Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 10.02.2014, Az.: L 7 AS 1058/13 B
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Minderung aufgrund von Meldeversäumnissen; Notwendigkeit des Erlasses eines Aufhebungsbescheides
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 10.02.2014
- Aktenzeichen
- L 7 AS 1058/13 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 13139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2014:0210.L7AS1058.13B.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 09.08.2013 - AZ: S B 33 AS 2576/12
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 1 SGB X
- § 31 SGB II
- § 31b Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 32 SGB II
- § 59 SGB II
- § 309 Abs. 1 SGB III
- § 309 Abs. 2 SGB III
Fundstelle
- NZS 2014, 394-396
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 9. August 2013 aufgehoben.
Dem Kläger wird zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E., F., bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) in einem Klageverfahren, in dem eine dreimonatige Sanktion wegen Meldeversäumnisses gemäß § 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig ist.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15. März 2012 für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 Arbeitslosengeld II in Höhe von 601,13 EUR monatlich sowie mit Änderungsbescheid vom 25. Juli 2012 vom 1. August bis zum 31. August 2012 in Höhe von 609,13 EUR. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012, welches die Überschrift "Arbeitgebertag-Vorstellungsgespräch Firma Activ GmbH" trägt, wurde der Kläger gebeten, am 15. Mai 2012 im Jobcenter F. zu erscheinen und seine vollständigen Bewerbungsunterlagen mitzubringen. Gleichzeitig wies der Beklagte darauf hin, dass es sich um eine Einladung nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) handele, und ferner das sein Nichterscheinen eine Absenkung der Regelleistung um 10 % für die Dauer von drei Monaten zur Folge hätte. Der Kläger erschien zu diesem Meldetermin nicht. Im Anhörungsverfahren zum möglichen Eintritt einer Sanktion teilte der Kläger mit, dass er zunächst die Einladung verlegt und den genauen Zeitpunkt nicht mehr gewusst habe. Auf Nachfrage am Vortage sei ihm mitgeteilt worden, dass am 15. Mai 2012 eine Veranstaltung stattfinde, bei der Verleih-Arbeitgeber aus verschiedenen Branchen anwesend sein würden, denen man persönlich eine Bewerbung aushändigen könne. Wegen seiner bisherigen schlechten Erfahrungen mit Zeitarbeitsfirmen, die er als moderne Sklaverei betrachte, habe er sich entschlossen, der Veranstaltung fernzubleiben.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 teilte der Beklagte mit, dass in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2012 in Folge des Meldeversäumnisses vom 15. Mai 2012 ohne wichtigen Grund eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 10 %, also in Höhe von 37,40 EUR monatlich festgestellt werde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. August 2012 als unbegründet zurück. Mit der am 17. September 2012 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, durch die Verlegung des Einladungsschreibens vom 9. Mai 2012 habe er nicht gewusst, dass er zur Teilnahme an der Veranstaltung am 15. Mai 2012 verpflichtet gewesen sei.
Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das Sozialgericht (SG) Braunschweig mit Beschluss vom 9. August 2013 abgelehnt, weil die Minderung von Arbeitslosengeld II um 10 % für drei Monate rechtmäßig sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 21. August 2013. Er trägt vor, dass seine Aufforderung zur Teilnahme an einer Arbeitgebermesse von örtlichen Zeitarbeitsfirmen nicht sanktionierungsfähig sei. Jedenfalls sei ein Hinweis auf eine Teilnahmeverpflichtung bei dem geführten Telefongespräch nicht erfolgt, obwohl dem Mitarbeiter des Beklagten bekannt gewesen sei, dass der Kläger nicht mehr über die förmliche Einladung nebst Rechtsfolgenbelehrung verfügt habe.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der bis zum 24. Oktober 2013 gültigen Fassung). Bis zu diesem Tage kam es für den Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht darauf an, ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Denn § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf zivilprozessuale Besonderheiten zugeschnitten und konnte im Sozialgesetzverfahren im Hinblick auf die abschließende Aufzählung der Ausschlussgründe in § 172 Abs. 3 SGG a.F. nicht entsprechend angewendet werden (Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., SGG-Kommentar, 10. Aufl., § 172 Rdnr 6i). Aus diesem Grunde hat sich der Gesetzgeber veranlasst, mit Wirkung vom 25. Oktober 2013 § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (Art. 7 Nr. 11 Buchst. a des Gesetzes vom 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836). Da der Kläger vor der Gesetzesänderung Beschwerde eingelegt hat, bleibt sein Rechtsmittel weiterhin statthaft.
Die im Übrigen auch zulässige (§ 173 SGG) Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses. Dem Kläger ist zwecks Durchführung des Klageverfahrens gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil nach jetziger Aktenlage sein Obsiegen wahrscheinlich ist und er die Prozesskosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Die Beiordnung eines Anwaltes ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.
Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen leiten lassen:
1.) Soweit Arbeitslosengeld II für einen bestimmten Zeitraum bereits bewilligt worden ist, bedarf es zur Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31, 32 SGB II einer Aufhebungsverfügung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - (ständige Rechtsprechung des Senates: Beschluss vom 12. Januar 2012 - L 7 AS 242/10 B - und vom 17. Juni 2013 - L 7 AS 332/13 B ER -; sowie hier: S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II-Kommentar, 3. Auflage 2013, § 31b Rdnr. 7). Das hatte das Bundessozialgericht (BSG) zu § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II a.F. bereits entschieden (BSG, 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R -, SozR 4-4200, § 31 Nr. 3; BSG, 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R -, SozR 4-4200, § 31 Nr. 6). Daran hat der ab 1. April 2011 gültige § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II, der nicht mehr eine Absenkung erwähnt, sondern auf den "Auszahlungsanspruch" abstellt, nichts geändert (a.A.: Lauterbach in: Gagel, SGB II, Stand 1/2012, § 31b Rdnr. 2; Groth/Luik/Siebel-Hufmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rdnr. 421; SG Trier, 14. Dezember 2011 - S 4 AS 449/11 ER -). Das gilt unabhängig davon, dass der Beklagte in den vorliegenden Bescheiden immer noch die Begriffe Absenkung und Minderungszeitraum verwendet hat. Denn auch eine bloße Veränderung des Auszahlungsanspruchs muss verfahrensrechtlich im Wege einer Leistungskorrektur nach § 48 SGB X umgesetzt werden. Das ergibt sich aus der Struktur und dem systematischen Zusammenhang des sanktionierten Anspruchs auf Arbeitslosengeld II.
a) - Sind die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt, wird mit dem Bewilligungsbescheid ein Stammrecht auf die Leistung Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) für einen bestimmten Zeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 u. 5 SGB II) begründet. Das Stammrecht auf Arbeitslosengeld II umfasst die ab Beginn des Bewilligungszeitraums bis zum Ablauf des Dauerverwaltungsaktes bestehende Regelbedarfe (§ 20 SGB II) sowie Bedarfe für eine bestimmte vom Antragsteller bzw. seiner Bedarfsgemeinschaft bewohnte Unterkunft (§ 22 SGB II). Dass auch im Grundsicherungsrecht ein Stammrecht existiert, zeigt sich u.a. darin, dass (nicht beantragte) Mehrbedarfe von Anfang an von dem bewilligten Grundanspruch umfasst werden und während des Bewilligungszeitraums nicht gesondert beantragt werden müssen (BSG, 6. April 2010 - B 4 AS 3/10 R -, SozR 4-4200, § 21 Nr. 11).
b) - Von dem Stammrecht zu unterscheiden ist der jeweilige Auszahlungsanspruch, der sich durch nachträgliche Änderungen im Bewilligungszeitraum erhöhen oder vermindern kann. Obwohl das begründete Stammrecht z.B. das Wohnen in einer bestimmten Wohnung im Bewilligungszeitraum schützt, kann sich der anteilige, individuelle Auszahlungsanspruch an den Unterkunftskosten durch Veränderung der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verändern. Der Vertrauensschutz auf den Bestand des Dauerverwaltungsaktes im Bewilligungszeitraum erfordert aber immer für eine Anpassung des Leistungsstatus an geänderte Verhältnisse entweder eine gesetzliche Eingriffsnorm (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 3 SGB III) oder die Einhaltung der Verfahrensvorschriften nach § 45 ff. SGB X.
c) - Der Auszahlungsanspruch im Bewilligungszeitraum kann sich auch durch die Feststellung einer Sanktion verändern. Zwar tritt ein der Minderung vorausgehendes Sanktionsereignis nach § 31 bzw. § 32 SGB II kraft Gesetzes ein ohne einen vorgeschalteten zusätzlichen Verwaltungsakt (BSG, 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R -, SozR 4-4200, § 31 Nr. 3). Insoweit besteht kein Unterschied zum Sperrzeitenrecht im SGB III. Lediglich im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter von Grundsicherungsleistungen beginnen die Rechtsfolgen nicht kalendermäßig (evtl. rückwirkend) nach dem Sanktionsereignis, sondern gemäß § 31b SGB II nur mit Wirkung für die Zukunft durch einen feststellenden Verwaltungsakt. Die Rechtsfolgen einer sanktionierten Pflichtverletzung können vielfältig sein, z.B. Minderung des Zahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld II nach Maßgabe der §§ 31a, 32 SGB II, eventuell Wegfall des Krankenversicherungsschutzes, Höhe des Anspruchs auf Kostenerstattung für Unterkunft und Heizung bei anderen nichtsanktionierten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (BSG, 23. Mai 2013 - B 4 AS 27/12 R -, SozR 4-4200, § 22 Nr. 68) usw.
d) - Im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahrens können die Rechtsfolgen einer Sanktion konstitutiv ohne weiteres im jeweiligen Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid geregelt werden. Ist aber - wie vorliegend - für den Sanktionszeitraum bereits ein Grundanspruch auf Arbeitslosengeld II bewilligt worden, müssen die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung, darunter auch die Minderung des Auszahlungsanspruchs im Sanktionszeitraum, durch einen den Bewilligungsbescheid ändernden Aufhebungsbescheid geregelt werden. Eine den § 48 SGB X verdrängende, gesetzliche Verfahrensregelung ist den §§ 31, 32 SGB II nicht zu entnehmen (so wie hier: SG Kassel, 27.6.2013 - S 7 AS 121/13 ER -).
e) - Der Beklagte hat vorliegend mit den angefochtenen Bescheiden eine Absenkung von Arbeitslosengeld II in Höhe von 10 % der Regelleistung für die Monate Juni bis August 2012 gemäß § 32 SGB II festgestellt. Beide Bescheide enthalten jedoch keine Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X, um insoweit die Wirkung des im Bewilligungsbescheid vom 15. März 2012 bzw. im Änderungsbescheid vom 25. Juli 2012 geregelten höheren Auszahlungsanspruchs zu beseitigen. Die Sanktionsbescheide sind allein aus diesem Grunde wirkungslos und daher aufzuheben. Sie können insbesondere nicht in einen Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden (vgl. zum Sperrzeitenrecht: BSG, SozR 3-1300 § 24 Nr. 16).
2.) Sollte dem Kläger ein hier nicht bekannter Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X zugegangen sein, sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 32 SGB II zu überprüfen. Nach Aktenlage bestehen Bedenken, ob eine wirksame Meldeaufforderung vorliegt.
a) - Gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 SGB III kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der Berufsberatung (Nr. 1), Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (Nr. 2), Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen (Nr. 3), Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren Nr. (4), Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (Nr. 5) erfolgen. Ob eine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend werden. Dem Beklagten ist es trotz anwaltlicher Vertretung nicht gelungen, die gestellten Fragen über Hintergrund und rechtliche Zuordnung der Veranstaltung vom 15. Mai 2012 zu den Meldezwecken nach § 309 Abs. 2 SGB III sachdienlich zu beantworten.
b) - Was sich unter der Überschrift in der Einladung vom 9. Mai 2012: "Arbeitgebertag - Vorstellungsgespräch bei Firma Activ GmbH" verbirgt, ist dem Senat unbekannt und anhand der Verwaltungsakten nicht zu klären. Eine Fa. Activ GmbH konnte nicht ermittelt werden. Sollte es sich bei dem Besuch in den Diensträumen des Jobcenters - wie der Kläger behauptet - um eine Arbeitgebermesse handeln, in der sich Verleihunternehmer vorstellen und der Kläger sich dann dort auf bis dahin ihm unbekannte Arbeitsangebote bewerben müsste, gehört diese Veranstaltung nicht zu den zulässigen Meldezwecken nach § 309 Abs. 2 SGB III. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext des § 32 SGB II, der Meldeversäumnisse beim Grundsicherungsträger bzw. bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin sanktioniert, nicht aber eine unterbliebene Meldung bei potentiellen Arbeitgebern. Zwar kann der Besuch einer Arbeitgebermesse als Information über den aktuellen Arbeitsmarkt für Empfänger von Grundsicherungsleistungen durchaus sinnvoll sein. Diese muss aber im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II geregelt bzw. durch einen diese ersetzenden Verwaltungsakt durchgesetzt werden. §§ 59 SGB II, 309 SGB III eignen sich dafür nicht.
c) - Der Senat sieht sich bei diesem Informationsstand nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit der Meldeaufforderung zu treffen. Um Berufsberatung (Abs. 2 Nr. 1) dürfte es sich dabei nicht handeln, weil hierzu allein die professionelle Arbeitsvermittlung des Beklagten zuständig ist, nicht aber Verleihunternehmer. Theoretisch könnte der Meldezweck der Vermittlung (Abs. 2 Nr. 2) gemeint sein. Dieser erfasst in der Regel Vorbereitungshandlungen für einen Vermittlungsvorschlag nach § 35 SGB III (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III-Kommentar, 2. Aufl., § 309 Rdnr. 25). Hierzu könnte es passen, dass der Kläger aufgefordert wurde, Bewerbungsunterlagen mitzubringen. Dafür ist allerdings ein Besuch von Arbeitgeberinfoständen nicht erforderlich, weil der Vermittlungsvorschlag und das Arbeitsangebot nur von der Behörde, nicht aber durch Dritte erfolgen dürfen (BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 21). Ferner muss der Leistungsberechtigte die Möglichkeit erhalten, vor der Vorstellung beim Arbeitgeber die Zumutbarkeit des Arbeitsangebots zu überprüfen. Sollte es sich bei der Firma Activ GmbH um einen Maßnahmeträger handeln, scheitert der Meldezweck nach Abs. 2 Nr. 3 daran, dass die Meldeaufforderung diesbezüglich nicht hinreichend bestimmt war (§ 33 SGB X). Anhaltspunkte dafür, dass die Meldezwecke nach Abs. 2 Nr. 4 u. 5 einschlägig sein könnten, sind nicht ersichtlich. Näheres über die Veranstaltung vom 15. Mai 2012 müsste nunmehr das SG durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit den sachkundigen Mitarbeitern des Beklagten ermitteln.
III.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.