Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 10.09.2013, Az.: 2 B 6177/13

anderweitige Verwendung; Beurlaubung; Widerruf

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
10.09.2013
Aktenzeichen
2 B 6177/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Mit Erprobungszeit i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SkPersStruktAnpG ist der laufbahnrechtliche Begriff der Erprobung in Bezug genommen.
2. Eine gleichwertige anderweitige Verwendung ist im Falle einer Ausbildung für eine höhere Laufbahngruppe nicht gegeben.

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 2 A 6176/13 - gegen den Aufhebungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17.07.2013 in Gestalt seines Beschwerdebescheides vom 21.08.2013 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr D. geborene Antragsteller ist seit Mai E. Berufssoldat, seit Mai F. hat er den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels inne. Er wurde zuletzt als Personalfeldwebel Streitkräfte im G. verwendet. Der Antragsteller ist verheiratet und Vater einer fünfjährigen Tochter, die Geburt eines zweiten Kindes steht unmittelbar bevor.

Am 23.08.2012 beantragte der Antragsteller seine Beurlaubung für die Dauer von drei Jahren auf der Grundlage des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte und bewarb sich für eine Ausbildung im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung des Landes H.. Von der Oberfinanzdirektion I. erhielt der Antragsteller am 15.03.2013 das Angebot eines Ausbildungsplatzes beim Finanzamt J. unter Einstellung als Beamter auf Widerruf mit Wirkung zum 28.08.2013. Unter dem 17.04.2013 wies die Oberfinanzdirektion ihn darauf hin, dass die zunächst angekündigte Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht in Frage komme, weil sein Status als Berufssoldat mit der Beurlaubung unverändert bleibe.

Bereits mit Bescheid vom 12.04.2013 beurlaubte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.08.2016 zur Ableistung einer Erprobungszeit für eine anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst unter Belassung der Geld- und Sachbezüge nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes - SKPersStruktAnpG. Mit weiterem Bescheid vom 19.04.2013 versetzte das Bundesamt den Antragsteller aus dienstlichen Gründen deshalb auf einen Überhangdienstposten in Düsseldorf.

Mit Schreiben vom 08.05.2013 teilte die Oberfinanzdirektion I. dem Antragsteller mit, alle Einstellungsvoraussetzungen lägen bei ihm vor, er werde zum Dienstantritt am 28.08.2013 erwartet. Der Antragsteller kündigte daraufhin seine Familienwohnung in K. und kaufte Anfang Juni 2013 in L. gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern eine Immobilie. Eine Erwerbsvormerkung wurde am 12.06.2013 im Grundbuch eingetragen. Die Familie ist mit Wirkung vom 27.06.2013 in L. als alleiniger Wohnung gemeldet. Die Ehefrau gab ihre Arbeitsstelle in K. zum 01.08.2013 auf, zugleich wurde die Tochter des Antragstellers in einer Kindertagesstätte in L. angemeldet.

Ohne den Antragsteller vorher anzuhören hob das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr mit Bescheid vom 17.07.2013 die unter dem 12.04.2013 verfügte Beurlaubung des Antragstellers mit der Begründung auf, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SKPersStruktAnpG lägen nicht vor. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt in seinem Beschwerdebescheid vom 21.08.2013 als unbegründet zurück. In den Gründen wird dort ausgeführt, die vom Antragsteller beabsichtigte Ausbildung sei weder eine Erprobungszeit für eine anderweitige Verwendung noch eine Qualifikation für eine gleichwertige anderweitige Verwendung sondern führe vielmehr zu einer neuen und höheren Laufbahnbefähigung, was aber eine Beurlaubung nach § 1 Abs. 1 SKPersStruktAnpG nicht zulasse. In der Beurlaubung liege keine Gewährung einer einmaligen oder laufenden Geld- oder teilbaren Sachleistung. Die Entscheidung sei ermessensgerecht erfolgt und habe die durch den Antragsteller getroffenen Vermögensdispositionen berücksichtigt. Neben dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte träten haushaltsrechtliche Erwägungen. Die Interessenabwägung führe deshalb zur Aufhebung der rechtswidrigen Beurlaubung, zugunsten des Antragstellers werde aber eine Versetzung im Einzugsgebiet seines neuen Wohnortes erfolgen. Zugleich ordnete das Bundesamt die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides an. Insoweit wird zur Begründung ausgeführt, der Aufhebungsbescheid sei rechtmäßig, auch ließe sich im Fall einer späteren gerichtlichen Feststellung der Rechtmäßigkeit die dann bereits teilweise absolvierte Ausbildung weder tatsächlich noch finanziell rückabwickeln.

Der Antragsteller hat am 23.08.2013 Klage erhoben - 2 A 6176/13 - und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, seine Beurlaubung sei in rechtmäßiger Weise verfügt worden. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 SKPersStruktAnpG sei erweiternd auszulegen, da sie dem Zweck diene, eine anderweitige Verwendung von Soldaten im öffentlichen Dienst zu fördern. Die Qualifizierung umfasse auch den Erwerb einer Laufbahnbefähigung in der Steuerverwaltung. Die Vorschrift sei nämlich so zu lesen, dass eine mindestens gleichwertige anderweitige Verwendung die Beurlaubungsmöglichkeit eröffne. Mit einer solchen Auslegung werde auch erreicht, die finanziellen Ausgleichsleistungen des Bundes zu minimieren. Bei einem Verständnis der Vorschrift, das den Erwerb einer Laufbahnbefähigung dem Tatbestand nicht unterfallen lasse, bleibe für die Norm kaum noch ein Anwendungsbereich. Der Antragsteller verweist zudem auf seine finanziellen und familiären Dispositionen. Im Vertrauen auf den Bestand der Beurlaubung habe er mit seiner gesamten Familie seinen Lebensmittelpunkt verändert.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Aufhebungsbescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 17.07.2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21.08.2013 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen

und verteidigt die ergangenen Bescheide. Die ursprüngliche Beurlaubung des Antragstellers sei rechtswidrig gewesen, weil die Ausbildung im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung des Landes H. weder eine Erprobung noch eine Qualifikation für eine gleichwertige Tätigkeit sei. Vertrauensschutzgesichtspunkte habe sie im ausreichenden Maße berücksichtigt. Zu bedenken sei insbesondere auch, dass der Antragsteller keine Zusage einer Ausbildung gerade in L. erhalten habe, sondern im gesamten Bezirk der Oberfinanzdirektion eingesetzt werden könne. Weil der Antragsteller sich in H. nur örtlich eingeschränkt beworben habe, sei davon auszugehen, dass er schon vor seiner Beurlaubung die Veränderung des Lebensmittelpunktes der Familie nach L. geplant habe. Für seinen Umzug seien also im Wesentlichen private Erwägungen vorrangig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Personalakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Hat wie im vorliegenden Fall die erlassende Behörde von der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorgesehene Möglichkeit Gebrauch gemacht, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes anzuordnen, entfällt hierdurch der Suspensiveffekt. Auf den Antrag des Antragstellers hin kann die beschließende Kammer als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn eine Interessenabwägung, die auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen hat, ergibt, dass die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen des Antragstellers höher zu bewerten sind als die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes. Diese Ermessensentscheidung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus, weil aufgrund der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Kammer gewichtige Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Beurlaubungsverfügung hat.

Es bestehen schon durchgreifende Zweifel, ob die Antragsgegnerin das öffentliche Interesse dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend noch hinreichend dargelegt hat. Das öffentliche Interesse kann nicht bereits darin liegen, dass die Aufhebungsverfügung nach Auffassung der Antragsgegnerin rechtmäßig ist. Damit würde schon dem Ausnahmecharakter der Anwendung der Nr. 4 des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht Rechnung getragen, weil für die Anordnung des Sofortvollzuges ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung verlangt wird, also ein Vollzugsinteresse, das grundsätzlich über jenes hinausgehen muss, welches den Verwaltungsakt als solchen rechtfertigt. Als die den Grundverwaltungsakt erlassende Behörde muss das Bundesamt für Personalwesen konsequenterweise von der Rechtmäßigkeit seiner Verfügung ausgehen, was es durch die Anordnung des Sofortvollzuges dokumentiert hat. Wollte man bereits im Stadium der behördlichen Entscheidungsfindung als eigenständigen Aspekt die Erfolgsaussichten eventueller Rechtsbehelfe der Betroffenen mit einbeziehen, wäre die Berechtigung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Automatik, die dieses Institut überflüssig erscheinen ließe. Auch die übrigen Erwägungen dürften das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründen. Insoweit findet keine umfassende Interessenabwägung statt, sondern die Anordnung setzt sich nur mit der Alternative auseinander, dass in einem Klageverfahren später die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsverfügung festgestellt wird. Der Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Klageverfahren wird nicht mit bedacht. Warum  eine teilweise absolvierte Ausbildung im Falle einer rechtskräftigen Klageabweisung  finanziell rückabzuwickeln sein muss, erschließt sich der Kammer ebenfalls nicht.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ist antragsgemäß wiederherzustellen, weil die Kammer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit seines Obsiegens im Verfahren 2 A 6176/13 sieht. Der auf § 48 VwVfG gestützte Aufhebungsbescheid des Bundesamtes ist in der Gestalt seines Beschwerdebescheides mit gravierenden rechtlichen Bedenken behaftet. Die ursprünglich verfügte und mit dem angegriffenen Bescheid aufgehobene Beurlaubung des Antragstellers war zwar rechtswidrig, die für die Aufhebung notwendige Ermessensentscheidung ist jedoch defizitär.

Gemäß § 1 Abs. 1 SKPersStruktAnpG können bis zum 31.12.2017 zur Verringerung der Zahl der Soldaten Berufssoldaten auf Antrag längstens für drei Jahre unter Belassung der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden, um eine Erprobungszeit für eine anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst abzuleisten oder sich für eine gleichwertige anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst zu qualifizieren. Nach beiden Alternativen ist die vom Antragsteller beabsichtigte Ausbildung im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung des Landes H. nicht geeignet, eine Beurlaubung zu rechtfertigen. Die angestrebte Ausbildung ist keine Erprobung. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass Erprobung ein Begriff des Laufbahnrechts ist. Während einer Erprobung soll ein Beamter den Nachweis erbringen, dass er für eine andere, regelmäßig höherwertige Funktion die Eignung besitzt, er diesen neuen Dienstposten folglich auszufüllen vermag. Erprobung setzt also den Besitz von Kenntnissen voraus, die in einer Erprobungszeit erneut unter Beweis gestellt werden sollen. Der Antragsteller möchte aber erst neue Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die ihn instand setzen, in der Finanzverwaltung tätig zu sein.

Die Ausbildung des Antragstellers ist auch keine gleichwertige anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. Bundestagsdrucksache 17/9340, S. 29, 30) deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber eine Qualifikation „für eine funktional ebenengerechte oder besoldungsgleiche Weiterbeschäftigung“ im Auge hatte, „die allerdings nicht den Charakter des vollständigen Neuerwerbs einer Laufbahnbefähigung hat“. Diese letztgenannte Einschränkung, die den vollständigen Neuerwerb einer Laufbahnbefähigung aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 SKPersStruktAnpG herausnehmen will, hat allerdings im Gesetzeswortlaut keine Entsprechung. Etwas anderes gilt hingegen für das Erfordernis, dass die angestrebte anderweitige Verwendung funktional ebenengerecht oder besoldungsgleich sein muss. Dieses Erfordernis wird im Gesetz durch den Begriff „gleichwertig“ festgeschrieben. Die gesetzliche Regelung ist deshalb zur Überzeugung der Kammer eindeutig und kann nicht durch die vom Antragsteller angestellten Erwägungen zu ihrem Sinn und Zweck erweiternd ausgelegt werden.

Ist damit für die Antragsgegnerin der Anwendungsbereich des § 48 VwVfG eröffnet, wird sich jedoch im Verfahren zur Hauptsache aller Voraussicht nach die Entscheidung als ermessensfehlerhaft erweisen, weil das Bundesamt die Vorgaben des § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwVfG nicht hinreichend beachtet hat. Im Ausgangspunkt richtig weist die Antragsgegnerin allerdings zutreffend darauf hin, dass die Beurlaubung nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG fällt, sie gewährt keine einmalige oder laufende Geldleistung, weil der Antragsteller trotz der Beurlaubung in unveränderter Weise weiter alimentiert wird. Auch die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrig erlassenen, nicht auf Geld- und Sachleistungen gerichteten Verwaltungsakte steht aber im Ermessen der Behörde, die das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf der einen und das Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auf der anderen Seite zu einem angemessenen Ausgleich bringen muss. Die abwägende Entscheidung muss daher dem Einzelfall gerecht werden. Auch wenn Geld- oder Sachleistungen nicht rückgängig gemacht werden sollen, hat die Ermessensentscheidung stets zu berücksichtigen, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen vorliegt (und ob dieses im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG angemessen berücksichtigungsfähig ist). Vom Betroffenen betätigtes und schutzwürdiges Vertrauen, insbesondere auch der Schutz der im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes getroffenen Dispositionen, ist stets in die Ermessensentscheidung einzustellen. Die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist insoweit nur Ausdruck eines allgemein gültigen Grundsatzes (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rz 137 m. w. N.).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer bereits Bedenken, ob überhaupt eine Ermessenentscheidung getroffen worden ist. Der Ausgangsbescheid enthält keine Ermessenserwägungen. Er konnte diese auch nicht enthalten, weil vor seinem Erlass der Antragsteller nicht angehört wurde, die Behörde also gar nicht in der Lage war, sich mit seinen privaten Interessen auseinander zu setzen. Der Beschwerdebescheid behauptet eines ermessensgerechte Entscheidung unter Berücksichtigung der vom Antragsteller getroffenen Vermögensdispositionen, begründet diese aber nicht, sondern setzt dem Individualinteresse lediglich das allgemeine Interesse an der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte sowie haushaltsrechtliche Erwägungen entgegen. Damit ist bereits zu fragen, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde mit der Folge, dass ein solcher Fehler im gerichtlichen Verfahren nicht heilbar ist.

Aber auch wenn man die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Erwägungen mit einbezieht, ist für die Kammer nicht erkennbar, dass sich das Bundesamt für das Personalmanagement im gebotenen Maße in die Situation des Antragstellers hineinversetzt hat. Auch wenn die Ausbildung des Antragstellers im gesamten Bereich der Oberfinanzdirektion I. stattfindet, so ist doch die Verlegung des Familienmittelpunktes von K. nach L. keine vorwiegend privatfamiliär geprägte Entscheidung, sondern durch das Ausbildungsangebot der Oberfinanzdirektion ausgelöst worden. Der Antragsteller hat - gemeinsam mit Ehefrau und seinen Schwiegereltern - erhebliche finanzielle Investitionen zum Erwerb seiner gemeinsam gehaltenen Immobilie getätigt. Die Ehefrau hat ihren Arbeitsplatz in K. aufgegeben, die Tochter einen Platz in einer Kindertagesstätte in L. gefunden. Die zeitliche Abfolge der vom Antragsteller ins Werk gesetzten privaten Veränderungen belegt deutlich, dass er auf die Zusage eines Ausbildungsplatzes hin diese Veränderungen auf sich genommen hat. Der Antragsteller ist gelernter Verwaltungsfachangestellter und ausgebildeter Personal- und Stabsdienstfeldwebel. Trotz damit erworbener juristischer Grundkenntnisse gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Lage gewesen sein sollte, die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Beurlaubungsverfügung zu erkennen.

War dem Begehren des Antragstellers nach alledem zu entsprechen, hat die Antragsgegnerin die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Anlass, den Regelstreitwert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens herabzusetzen, sieht die Kammer nicht.