Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 25.09.2013, Az.: 6 A 5650/13

Ersatzschule; Genehmigung; Standort; Privatschule

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
25.09.2013
Aktenzeichen
6 A 5650/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wird der Standort einer Ersatzschule innerhalb Niedersachsens verlegt, ist dies der Schulbehörde nach § 146 NSchG anzuzeigen.
Der Erteilung einer erneuten Genehmigung der Ersatzschule bedarf es nicht.

Tatbestand:

Die Klägerin ist private Trägerin mehrerer Ersatzschulen. Sie betreibt am Standort der J. -Schule in D., T.-Straße 1., neben weiteren berufsbildenden Schulen anderer Fachrichtungen auch eine Berufsfachschule für biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten (BTA). Eine gleiche Berufsfachschule wird in D. von der Schulen L. GmbH & Co. KG betrieben. Unter dem Schulnamen M. -Schule W. betreibt die Klägerin am Standort W. in dem Gebäude U.-Straße 2 weitere berufsbildende Ersatzschulen.

Die Berufsfachschule für biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten der Klägerin ist mit Bescheid der ehemaligen Bezirksregierung Hannover vom 23. Mai 1980 als Ersatzschule genehmigt worden. Mit Bescheid derselben Behörde vom 1. Oktober 1982 ist der Schule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen worden.

Mit Schreiben vom 30. April 2013 zeigte die Klägerin der Beklagten die Verlegung des Schulstandorts ihrer Berufsfachschule BTA von D. nach W. in die Räumlichkeiten der M. -Schule an. Dort seien bei dem Beruflichen Gymnasium Technik durch einen am 1. August 2012 eingetretenen Wegfall der Ausbildung von biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten Räume und Einrichtungen frei geworden. Die Klägerin fügte ihrer Anzeige Grundrisspläne der entsprechenden Räumlichkeiten bei und wies darauf hin, dass alle weiteren Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen unverändert blieben.

Mit einem förmlichen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 14. Juni 2013 erklärte die Beklagte, dass sie der Verlegung der Berufsfachschule BTA nicht zustimme. Die Ersatzschulgenehmigung gelte allein für die in D., T.-Straße 1, geführte Schule, die als eigenständige Organisationseinrichtung an diesem Ort geführt werde. Der am Standort der M. -Schule W. geplante Bildungsgang erfülle den selbständigen Ersatzschulbegriff des § 142 in Verbindung mit § 1 NSchG bedürfe daher einer gesonderten Genehmigung. Eine Übertragung der Genehmigung sei nicht zulässig. Eine bloße Anzeige reiche für Sachverhalte, welche dem Genehmigungsverfahren nach § 143 NSchG vorbehalten seien, nicht aus.

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten an die Beklagte vom 4. Juli 2013 vertrat die Klägerin die Auffassung, dass es sich bei der Standortverlagerung der ohne einen Bezug zum Standort D. genehmigten Ersatzschule nur um einen nach § 146 NSchG anzeigepflichtigen Tatbestand handele und es daher einer neuen Ersatzschulgenehmigung nicht bedürfe. Anders als von der Beklagten unterstellt beabsichtige sie, die Klägerin, nicht, die Berufsfachschule BTA in die M. -Schule W. und das dort eingerichteten Berufliche Gymnasium Technik oder in die Schule für Pharmazeutisch-Technische Assistentinnen und Assistenten zu integrieren. Hintergrund des geplanten Umzugs der Schule sei, dass am Beruflichen Gymnasium der Schwerpunkt Biologietechnik zum 1. August 2012 weggefallen sei und sich die dadurch frei gewordenen Praxisräume und Einrichtungen sehr gut zur Nutzung durch die Berufsfachschule BTA eigneten. Die organisatorische Einheit und damit die „Institution Schule“ der Berufsfachschule BTA bleibe aber unangetastet. Weder seien Veränderungen in der Schulleitung geplant noch werde es Änderungen beim Lehrkörper geben. Hilfsweise beantrage sie, die Ersatzschulgenehmigung für die Berufsfachschule BTA vom Standort D. auf den Standort W. umzuschreiben. Sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen blieben im Übrigen unverändert. Die entsprechenden Nachweise über die Räumlichkeiten und Einrichtungen des Schulgebäudes U.-Straße 2 in W. lägen der Beklagten vor.

Die Klägerin hat am 15. Juli 2013 Klage erhoben.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 2013 sowie die Feststellung, dass es für die Verlagerung des Standorts Berufsfachschule BTA von D. nach W. der Erteilung einer Ersatzschulgenehmigung nicht bedarf.

Die Klägerin macht geltend, dass die Verlegung der Berufsfachschule BTA nicht zum Verlust der organisatorischen Selbständigkeit der Schule führe, sondern einen Wechsel der Schulräume bedinge. Sie habe mit ihrer rechtzeitigen Anzeige der Schulverlagerung dafür Sorge getragen, dass der Beklagten alle wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit dem als Änderung der Schuleinrichtung im Sinne von § 146 NSchG anzusehenden Standortwechsel zugänglich gemacht worden seien. Die Notwendigkeit eines neuen Genehmigungsverfahrens sei daher nicht erkennbar. Außerdem habe die ehemalige Bezirksregierung Hannover die Ersatzschulgenehmigung im Bescheid vom 23. Mai 1980 ohne einen Bezug zum Standort D. oder zur dortigen Anschrift T.-Straße 1 erteilt. Die Bezirksregierung habe die Ersatzschulgenehmigung am 22. Juni 1982 auf den damaligen neuen Schulträger, die Schulen L. D. GmbH & Co. KG übertragen und mit Bescheid vom 11. September 1997 den Übergang der Genehmigungen auf die R.- Schulen GmbH zugelassen. Obwohl auch mit diesen Vorgängen jeweils eine Standortverlagerung der Schule in D. verbunden gewesen sei, habe die Bezirksregierung in beiden Fällen den Übergang der Genehmigungen zugelassen und nur zur Bedingung gemacht, dass die Berufsfachschulen wie bisher weitergeführt würden und keine Veränderungen eintreten.

Dass sie dennoch mit Schreiben vom 17. Juli 2013 eine neue Ersatzschulgenehmigung für die streitbefangene Schule beantragt habe, ändere nichts an ihrem Rechtschutzinteresse. Der Genehmigungsantrag sei ihr von der Beklagten in einem Gespräch, das die rechtlichen Voraussetzungen der Unterrichtsaufnahme zum 1. September 2013 zum Gegenstand gehabt habe, nahegelegt worden. In der Erwartung der Unterrichtsaufnahme habe sie dann den Genehmigungsantrag gestellt. Dann habe die Beklagte aber begonnen, weiter gehende Forderungen aufzustellen und das Genehmigungsverfahren verzögert. Das vorliegende Verfahren sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie beabsichtige, auch die am Schulstandort D. betriebene Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten nach W. zu verlagern.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2013 aufzuheben und festzustellen, dass es für die Verlagerung des Schulstandorts der von der B. GmbH betriebenen Berufsfachschule für biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten von D. nach W. einer Genehmigung der Beklagten nach § 143 des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht bedarf,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Genehmigung für den Betrieb der Berufsfachschule für biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten vom Schulstandort D. auf den Schulstandort W. umzuschreiben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass im Jahr 1980 für die Berufsfachschule J. -Schulen in D. die Fachrichtung Biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten genehmigt worden sei. Daneben würden an dieser Schule auch noch die Fachrichtungen Fachschule Umweltschutztechnik, Berufsfachschule Pharmazeutisch-technische/-r Assistent/-in, Berufsfachschule Ergotherapie sowie Berufsfachschule Gestaltungstechnische/-r Assistent/-in von demselben Schulleiter geführt. Für die von der Klägerin in W. geführte M. -Schule sei seit 2011 die Fachrichtung Pharmazeutisch-technische/-r Assistent/-in genehmigt worden.

Ihre Zustimmung zur Verlagerung des Schulstandorts der Berufsfachschule BTA von D. nach W. habe sie mit Bescheid vom 14. Juni 2013 nicht erteilt, weil die Klägerin nicht nur eine räumliche Verlegung, sondern auch eine organisatorische Umstrukturierung der Schule geplant habe, denn die Berufsfachschule BTA habe zukünftig zur M. -Schule gehören sollen. Falls die Klägerin aber eine selbständige Organisationseinheit errichten wolle, sei dies eine neue Schule, die auch einer neuen Genehmigung bedürfe. Denkbar sei auch eine Erweiterung der M. -Schule um eine neue Fachrichtung. Das sei von der Klägerin jetzt auch beantragt worden.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten nimmt die Kammer ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A), deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Soweit die Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2013 angefochten hat, ist sie gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Zwar hat es die Beklagte mit dem Bescheid abgelehnt, der Verlagerung der Berufsfachschule BTA nach W. zuzustimmen, obwohl die Klägerin eine Zustimmung in ihrer Anzeige vom 30. April 2013 nicht beantragt hatte, so dass die Klägerin ihr eigentliches Klageziel, eine gerichtliche Entscheidung über die streitige Frage der Genehmigungspflicht des Standortwechsels zu erhalten, nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässigerweise im Wege der gleichzeitig erhobenen Feststellungsklage erreichen kann. Allerdings nimmt die Beklagte mit ihrem förmlichen Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2013 für sich das Recht in Anspruch, der Verlagerung der Schule behördlich nicht zuzustimmen. Dieses Recht kann die Klägerin in ihren eigenen Rechten am eingerichteten und ausgeübten Ersatzschulbetrieb verletzen.

Die Klage ist mit dem gestellten Hauptantrag auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2013 wird gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt.

Für die Versagung der Zustimmung zur Verlegung des Standortes der bisher in D. betriebenen Berufsfachschule BTA fehlt es ersichtlich an einer Rechtsgrundlage. Die Rechte der Schulbehörde als staatliche Schulaufsicht gegenüber den Trägern der Ersatzschulen sind im 11. Teil (§§ 139 bis 167) des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) abschließend geregelt. Darin sieht das NSchG die Zustimmung zur Verlegung des Standorts einer Schule in freier Trägerschaft nicht vor. Entweder bedarf die Klägerin nach § 143 Abs. 1 NSchG der schulbehördlichen Genehmigung. In diesem Fall stellt sich die Frage eines gesonderten Zustimmungsverfahrens nicht. Oder es reicht aus, dass der Träger der Schule in freier Trägerschaft die Verlegung des Standorts seiner Schule nach § 146 NSchG anzeigt. In diesem Fall schließt das NSchG an die Pflicht zur Anzeige kein behördliches „Zustimmungsverfahren“ an. Die in § 167 NSchG zusammengefassten Regelungen über (nachträgliche) Maßnahmen der Schulaufsicht sehen das Rechtsinstitut „Zustimmung“ zur Standortverlagerung einer Schule in freier Trägerschaft ebenfalls nicht vor.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist ebenfalls begründet.

Dem berechtigten Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Klärung der Genehmigungspflicht der Verlegung des Schulstandorts steht nicht entgegen, dass der Betrieb der Berufsfachschule BTA gegenwärtig ruht. Denn dieser Umstand beruht nicht allein auf einer unternehmerischen Entscheidung der Klägerin, sondern ist Folge der Regelungswirkung des Bescheides der Beklagten vom 14. Juni 2013, die den Anschein erweckt, dass der Klägerin die zum Beginn des gegenwärtigen Schuljahres 2013/2014 geplanten Aufnahme des Schulbetriebs am Standort W. schulbehördlich untersagt ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Schule mit einer entsprechenden Folge für die Ersatzschulgenehmigung (§ 147 Abs. 2 NSchG) geschlossen hätte.

Für die Verlagerung des Schulstandorts der von der B. GmbH betriebenen Berufsfachschule für biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten von D., T.-Straße 1, nach W., U.-Straße 2, bedarf es einer Genehmigung der Beklagten nach § 143 des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht.

Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG ist das in Satz 1 gewährleistete Recht zur Errichtung von Privatschulen unmittelbar eingeschränkt. Danach bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und sie unterstehen den Landesgesetzen. Dieser Grundsatz wird in § 143 Abs. 1 NSchG dahingehend konkretisiert, dass Ersatzschulen nur mit vorheriger Genehmigung der Schulbehörde errichtet und betrieben werden dürfen. Dagegen ist eine wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen einer bereits genehmigten Ersatzschule nach § 146 NSchG der Schulbehörde nur anzuzeigen. Dass das NSchG über den Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG hinaus die Genehmigungspflicht auch auf den Betrieb der Privatschule erstreckt, steht mit der verfassungsrechtlichen Errichtungsgarantie im Einklang, denn ihre Einrichtung als schulische Institution (Schulleitung, Kollegium, Konferenzen, Aufnahmeverfahren) gewinnt für das unter der Aufsicht des Staates stehende Schulwesen erst dann entscheidende Bedeutung, wenn die Ersatzschule mit dem Beginn des Unterrichts ihren Betrieb aufnimmt.

Genehmigungstatbestände, die neben denen der Errichtung und des Betriebs einer Ersatzschule ausdrücklich auch die Verlegung des Standorts einer genehmigten Ersatzschule erfassten, finden sich weder im Verfassungsrecht noch im Schulrecht des Landes Niedersachsen. Der Standortwechsel der von der Klägerin geführten Berufsfachschule BTA von D. nach W. ist kein Sachverhalt, der in § 143 NSchG genannt ist und aus diesem Grund die gesetzliche Notwendigkeit der vorherigen Erteilung einer Genehmigung der Schulbehörde auslöste. Hierin besteht gerade der Unterschied des niedersächsischen Landesrechts zu den Normen anderer Bundesländer, die den Standortwechsel ausdrücklich in den Genehmigungstatbeständen aufgezählt haben (vgl. z. B. Sächs. OVG, Urteil vom 17.04.2012 – 2 C 24/10 –, juris; zur Verminderung der Anforderungen an das Genehmigungsverfahren bei bloßem Standortwechsel).

Die Auffassung der Beklagten, wonach mit der Standortverlagerung eine andere als die mit dem Bescheid der ehemaligen Bezirksregierung Hannover vom 23. Mai 1980 genehmigte Schule entweder errichtet oder aber - faktisch - betrieben werde und die Klägerin aus diesem Grund vor der Verlagerung einer (neuen) Ersatzschulgenehmigung bedarf, ist unzutreffend. In dem von der Beklagten vorprozessual zitierten Urteil der Kammer vom 8. März 2006 (- 6 A 1903/05 -; juris) hat das Gericht folgendes ausgeführt:

„Schulen in freier Trägerschaft, die nach den oben genannten Vorschriften als Ersatzschulen der staatlichen Genehmigung bedürfen, sind der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 Satz 1 NSchG zufolge alle auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach einem in sich geschlossenen Bildungsplan allgemein bildender oder berufsbildender Unterricht in einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfang für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler und mindestens für die Dauer von sechs Monaten erteilt wird. Eine Bildungsstätte, in der unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach einem in sich geschlossenen Bildungsplan allgemein bildender oder berufsbildender Unterricht erteilt wird, setzt die Gründung einer Schule als Institution voraus, was für die öffentlichen Schulen mit dem Anstaltsbegriff (§ 1 Abs. 3 Satz 2 NSchG) verdeutlicht wird. Damit steht fest, dass eine Schule im Unterschied zu einem Schulzweig oder Schulteilen (Schulzug, Schulstufe, Klasse) eine selbständige Organisationseinheit mit eigener Verfassung und (Selbst-) Verwaltung ist, wozu insbesondere ein eigener Schulname (§§ 107, 140 NSchG) und eine eigene Schulleitung zählen. Bei Ersatzschulen kommt hinzu, dass sie Privatschulen sind, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (vgl. BVerfGE 27, 195, 201 f.; 90, 128, 139) und sich schon aus diesem Grund als zweckgerichtete Institutionen verstehen müssen.“

Die räumlichen Einrichtungen, die zugleich den Schulstandort der Ersatzschule fixieren, sind hingegen nicht bestimmend für den Begriff „Schule“. Dies hat die Kammer in ihrem Urteil 8. März 2006 (a.a.O.) aus Anlass jenes Verfahrens, in welchem die Beklagte die Errichtung der Außenstelle einer anerkannten Ersatzschule als genehmigungspflichtig erachtet hatte, auch im Vergleich zu den öffentlichen Schulen ausdrücklich hervorgehoben. Die Kammer hält auch weiterhin an ihrer Auffassung fest, wonach in Anbetracht der offenen Fassung des für die Gleichwertigkeit von Ersatzschulen bedeutsamen Rechtsbegriff der Einrichtungen in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG auch der Begriff der „Schuleinrichtungen“ in den §§ 145 Abs. 1 Nr. 3 und 146 NSchG grundsätzlich weit auszulegen ist. Er umfasst allgemein die Organisation und Ausstattung der Schule. Zu den Schuleinrichtungen zählen unzweifelhaft danach auch die Anzahl und die räumliche Unterbringung der vorhandenen Klassen (Urteil der Kammer vom 08.03.2006, a.a.O). Hiervon geht auch der Landesgesetzgeber in § 145 Abs. 1 Nr. 3 NSchG aus. Dass der Zustand der räumlichen Schuleinrichtungen und somit die Verhältnisse am Schulstandort Gegenstand der Prüfung im Genehmigungsverfahren ist, macht den Schulstandort selbst noch nicht zum Genehmigungstatbestand, zumal der Begriff „Schulstandort“ für den Bereich der Privatschulen weder allgemein gültig definiert noch örtlich oder räumlich genau umrissen werden kann. Die Beklagte selbst trägt nicht vor, an welchen Ortsbegriff sie den „Standort der Schule“ knüpft. In der uneingeschränkten Konsequenz der Rechtsauffassung der Beklagten würde danach auch eine dauerhafte Verlagerung des Unterrichtsbetriebs in die Räume der in D. benachbarten Schulen L. GmbH & Co. KG nach § 143 Abs. 1 NSchG genehmigungspflichtig sein, und zwar mit den sich aus § 149 Abs. 1 NSchG ergebenden nachteiligen Folgen für den Finanzhilfeanspruch. Dies kann insbesondere bei Standortverlagerungen, bei denen der private Schulträger die Aufgabe des bisherigen Schulstandorts auf dem betreffenden Grundstück oder in den betreffenden Räumen nicht zu vertreten hat, vom Landesgesetzgeber nicht gewollt sein. Er hat deshalb nur den unmittelbar genehmigungsbezogenen Vorgang des Schulträgerwechsels (§ 147 Abs. 3 NSchG) in § 149 Abs. 3 NSchG als Tatbestand erfasst, der die Anwendung der Wartezeiten des § 149 Abs. 1 und 2 NSchG ausschließt.

Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die von der ehemaligen Bezirksregierung erteilte Ersatzschulgenehmigung vom 23. Mai 1980 inhaltlich nicht dergestalt eingeschränkt worden ist, dass sie einen Wechsel des Schulstandorts D. ausschließt. Der Vortrag der Beklagten, wonach im Jahr 1980 für die Berufsfachschule J. -Schulen in D. „die Fachrichtung Biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten genehmigt“ worden sei, vermischt die Organisationsformen öffentlicher berufsbildender Schulen, die innerhalb der Schulform Berufsfachschule in der Regel mehrere Fachrichtungen anbieten, mit der rechtlichen Stellung der streitbefangenen Schule. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbegriff „Fachrichtung“ im Jahre 1980 bei der Genehmigung der Berufsfachschule BTA der Klägerin bereits im System der öffentlichen Berufsfachschulen des Landes Niedersachsen gebräuchlich und die Zusammenfassung verschiedener Fachrichtungen einer privaten Berufsfachschule in einer Ersatzschulgenehmigung üblich war. Jedenfalls ist dem Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 23. Mai 1980 eindeutig zu entnehmen, dass die Ersatzschulgenehmigung nicht lediglich für die Erweiterung einer privaten berufsbildenden Schule um eine entsprechende Fachrichtung, sondern für „diese Ersatzschule“, nämlich die zweijährige Berufsfachschule für biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten der (damaligen) Schulträgerin N. -Schulen erteilt worden ist.

Schließlich hat die Beklagte ihre Behauptung, die Klägerin plane nicht nur eine räumliche Verlegung, sondern auch eine organisatorische Umstrukturierung der Berufsfachschule BTA, bzw. deren Eingliederung als Fachrichtung in die M. -Schule, nicht substantiiert. Die Eingliederung der Berufsfachschule BTA ist von der Klägerin von Anfang an bestritten worden. So hat die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Juli 2013 darauf hingewiesen, dass die Standortverlegung nur mit einem Wechsel der Räumlichkeiten und der Einrichtungen der Schule einher gehe und dass es weder Veränderungen in der Schulleitung noch bei dem bisher in D. tätigen Lehrerkollegium geben werde. Soweit die Beklagte insoweit auf die Vorgänge um die von der Klägerin für das Schuljahr 2012/2013 geplanten Verlegung der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten unter Eingliederung in die M. -Schule W. abstellt, handelt es sich um eine andere Ersatzschule und ein anderes Verwaltungsverfahren. Sollte die Beklagte feststellen, dass die Verlegung der Berufsfachschule BTA von D. nach W. abweichend von den tatsächlich erklärten Planungen der Klägerin mit einer organisatorischen Eingliederung der Schule in den in W. genehmigten Betrieb einer anderen Ersatzschule einher geht, wäre sie insoweit auf ihre Zuständigkeiten als Schulaufsichtsbehörde (vgl. §§ 147 Abs. 1, 167 NSchG) zu verweisen.