Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 03.12.2008, Az.: 5 A 81/08
Erstattung; Erstattungsanspruch; Rückforderung; Rückforderungsanspruch; Verjährung; Verjährungsfrist; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 03.12.2008
- Aktenzeichen
- 5 A 81/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 55113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 195 BGB
- Art 229 § 6 Abs 1 S 1 BGBEG
- § 49a Abs 1 S 1 VwVfG
- Art 229 § 6 Abs 4 S 1 BGBEG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Auf den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB entsprechend anzuwenden.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von ihr aus dem Aufbaufonds der gemeinsamen Landesplanung Hamburg/Niedersachsen gewährten Subventionen.
Auf Antrag der Klägerin vom 2. Oktober 1985 gewährte die Bezirksregierung G. dieser mit Bescheid vom 23. Dezember 1985 aus dem Aufbaufonds der gemeinsamen Landesplanung Hamburg/Niedersachsen eine Zuwendung für das Vorhaben „Ergänzende Maßnahmen am Rathaus H. und den Außenanlagen“. Die Bezirksregierung G. bewilligte dabei die Zuweisung von höchstens 223.769,00 DM als Anteilfinanzierung mit 40 v. H. zu den als zuwendungsfähig anerkannten Kosten von 559.423,00 DM. Die Zuwendung erstrecke sich auf Mehrkosten der ergänzenden Maßnahmen am Haupt- und Nebengebäude des Rathausneubaus H. sowie Mehrkosten der ergänzenden Maßnahmen bei den Außenanlagen des Rathausneubaus H. einschließlich Nebenkosten.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen und Abruf der letzten Teilzahlung des bewilligten Fördergeldes in Höhe von 223.769,00 DM am 3. Juli 1987 bat die Bezirksregierung G. die Klägerin mit Schreiben vom 6. August 1987 um Vorlage des geprüften Verwendungsnachweises bis zum 5. Januar 1988. Die Klägerin legte der Bezirksregierung G. nach Erinnerung vom 10. Mai 1988 den Verwendungsnachweis vom 15. August 1988 am 30. August 1988 vor. Am 26. September 1988 erhielt die Bezirksregierung G. den Prüfvermerk vom 21. September 1988 des Staatshochbauamts G. zu dem Verwendungsnachweis.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Rückforderung des überzahlten Zuwendungsbetrages in Höhe von 13.151,96 EUR (25.723,00 DM) wegen einer nachträglichen Ermäßigung der Gesamtausgaben für die geförderte Maßnahme auf der Grundlage von § 49a Abs. 1 VwVfG zuzüglich Zinsen an. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 12. Juli 2007 gegenüber der angekündigten Rückforderung die Einrede der Verjährung und berief sich hilfsweise auf Verwirkung.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 6. Mai 2008 einen Erstattungsbetrag von 13.151,96 EUR (25.723,00 DM) fest. Die Verwendungsnachweisprüfung habe eine Ermäßigung der Gesamtausgaben des Vorhabens „Ergänzende Maßnahmen am Rathaus H. und den Außenanlagen“ ergeben. Die Zuwendung sei daher im Verhältnis zu den mit Bescheid vom 23. Dezember 1985 festgesetzten Gesamtausgaben zu kürzen. Der zu erstattende Betrag sei gemäß § 19 Abs. 3 LHG i. V. m. Nr. 8.4 und Nr. 8.5 ANBest-GK vom 15. September 1987 bis zum 16. August 1988 und vom aktuellen Datum bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs des Erstattungsbetrages mit 6% zu verzinsen. Über die Höhe der Zinsen erhalte die Klägerin zu gegebener Zeit einen gesonderten Bescheid. Zur Begründung des Bescheides führte der Beklagte weiter aus, das Staatshochbauamt G. habe bei der Prüfung des Verwendungsnachweises vom 15. August 1988 festgestellt, dass verschiedene, im Einzelnen aufgeführte Kostenpositionen nicht zuwendungsfähig seien. Die im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben von 559.423,00 DM reduzierten sich um 64.309,09 DM auf 495.113,91 DM. Nach der auflösenden Bedingung aus Nr. 2.1 der ANBest-GK, die Bestandteil des Zuwendungsbescheids sei, ermäßige sich bei Anteilfinanzierung die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, wenn sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben ermäßigten. Die anteilige Zuwendung belaufe sich daher auf 198.046,00 DM (223.769,00 DM x 495.113,91 DM : 559.423,00 DM) bzw. 101.859,31 EUR. Der Zuwendungsbescheid sei, soweit er eine darüber hinausgehende Zuwendung bewilligt habe, unwirksam geworden. Gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG seien die entsprechenden bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 13.151,96 EUR (25.723,00 DM) zu erstatten.
Eine Verjährung des Erstattungsanspruchs sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht eingetreten. Die Neuregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 1. Januar 2002 seien nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Annahme einer kurzen dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB n. F. würde die Bearbeitung von Subventionsfällen verwaltungstechnisch schwierig gestalten. Die dem Zivilrecht zugrunde liegende kenntnisabhängige Verjährung sei schwer zu übertragen, da bei der Überprüfung von Subventionen regelmäßig mehrere Entscheidungsträger beteiligt werden müssten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum ein kraft Gesetzes entstandener, gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG noch festzusetzender Erstattungsanspruch eine wesentlich andere Verjährungsdauer haben solle als ein durch Verwaltungsakt entstehender Zahlungsanspruch, der nach § 53 VwVfG verjähre. Auch würde die Anwendung der dreijährigen Verjährungsregelung dazu führen, dass unter Umständen eine Rücknahme eher durchführbar wäre als eine Rückforderung nach Eintritt einer auflösenden Bedingung. Denn die Kenntnisnahme im Sinne von § 48 Abs. 4 VwVfG könne auch später erfolgen als nach drei Jahren. Mit der Einführung des § 49a VwVfG habe jedoch gerade die Erleichterung der Rückforderung von Subventionen bewirkt werden sollen, nicht etwa die schnellere Verjährung. Eine analoge Anwendung des Art. 229 § 6 EGBGB verbiete sich ebenso wie eine analoge Anwendung des § 53 VwVfG. Es seien allenfalls die Verjährungsvorschriften des BGB analog heranzuziehen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs anwendbar gewesen seien, d.h. § 195 BGB a. F.. Die dreißigjährige Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen. Auch liege keine Verwirkung vor, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass ein Vertrauen der Klägerin enttäuscht worden sei.
Die Klägerin hat am 3. Juni 2008 Klage erhoben.
Sie trägt vor, der Anspruch sei verjährt und verwirkt. Nach der Reform des Verjährungsrechts gälten die aktuellen Vorschriften auch für diejenigen Forderungen, die vor der Gesetzesnovellierung entstanden seien. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebiete, dass die im Privatrecht geltenden Verjährungsregeln auch im öffentlichen Recht Anwendung fänden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte für den Fall eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, welcher am 1. Januar 2002 bereits bestanden habe und noch nicht verjährt gewesen sei, grundsätzlich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die neue Verjährungsfrist als kürzere Frist. Diese sei ab dem 1. Januar 2002 zu rechnen. Ebenso habe das erkennende Gericht entschieden (Urt. v. 25.4.2006 - 1 A 14/06). Demnach sei der Anspruch des Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Bedenken gegen die kurze Verjährungsfrist seien unbegründet, da sie auf Grund der Regelung über den Fristbeginn in § 199 BGB n. F. nur bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis beginne und folglich in jedem Fall frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eintreten würde. Der Anspruch sei außerdem verwirkt. Als Umstandsmoment reiche eine bloße Untätigkeit aus, wenn eine Pflicht zum Handeln bestehe. Eine solche ergebe sich vorliegend aus § 49a Abs. 1 VwVfG. Im Übrigen sei der Umstandsmoment auch in der Auflösung der Bezirksregierung G. zu sehen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe sie davon ausgehen dürfen, dass ein Erstattungsanspruch nicht mehr verfolgt werde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seine Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid vom 6. Mai 2008. Der Erstattungsanspruch sei selbst dann nicht verjährt, wenn man die neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den vorliegenden Fall anwenden wollte. Der Bewilligungsbescheid regele bei der Anteilfinanzierung nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Urt. v. 15.5.2005 - M 15 K 03.2578 -) nur die Förderung dem Grunde nach. Die endgültige Höhe der Zuwendung werde nach Abschluss des Förderprojekts und Prüfung des Verwendungsnachweises festgesetzt. Da demnach die endgültige Höhe der Zuwendung erst in dem Bescheid vom 6. Mai 2008 festgesetzt worden sei, könnten Verjährungsfristen erst nach der Bekanntgabe dieses Bescheides in Gang gesetzt worden sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zwar steht dem Beklagten der in dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Erstattungsanspruch zu. Ihm stand jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Die Voraussetzungen der Rückforderung eines Betrages von 13.151,96 EUR aus Nr. 8.1, Nr. 8.2.1 der durch Ziffer 7 des Bescheids vom 23. Dezember 1985 zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Anlage zu Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - VV-Gk - zu § 44 LHO, Nds. MBl. Nr. 45/1983, S. 852) - ANBest-Gk -, § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs.1 NVwVfG liegen vor. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Der Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung G. vom 23. Dezember 1985 ist infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung teilweise unwirksam geworden. Es ist ein Fall der Nr. 2.1 ANBest-Gk eingetreten. Danach ermäßigt sich die Zuwendung bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen, sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Es handelt sich bei der Bestimmung um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (a. A. VG München, Urt. v. 15.5.2005 - M 15 K 03.2578 - juris).
Die Voraussetzungen der Nr. 2.1 ANBest-Gk liegen vor. Die in dem im Bescheid vom 23. Dezember 1985 enthaltenen Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens von 559.423,00 DM haben sich nach der Bewilligung ermäßigt. Laut Prüfvermerk des Staatshochbauamts G. vom 21. September 1988 betrugen die tatsächlichen zuwendungsfähigen Herstellungskosten in der Kostengruppe 3 - Bauwerk - 167.374,84 DM, in der Kostengruppe 5 - Außenanlagen - (bei Bereinigung eines Rechenfehlers) 281.687,68 DM und in der Kostengruppe 7 - Baunebenkosten - 46.051,39 DM, insgesamt 495.113,91 DM. Diesbezüglich hat die Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren keine Einwendungen erhoben und sind auch keine Gründe zur Beanstandung ersichtlich. Nach Nr. 2.1 ANBest-Gk ergibt sich eine anteilige Ermäßigung des Zuwendungsbetrages von 223.769,00 DM auf (gerundet) 198.046,00 DM. In Höhe der über diesen Betrag hinaus bewilligten und ausgezahlten Fördersumme von 25.723,00 DM (13.151,96 EUR) ist der Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 1984 infolge des Eintritts der auflösenden Bedingung unwirksam geworden.
Der in dem angegriffenen Bescheid vom 6. Mai 2008 geltend gemachte Erstattungsanspruch des Beklagten war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides aber in entsprechender Anwendung von Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. § 195 BGB bereits verjährt. Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung durch Schreiben vom 12. Juli 2007 erhoben.
Die Vorschriften der Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. § 195 BGB sind auf den hier gegebenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 VwVfG entsprechend anwendbar. Das Rechtsinstitut der Verjährung findet auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99; Urt. v. 4.10.1994 - 1 C 41.92 - BVerwGE 97,1). Das gilt auch dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1986 - 8 A 1.83 - BayVBl 1987, 23; Urt. v. 15.12.1967 - 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336). Soweit - so wie hier - spezielle Regelungen fehlen, sind auf öffentlich-rechtliche Ansprüche und auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2008 - 5 C 25.07 - DVBl 2008, 1122; Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt dabei der "regelmäßigen Verjährungsfrist" des § 195 BGB. Dies gilt auch für die dreijährige relative Verjährungsfrist des § 195 BGB in der Fassung seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts - SchRModG - vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) am 1. Januar 2002 (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2008 - 5 C 25.07 - DVBl 2008, 1122; Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225; OVG Koblenz, Urt. v. 4.12.2007 - 2 A 10846/07 - DÖV 2008, 691-693; Urt. d. erkennenden Gerichts v. 25.4.2006 - 1 A 14/06 - juris). Insoweit ist auch die Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB zu berücksichtigten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2008 - 5 C 25.07 - DVBl 2008, 1122; Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225).
Der Gesetzgeber hat die Regelung der Verjährung von durch Verwaltungsakt festgestellten Ansprüchen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers in § 53 VwVfG durch Art. 13 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze - HZvNG - vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2137) der Neuregelung des zivilrechtlichen Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 angepasst, indem insbesondere das Institut der Unterbrechung der Verjährung durch die Hemmung der Verjährung ersetzt worden ist.Gleichzeitig hat er durch die Einführung des § 102 VwVfG die Geltung der Übergangsregelung aus Art. 229 § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 EGBG für die Anwendung des § 53 VwVfG angeordnet. Dies macht den Willen des Gesetzgebers deutlich, die Regelung der Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen mit der Neuregelung der Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 in Einklang zu bringen. Der Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB anstelle der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. steht - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entgegen, dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht mit der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Einklang steht. Bei der Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 48 VwVfG und der Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen handelt es sich um zwei verschiedene Rechtsfragen, deren Fristregelungen nicht zwingend im Einklang stehen müssen. Zudem handelte es sich gerade bei der Verjährung nach §§ 194ff. BGB a. F. um eine kenntnisunabhängige Verjährung, die nach § 198 BGB mit der Entstehung des Anspruchs begann. Die neue dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB stellt dagegen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist dar. Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Auch ist nicht ersichtlich, dass - wie aber der Beklagte meint - die Verjährungsfrist eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs, zu dessen Feststellung oder Durchsetzung - noch - kein Verwaltungsakt erlassen worden ist, der - dreißigjährigen - Verjährungsfrist des durch Verwaltungsakt festgestellten Anspruchs gemäß § 53 Abs. 2 VwVfG entsprechen müsste. Die Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG stellt vielmehr die Festsetzung bzw. Feststellung eines Anspruchs durch einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt der Feststellung durch rechtskräftiges Urteil gleich (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dies lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die Verjährungsfrist des noch nicht durch Verwaltungsakt festgesetzten Anspruchs zu.
Zuletzt steht die von dem Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.1.2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99) einer Anwendung der neuen relativen Verjährungsfrist von drei Jahren im vorliegenden Fall nicht entgegen. Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf den speziellen Fall eines Erstattungsanspruchs aus Art. 104a Abs. 5 GG. Das Bundesverwaltungsgericht äußert in diesem Zusammenhang Zweifel hinsichtlich der Übertragbarkeit der neuen absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren aus § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, während es aber eine relative, kenntnisabhängige Verjährung in drei Jahren auf den Erstattungsanspruch anwendet.
Gemäß dem nach alledem anwendbaren Art. 229 § 6 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Der Beginn der Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs des Beklagten richtet sich demnach nach § 198 BGB a. F.. Danach beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Die auflösende Bedingung der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Kosten wirkt auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung zurück, so dass die Unwirksamkeit rückwirkend mit der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Zuwendung eintritt und der Erstattungsanspruch rückwirkend zu diesem Zeitpunkt entsteht (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 - BayVBl. 2006, 731). Verjährungsbeginn ist demnach der 3. Juli 1987 als Tag der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Zuwendung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung, da der Erstattungsanspruch nach der Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. von 30 Jahren am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt war. Die - dreijährige - Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist kürzer als die Frist nach § 195 a. F., sie wird daher gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. § 195 BGB ist aber nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich. Es müssen vielmehr auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2007 - XI ZR 44/06 - BGHZ 171, 1). Dies ist aus dem Grund zu fordern, dass sich bei einer starren Anknüpfung an den Stichtag des 1. Januar 2002 als Beginn der Verjährung ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben würde. Würde auf das subjektive Erfordernis des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verzichtet, wäre in den Übergangsfällen die Dreijahresfrist des § 195 BGB nicht kenntnisabhängig und daher keine Überlegungsfrist mehr. Bei Unkenntnis des Gläubigers würde die Verjährung früher eintreten als bei isolierter Anwendung des bisherigen wie auch des neuen Verjährungsrechts. Der Gläubiger würde die längere Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. verlieren und gleichzeitig nicht in den Genuss des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommen (vgl. auch OLG Braunschweig, Urt. v. 30.11.2005 - 3 U 21/03 - ZIP 2006, 180).
Hier liegen die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Die Bezirksregierung G. hat am 26. September 1988 den Prüfvermerk des Staatshochbauamts G. vom 21. September 1988 zu dem Verwendungsnachweis vom 15. August 1988 erhalten, aus dem sich die tatsächlich zuwendungsfähigen Kosten und die entsprechende Ermäßigung der Gesamtkosten ergaben. Ausweislich eines Vermerks vom 27. September 1988 hat sich der zuständige Mitarbeiter der Bezirksregierung G. mit dem Prüfbericht des Staatshochbauamts G. einverstanden erklärt. Der Bezirksregierung G. waren damit im Jahr 1988 sämtliche anspruchsbegründenden Umstände bekannt. Der Erstattungsanspruch des Beklagten war nach alledem am 1. Januar 2005 verjährt.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist entsprechend § 217 BGB spätestens mit Verjährung des Erstattungsanspruchs als Hauptanspruch, d. h. am 1. Januar 2005, verjährt.
Ob auch die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben sind, muss nach alledem nicht entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 VwVfG die dreijährige relative Verjährungsfrist nach § 195 BGB entsprechend anzuwenden ist, zugelassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).