auch der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung beider Versorgungssysteme spricht dafür, im Rahmen der Beamtenversorgung die einseitige Entscheidung zum vorzeitigen Bezug von Pensionsleistungen unberücksichtigt zu lassen. Den Versorgungsabschlag bei zeitratierlicher Bewertung anders zu beurteilen als im Fall einer unmittelbaren Bewertung eines Anrechts, ist nicht gerechtfertigt, zumal "die Einführung des Versorgungsabschlags bei der Beamtenversorgung in der Einführung des Rentenabschlags für den vorzeitigen Rentenbezug in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet ist und insoweit dasselbe Sicherungsziel verfolgt" (vgl. NK-BGB/Rehbein, 4. Aufl., § 41 VersAusglG Rn. 19; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., § 41 Rn. 19; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 416).

Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) ist ebenfalls nicht gegeben, weil dem geringeren Versorgungsbezug die längere Bezugsdauer der Versorgung gegenübersteht, an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte indes nicht partizipiert (vgl. FamRKomm/Wick, a.a.O., § 41 VersAusglG Rn. 8; § 5 VersAusglG Rn. 14). Daher kann der Halbteilungsgrundsatz nicht mit dem Argument als gewahrt angesehen werden, dass die Eheleute von dem erhöhten oder reduzierten Ehezeitanteil durch die hälftige Teilung gleichermaßen betroffen seien (so aber OLG Koblenz FamRZ 2017, 99, 100 [im Fall der Altersteilzeit]).

Auch vor dem Hintergrund dieser im Schrifttum kontrovers geführten Diskussion zu den Auswirkungen der Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2018, 1500, 1501 [Rn. 18]) die Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung in seinem Beschluss zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der Dienstzeitverlängerung - in einem die Entscheidung nicht tragenden Teil der Begründung - in der Weise bestätigt, dass sich aus der bisherigen Rechtsprechung zum vorzeitigen Ruhestand nichts Anderes ergebe. Zugleich wird die vorangegangene Entscheidung teilweise dahingehend konkretisiert, dass für den Ehezeitanteil fiktiv von der Zeitdauer bis zum Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgegangen werden müsse, wenn im Fall des vorzeitigen Ruhestandes der Ausgleich aufgrund der erreichbaren vollen (fiktiven) Versorgung ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags berechnet werde.

Daher hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zu Recht die Auskunft des Landesamts für Bezüge und Versorgung vom 4. März 2020 zugrunde gelegt und ist unter Außerachtlassung des Versorgungsabschlags von 7,24 % von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen von 3.618,37 € ausgegangen, aus denen sich bei einer Ehedauer von 30,69 Jahren und einer fiktiven Gesamtdienstzeit von 42,44 Jahren ein Ausgleichsbetrag von 1.308,29 € errechnet.

ee)

Der zeitratierlichen Bewertung eines Anrechts bei laufender Versorgung nach den fiktiven ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen ohne Versorgungsabschlag sowie nach der fiktiven Gesamtdienstzeit steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der verlängerten Dienstzeit sowie im Fall der Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten nicht entgegen.

In seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 ist der Bundesgerichtshof (FamRZ 2018, 1500, 1501 [Rn. 15 ff.]) davon ausgegangen, dass für den Fall einer auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerten Dienstzeit bei der Ermittlung des Ausgleichswerts die Gesamtzeit nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. Die gesetzliche Regelung beruhe auf dem Grundgedanken, dass sich die Bewertung nach Beginn der Leistungsphase nicht mehr mit einer Prognose begnügen müsse, sondern von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen werden könne. Hierfür seien auch mit Blick auf weitere Differenzierungen bei einer von der Altersgrenze abweichenden Inanspruchnahme einer Versorgung auch Praktikabilitätsgesichtspunkte maßgeblich gewesen (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 80). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 3. Juli 2019 (FamRZ 2019, 1604, 1605 [Rn. 20]) unter Hinweis darauf bekräftigt, dass es sich zwar bei der nachehezeitlichen Entschließung eines Beamten, seine Dienstzeit zu verlängern, um einen individuellen Umstand ohne Ehezeitbezug handele, dieser jedoch auf den Ehezeitanteil zurückwirke und dies wiederum über §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VersAusglG durch die Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG für die Bewertung des Anrechts maßgeblich werde. Die für Beamtenanrechte und andere öffentliche rechtliche Dienstverhältnis maßgebliche zeitratierliche Bewertung soll eine Linearisierung der unterschiedlichen Versorgungszuwächse während der gesamten Dienstzeit erreichen. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob die (verlängerte) Dienstzeit vor, während oder nach der Ehezeit abgeleistet wurde.

Die Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten nach Ende der Ehezeit hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2019, 1052, 1054 [Rn. 29 ff.]) ebenfalls als einen auf die Ehezeit zurückwirkenden Umstand angesehen. Zwar stelle die Wiederwahl einen individuellen Umstand ohne Ehezeitbezug dar, jedoch wirke diese wie eine nachehezeitliche Dienstzeitverlängerung auf den Ehezeitanteil zurück. Die Linearisierung der zeitratierlichen Bewertung soll gerade die konkrete Zuordnung von Versorgungszuwächsen bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und dadurch bedingte unterschiedlichen Ergebnisse je nachdem, ob die Ehezeit in einer durch hohe oder geringe Zuwächse geprägten Phase lag, verhindern. Die dadurch möglichen Verschiebungen sollen durch die Regelung in § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG vermieden werden.

Aus diesen Entscheidungen könnte der Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse sowohl nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG als auch über § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zugrunde zu legen sind, auch wenn in den vorgenannten Konstellationen die verlängerte Dienstzeit zu einer Reduzierung des auszugleichenden Anrechts führt. Allerdings ist für die Bewertung eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts gemäß §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG weiterhin das Stichtagsprinzip maßgeblich, aufgrund dessen nachehezeitliche Veränderungen ohne Bezug zum ehezeitlichen Erwerb außer Betracht bleiben. Denn auch im Rahmen von § 5 Abs. 2 VersAusglG sind tatsächliche, individuelle veränderte Umstände, die auf die Ehezeit und das auszugleichende Anrecht zurückwirken, von Entwicklungen, denen eine solche Wirkung nicht zukommt, zu unterscheiden. So weisen ein späterer beruflicher Aufstieg, ein Laufbahnwechsel und dadurch bedingte Einkommensveränderungen oder ein zusätzlicher persönlicher Einsatz keinen Bezug zur Ehezeit mehr auf und wirken sich daher nicht auf die Bewertung des Anrechts aus (NK-BGB/Gutzeit, a.a.O., § 5 Rn. 36; Wick, a.a.O. Rn. 119). Die individuelle Entscheidung zum vorzeitigen Ruhestand kann beim Ausgleich der Versorgung zwischen den (früheren) Ehegatten keine andere Beurteilung erfahren, auch wenn hiervon das Zeit-Zeit-Verhältnis grundsätzlich berührt wird. Das mit § 41 Abs. 2 VersAusglG verfolgte Ziel, eine Prognose über die Bewertung des Anrechts, wie sie nach § 40 Abs. 3 VersAusglG hinsichtlich der zu erwartenden Versorgung erforderlich ist, entbehrlich zu machen, wird - auch vorliegend - erreicht, weil mit der Leistungsphase die tatsächlichen und fiktiven Verhältnisse konkret ermittelt und der Berechnung zugrunde gelegt werden können.

Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob auch für den Fall der Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand von der tatsächlichen Gesamtdienstzeit oder der Dienstzeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Für diese Konstellation ist das OLG Koblenz (FamRZ 2019, 692, 694 m.w.Nw.; OLG Köln FamRZ 2020, 990 [zur Bewertung bei einem Dienstunfall]) zwar von den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen, weil die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf den Ehezeitanteil nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zurückwirke. Allerdings musste der ausgleichspflichtige Ehegatte im zu entscheidenden und von dem hiesigen zu unterscheidenden Fall einen Versorgungsabschlag nicht hinnehmen.

c)

Das Amtsgericht hat das (frühere) Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zu Recht nicht (fiktiv) berücksichtigt.

Nach der von der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover im Scheidungsverfahren unter dem 7. Juli 2005 erteilten Auskunft hatte der Antragsteller ein Anrecht von 0,1437 Entgeltpunkten bzw. (bei einem damaligen Rentenwert von 26,13 €) von monatlich 3,75 € erworben. Aus den vom Amtsgericht im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünften des Versorgungsträgers vom 17. Dezember 2019 sowie vom 21. Januar 2020 ergibt sich, dass der Antragsgegner in der Ehezeit Anrechte deswegen nicht erworben hat, weil eben sein Anrecht auf Antrag vom 10. Juli 2012 mit Bescheid vom 27. September 2012 vollständig erstattet wurde.

Auch wenn nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG für die Bewertung der Anrechte auf das Ende der Ehezeit abzustellen ist, sind - wie bereits dargestellt - nacheheliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen. Zu den hiernach beachtlichen Rechtsänderungen gehört auch der Wegfall eines Anrechts. Ist ein Anrecht nach Ehezeitende ersatzlos weggefallen, weil eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine nach Ehezeitende erfolgte Beitragserstattung erloschen ist, kann dieses im Versorgungsausgleich nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH FamRZ 2005, 2055, 2056; FamR-Komm/Wick, a.a.O., § 5 VersAusglG Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil ein auszugleichendes Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr besteht.

Eine Korrektur des durchzuführenden Versorgungsausgleichs zwischen den (früheren) Ehegatten ist auch im Hinblick auf § 27 VersAusglG vorliegend nicht geboten. Nach dieser Regelung findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit der Ausgleich grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit kann gegeben sein, wenn ein Ehegatte durch sein treuwidriges Verhalten bewusst darauf hingewirkt hat, dass ein ihm zustehendes Anrecht in den Ausgleich nicht einbezogen und dieser Vermögenswert auch nicht anders ausgeglichen werden kann. Ein solches Verhalten kann auch in der Erstattung von Beiträgen durch den Versorgungsträger liegen (vgl. BGH FamRZ 2015, 998; FamR-Komm/Wick, a.a.O., § 27 VersAusglG Rn. 28 m.w.Nw.).

Von einem treuwidrigen Verhalten des Antragstellers, das zu einem grob unbilligen Ergebnis beim Versorgungsausgleich führen würde, geht der Senat mit dem Amtsgericht bereits wegen der geringen Höhe des Anrechts zum Ehezeitende von 3,75 € bzw. nach dem aktuellen Rentenwert von 34,19 € von monatlich 4,91 € nicht aus. Auch aus dem zeitlichen Verlauf vom vorzeitigen Ruhestand des Antragstellers im April 2011, der Auszahlung im September 2012 sowie dem seit November 2019 anhängigen Abänderungsantrag folgt ein treuwidriges Verhalten nicht.

3.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 8. September 2005 zum Versorgungsausgleich erstrebt, ist gemäß § 66 Satz 1 FamFG zulässig, jedoch nicht begründet.

Wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt, ist die Regelung des Versorgungsausgleichs im Urteil vom 8. September 2005 abzuändern, sodass die Antragsgegnerin mit ihrem Begehren, die ursprüngliche Regelung hinsichtlich aller Anrechte wiederherzustellen, nicht durchdringen kann.

III.

Der Senat lässt gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu. Denn nach den angeführten Entscheidungen ist nicht eindeutig festzustellen, dass der Bundesgerichtshof unter Geltung des § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG an seiner früheren Rechtsprechung zum nach Ehezeitende beantragten Vorruhestand festhalten wird.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 FamGKG.