Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.11.2014, Az.: L 15 AS 338/14 B ER

Minderung einer bereits erfolgten Sozial-Leistungsbewilligung aufgrund einer Pflichtverletzung im Rahmen der Alterssicherung für Landwirte

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.11.2014
Aktenzeichen
L 15 AS 338/14 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 27356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2014:1128.L15AS338.14B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
Sozialgericht Bremen - 3. November 2014 - AZ: S 37 AS 2042/14 ER

Tenor:

Der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 3. November 2014 wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Monat Oktober 2014 in Höhe von 475,40 EUR und für die Monate November und Dezember 2014 in Höhe von jeweils 710,00 EUR unter Anrechnung evtl. erbrachter Sachleistungen zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Gründe

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 3. November 2014 ist teilweise begründet.

Das SG hat es zu Recht abgelehnt, gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung der am 24. Oktober 2014 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2014 anzuordnen. Jener Bescheid, mit dem der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 festgestellt worden ist, stellt sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand als rechtmäßig dar, so dass nach den in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegten Maßstäben die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen ist. Der Senat weist die Beschwerde insoweit aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.

Die Beschwerde ist allerdings insoweit begründet, als der erstinstanzlich ausdrücklich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg haben muss.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat aus dem aktuellen Bewilligungsbescheid, welcher nach dem Vorschautext (Bl. 127 der Leistungsakte) vom 25. August 2014 datiert, einen Anspruch auf Auszahlung der ihm darin zugebilligten Leistungen, welche für die streitbefangenen Monate auf 475,40 EUR (Oktober 2014) bzw. 710,00 EUR (November und Dezember 2014) festgesetzt worden sind. Dieser Bescheid ist bislang nicht aufgehoben worden, obwohl dies für die Beseitigung seiner Bindungswirkung im Hinblick auf die festgestellte Sanktion erforderlich gewesen wäre. Der Senat schließt sich - abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung - der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach auch nach Inkrafttreten der zum 1. April 2011 neu gefassten Vorschriften in §§ 31 ff. SGB II weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X erforderlich ist, sofern eine Minderung der bereits erfolgten Leistungsbewilligung aufgrund einer Pflichtverletzung erfolgen soll (i. E. ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 10.02.2014 - L 7 AS 1058/13 B - und vom 25.08.2014 - L 13 AS 163/14 B ER; SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 - S 7 AS 121/13 ER; SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 - S 35 AS 1758/14 ER; Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 31b Rn. 7; A. Loose, in: GK-SGB II, § 31b Rn. 21; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 31b Rn. 2; so inzwischen auch die Dienstanweisungen der BA Nr. 31.28 zu §§ 31, 31a, 31b SGB II, wonach zumindest zur Klarstellung ein Aufhebungs-Verwaltungsakt nach § 48 SGB X erlassen werden soll; a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 - L 7 AS 85/13; SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011 - S 4 AS 449/11 ER; Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2012, § 31b Rn. 2; Lauterbach, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 31b SGB II, Rn. 2; Groth, in: Groth/Luik/Siebel-Hufmann, Das neue Grundsicherungsrecht, Rn. 421). § 31b Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach sich der Auszahlungsanspruch nach Erteilung des Sanktionsbescheides mindert, stellt keine die Anwendung des § 48 SGB X verdrängende Spezialregelung dar, die dazu führen könnte, dass ein die bestandskräftige Bewilligung von Leistungen ändernder Verwaltungsakt entbehrlich wäre. Denn grundsätzlich bedarf es im Fall einer zuvor erfolgten Bewilligung einer laufenden Leistung durch Verwaltungsakt eines aufhebenden Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn - wie hier - klare gesetzliche Regelungen vorliegen, die den Anspruch entfallen lassen oder sonst beeinflussen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn das betreffende Gesetz ausdrücklich etwas anderes vorsieht (kein "Selbstvollzug des Gesetzes", vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X Rn. 9 m. w. N.). Dementsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) etwa zu § 30 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), wonach der Anspruch auf die Rente bei Eintritt bestimmter Änderungen ruht, entschieden, dass diese Bestimmung die Bewilligung der Rente nicht - sich selbst vollziehend - unmittelbar außer Kraft setzt, sondern eine Aufhebung der Bewilligung nur nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 SGB X erfolgen kann. Nichts anderes kann für die hier in Rede stehende Bestimmung des § 31b Abs. 1 S. 1 SGB II gelten. Allerdings ist das vom Gesetzgeber mit der Neufassung dieser Bestimmung zum 1. April 2011 verfolgte Ziel, eine Minderung des Auszahlungsanspruchs kraft Gesetzes zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 17/3404, 112), nach Auffassung des Senats nicht bereits deswegen nicht umsetzbar, weil Leistungsanspruch und Auszahlungsanspruch im SGB II identisch sind und das Gesetz die Konstruktion des Grundlagenbescheids nicht kennt (so aber Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 31b Rdn. 7). Auch im SGB II ist zwischen der materiellen Anspruchsberechtigung (einer Art Stammrecht) und dem Leistungsanspruch im engeren Sinne, also dem Anspruch auf Zahlung der Leistung (Zahlungsanspruch) zu unterscheiden. Während das Stammrecht entsteht, sobald die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird erst durch den Bewilligungsbescheid als Verwaltungsakt der Anspruch auf die Leistung im Sinne einer Zahlbarmachung für den Einzelfall konkretisiert (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 08.12.1994 - 11 RAr 41/94 - Rn. 15 m. w. N.). Danach wäre es grundsätzlich denkbar, dass sich durch die Sanktion lediglich der Auszahlungsanspruch kraft Gesetzes, d. h. ohne die Notwendigkeit einer Aufhebung des den Zahlungsanspruch zubilligenden Bescheides, mindert, während der materielle Leistungsanspruch dem Grunde nach erhalten bleibt (vgl. Groth a. a. O.). Eine solche Auslegung würde allerdings voraussetzen, dass die rechtlichen Auswirkungen der Sanktion sich stets auf den Zahlungsanspruch beschränken und die materielle Anspruchsberechtigung unberührt lassen würden. Hiervon kann indes im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zum Wegfall des Unterkunftskostenanteils eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft durch Sanktion (Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R) nicht ausgegangen werden. Danach kann die Sanktion eines SGB II-Trägers gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wenn diese mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden ist, eine Abweichung vom "Kopfteilsprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft rechtfertigen. Haben allerdings die weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Ansprüche auf höhere Leistungen unter Anerkennung höherer anteiliger Unterkunftskostenbedarfe, muss dies zwingend auch den materiell-rechtlichen Leistungsanspruch des sanktionierten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft entsprechend reduzieren, da der Gesamtbedarf auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen beschränkt ist. Kann aufgrund dieser Überlegungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Feststellung einer Sanktion den materiell-rechtlichen Leistungsanspruch unberührt lässt, wäre nach den vorgenannten Grundsätzen zum fehlenden Selbstvollzug des Gesetzes eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung erforderlich gewesen, wonach es eines Aufhebungsbescheides, mit dem der zuvor erteilte Bewilligungsbescheid an die veränderte materiell-rechtliche Lage angepasst wird, nicht bedarf.

Schließlich sagt auch die vom SG für seine Rechtsauffassung in Bezug genommenen Regelung in § 39 Nr. 1 SGB II, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der "die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt", keine aufschiebende Wirkung haben, nichts darüber aus, ob dieser Verwaltungsakt die Leistungsbewilligung - sich selbst vollziehend - unmittelbar außer Kraft setzt oder ob daneben noch die Erteilung eines Aufhebungsbescheides erforderlich ist. Nach alledem lässt sich eine durchgreifende Änderung der Rechtslage seit dem 1. April 2011 nicht feststellen. Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 31 SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung (a.F.) bedurfte es für die Absenkung der bereits bestandskräftig bewilligten Leistungen nach dem SGB II eines - i.d. R. auf § 48 SGB X gestützten - Aufhebungsbescheides (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R). Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i. S.d. § 48 SGB X trat danach dann ein, wenn alle Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 SGB II a. F. für eine Absenkung des Arbeitslosengeld II vorlagen. In seiner Rechtsprechung zur bis 31. März 2011 geltenden Rechtslage hat das BSG (Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - Rn. 14) dargelegt, schon der Verweis in § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung - ab 1. April 2011 inhaltlich unverändert enthalten in § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II - mache deutlich, dass es sich bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II um einen Dauerverwaltungsakt handele, dessen Bestandskraft nur durch eine gegenläufige Aufhebungsentscheidung durchbrochen werden könne. Hieran ist aus den dargelegten Gründen für die Rechtslage seit dem 1. April 2011 festzuhalten.

Der Antragsgegner hat weder mit dem angefochtenen Sanktionsbescheid vom 19. September 2014 noch mit einem gesonderten Bescheid den zuvor erteilten Bewilligungsbescheid vom 25. August 2014 für den laufenden Bewilligungszeitraum aufgehoben. In dem Sanktionsbescheid wird lediglich ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengeldes II festgestellt. Eine konkludente Aufhebungsentscheidung kann darin bereits mangels feststellbaren Regelungswillens nicht gesehen werden; im Übrigen hätte es auch der ausdrücklichen Benennung des Bescheides bedurft, welcher Gegenstand der Aufhebung sein sollte.

Der Anordnungsgrund folgt aus der existenzsichernden Funktion der Leistungen nach dem SGB II.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.