Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.01.2003, Az.: 3 A 418/01
Förderung; Haushaltsmittel; Landesmittel; Subsidiaritätsprinzip; Subvention; Zuwendung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 23.01.2003
- Aktenzeichen
- 3 A 418/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 23 HO ND
- § 44 HO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Gewährung von Landesmitteln setzt gemäß § 23 LHO voraus, dass das Land an der zu fördernden Maßnahme ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht befriedigt würde.
2. Bei einem Verstoß gegen dieses Prinzip steht der Bewilligungsbehörde kein Ermessen zu (im Anschluss an OVG Berlin, B. vom 24.09.1992 - OVG 8 B 26.92, OVGE BE 20, 98 ff.).
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Neubescheidung eines Antrags auf Gewährung einer Zuwendung aus Landesmitteln für die Sanierung und Erweiterung einer Tagesbildungsstätte in W..
Unter dem 05.06.2000 bzw. 16.08.2000 beantragte der Kläger als Träger der Tagesbildungsstätte in W. die Gewährung einer Zuwendung für die Sanierung und Erweiterung der Tagesbildungsstätte nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich (Rd.Erl. d. MS v. 10.04.1996 - 101-12 253/02-12 255/02). Nach dem Finanzierungsplan sollten die Kosten der Gesamtmaßnahme 2.360.000,00 DM betragen. Bei einem Einsatz von Eigenmitteln des Klägers in Höhe von 50.000,00 DM für das zur Verfügung zu stellende Grundstück und einer Förderung durch den Landkreis G. in Höhe von 1.340.000,00 DM wurden Landesmittel in Höhe von 970.000,00 DM beantragt. Der hohe Förderanteil seitens des Landkreises G. beruhte auf folgendem Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Tagesbildungsstätte sowohl in G. als auch in W.. In einer Vereinbarung mit dem Landkreis G. vom 24.07.1997 verpflichtete sich der Kläger, die Tagesbildungsstätten für mindestens 10 Jahre als Einrichtung zur Ableistung der Schulpflicht für geistig Behinderte gemäß § 162 NSchG zu betreiben. Im Gegenzug verpflichtete sich der Landkreis G., die erforderlichen Finanzmittel in Form vom Zuschüssen für die anstehende Sanierung und Erweiterung beider Tagesbildungsstätten zur Verfügung zu stellen. Eventuelle Zuschüsse oder sonstige Finanzierungshilfen Dritter (insbesondere des Landes Niedersachsen) sollten auf den Bedarf angerechnet werden.
Die Tagesbildungsstätte in G. ist dementsprechend mit einer Förderung des Landkreises G. in Höhe von 8.245.000,00 DM in der Zeit von 1997 bis 2000 umgebaut und erweitert worden.
Unter dem 09.01.2001 genehmigte der Beklagte den vorzeitigen Maßnahmebeginn ab 15.01.2001. Am 15.01.2001 teilte er dem Kläger mit, dass bei Berücksichtigung angemessener Pro-Platz-Kosten und angemessener Instandhaltungskosten allenfalls Projektkosten in Höhe von insgesamt 1.258.000,00 DM angemessen seien. Da der Landkreis G. einen Zuschuss in Höhe von 1.340.000,00 DM zugesagt habe, ergebe sich keine Finanzierungslücke, die durch eine Zuwendung des Landes Niedersachsen geschlossen werden müsste. Daraufhin übersandte der Kläger dem Beklagten unter dem 08.06.2001 einen geänderten Finanzierungsplan ausgehend von förderfähigen Gesamtausgaben von 1.258.000,00 DM. Der Betrag sollte in Höhe von 60 % durch einen Zuschuss des Landkreises Gifhorn und den beim Beklagten nunmehr beantragten 40 %-igen Zuschuss in Höhe von 503.200,00 DM finanziert werden. Darüber hinaus entstehende nicht förderungsfähige Kosten sollten entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Landkreis G. und dem Kläger vom 24.07.1997 finanziert werden.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 03.08.2001 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Zuwendung nach dem Runderlass des MS vom 10.08.2000 (Nds. MBl. 2000, S. 576 ff.) ab. Zur Begründung führte er aus, nach § 23 LHO dürften Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse habe, dass ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden könne. Ein erhebliches Interesse fehle immer dann, wenn dem Antragsteller zugemutet werden könne, die Maßnahme mit eigenen Mitteln oder mit zu erlangenden Drittmitteln durchzuführen oder wenn das Vorhaben vorrangig im eigenen Interesse des Antragstellers liege. Bei Projekten der geplanten Art werde erwartet, dass der Antragsteller mindestens 40 % der zuwendungsfähigen Projektkosten über Eigen- oder Eigenersatzmittel (z.B. Aktion Mensch) aufbringe. Außerdem könnten nur bis zu maximal 60 % aus öffentlichen Mitteln (Land Niedersachsen oder andere öffentliche Zuwendungsgeber) finanziert werden. Da der Landkreis G. einen Zuschuss in Höhe von 60 % zugesagt habe, komme eine darüber hinausgehende Förderung aus öffentlichen Mitteln nicht in Betracht.
Dagegen hat der Kläger am 21.08.2001 Widerspruch erhoben. Zur Begründung verwies er darauf, dass die in Bezug genommene Richtlinie den im Bescheid herangezogenen § 23 LHO nicht nenne, sondern ausschließlich § 44 LHO. Die Richtlinie lasse erkennen, dass sie in erster Linie zur Förderung von Maßnahmen für Behinderte, ausdrücklich auch zur Förderung von Tagesbildungsstätten dienen solle. Daraus könne nur folgen, dass für die Ablehnung des Bescheides aus den genannten Gründen § 23 LHO als Rechtsgrundlage nicht allein entscheidend sein könne. Darüber hinaus habe der Beklagte bei seiner Ermessensausübung die Besonderheiten des Falles nicht berücksichtigt. Die Besonderheit der Fallgestaltung liege darin, dass der Landkreis G. in einer besonderen Vereinbarung zwar eine Förderung ohne Einsatz von ihm zu erbringender Eigenmitteln vorgesehen habe, dies aber vor dem Hintergrund, mit der Förderung einer Tagesbildungsstätte nach dem Niveau von Sonderschulen G höhere Kosten für die Schaffung einer reinen Sonderschule zu sparen und zu Gunsten der Behinderten die Anbindung an die von der Mehrheit der Eltern der Behinderten gewünschte Tagesbildungsstätte zu erreichen. Auf diese Weise sollten seitens des Landkreises G. Kosten gespart und gleichzeitig dem Elternwunsch nach Beibehaltung der Tagesbildungsstätte in einer der Sonderschule G entsprechenden Form Rechnung getragen werden. Es müsse bedacht werden, dass die tatsächlichen Kosten der Maßnahme in Höhe von 2.270.000,00 DM erheblich über die zuschussfähigen Kosten von 1.258.000,00 DM hinausgingen. Bei dieser besonderen Fallgestaltung könne ihm nicht vorgehalten werden, keine Eigenmittel einzusetzen. Für das Land sei es im Ergebnis unbeachtlich, ob mögliche Eigenmittel des Trägers von ihm selbst aufgebracht oder in einer besonderen Konstruktion mit dem zuständigen Landkreis G. aus besonderen Gründen praktisch von diesem aufgebracht würden. Es könne nicht im Sinne der Richtlinien sein, nur solche Projekte zu fördern, die dem üblichen Schema entsprächen. Wegen der geschilderten Besonderheit fiele die beantragte Maßnahme sogar (auch) unter Ziff. 1.1.2 der Richtlinie, die die Förderung von außergewöhnlichen Maßnahmen vorsehe. Im Übrigen sei zu bedenken, dass es sich bei den bereitgestellten Mitteln nicht um Landesmittel im eigentlichen Sinne, sondern um Mittel aus dem Lotterie- und Wettwesen handele, die gerade für besondere Maßnahmen gedacht seien.
Mit Bescheid vom 08.11.2001 wies der Beklagte den erhobenen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, Nr. 2 der Richtlinie nenne mögliche Gegenstände der Förderung, zu denen auch die Erweiterung und Instandhaltung der Tagesbildungsstätte gehöre. Damit ein Projekt gefördert werden könne, müsse ein besonderes Landesinteresse gegeben sein. Dieses könne nicht allein schon deshalb angenommen werden, weil ein Projekt dem Grunde nach einen Fördergegenstand im Sinne der Richtlinie darstelle. Die Förderung einer Sonderschule G könne nicht Fördergegenstand der Richtlinie sein. Da wegen der nur begrenzt verfügbaren Haushaltsmittel nicht alle Antragsteller gefördert werden könnten, sei die Bewilligungsbehörde im Rahmen des vorzunehmenden Auswahlermessens berechtigt, bezüglich der zu beurteilenden Anträge Prioritäten zu setzen und Förderbedingungen festzulegen. Die Forderung nach der Erbringung von mindestens 40 % Eigen- bzw. Eigenersatzmitteln werde von ihm stets gefordert und entspreche langjähriger, mit dem Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales abgestimmter Praxis. Eine Abweichung von diesem Grundsatz komme im Rahmen der Gleichbehandlung mit anderen Trägern nicht in Betracht. Deshalb sei der Zuwendungsantrag in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung einer langjährigen Verwaltungspraxis abzulehnen, weil die in gleichgelagerten Fällen stets geforderten Eigen- bzw. Eigenersatzmittel in Höhe von mindestens 40 % nicht erbracht würden und die maximal mögliche Förderung aus öffentlichen Mitteln in Höhe von bis zu 60 % bereits vom Landkreis G. erbracht werde und deshalb für eine Förderung aus Landesmitteln kein Raum mehr bleibe. Die Argumente hinsichtlich der Besonderheit des Projektes (Schaffung des Niveaus einer Sonderschule G) seien bei dieser Entscheidung zu vernachlässigen.
Dagegen hat der Kläger am 06.12.2001 Klage erhoben und trägt ergänzend vor: Es liege ein atypischer Fall vor, da schon eine Tagesbildungsstätte vorhanden gewesen sei, die renoviert und erweitert werden musste und die Schließung zu Gunsten einer Sonderschule G ins Auge gefasst worden sei, aber am Elternwillen zum Erhalt der Tagesbildungsstätte gescheitert sei. Die Eltern hätten die umfassende Betreuung ihrer behinderten Kinder in der Tagesbildungsstätte einer Beschulung durch eine Sonderschule G vorgezogen. Nach intensiven Gesprächen mit den Eltern habe sich der Vorstand gezwungen gesehen, seinen ursprünglich gefassten Beschluss, die Trägerschaft der Tagesbildungsstätte abzugeben, zu revidieren. Dieses Problem habe nur dadurch gelöst werden können, dass der Landkreis G. dafür habe gewonnen werden können, sich mit einem überdurchschnittlich hohen Zuschuss zu beteiligen, allerdings unter der Einschränkung, dass eventuelle Zuschüsse oder sonstige Finanzierungshilfen Dritter (insbesondere des Landes) auf den Bedarf anzurechnen seien. Ausschlaggebend sei gewesen, dass die Renovierungs- und Ausbaukosten mit dem Niveau einer Sonderschule G immer noch günstiger seien als der Neubau einer Sonderschule G, die für das Land erheblich aufwendiger geworden wäre als die jetzige beantragte Bezuschussung für die Tagesbildungsstätte. Diese Atypik habe der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. Die vom Beklagten in Bezug genommene Bindung an Verwaltungsrichtlinien und Verwaltungspraxis müsse nur dann berücksichtigt werden, wenn völlig übereinstimmende Sachverhalte vorlägen, während unterschiedliche Sachverhalte auch eine differenzierende Ermessensbetätigung rechtfertigten. Bei dieser Fallgestaltung habe ihm nicht vorgehalten werden können, keine Eigenmittel einzusetzen, da sich die Frage von Eigenmitteln bei Förderung einer Sonderschule G für ihn nicht gestellt hätte, da nicht er, sondern der Landkreis G. Schulträger wäre. Auch wenn es zum Projekt einer Sonderschule G gekommen wäre, wäre gemäß § 115 NSchG ein Landeszuschuss an den Schulträger in Frage gekommen. Aufgrund der besonderen Situation könne es für den Beklagten keine Rolle spielen, wie die restlichen Kosten finanziert werden, da er für seinen Zuschuss ohne seine Eigenmittel nicht anders dastehe als mit Eigenmitteln. Ein Bestehen auf Eigenmittel stelle in diesem Fall keine sachgerechte Ermessensausübung dar. Der Beklagte sei als überörtlicher Sozialhilfeträger gemäß den §§ 10 Abs. 3 Satz 2, 100 Abs. 1 BSHG zur angemessenen Förderung der Tagesbildungsstätte verpflichtet. Eine Anteilsfinanzierung sei nach den Zuwendungsrichtlinien auch ohne Aufbringung von Eigenmitteln möglich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 03.08.2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.11.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Zuwendungsantrag neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er darauf, dass keine Gründe ersichtlich seien, die eine Abweichung von der Verwaltungspraxis, einen mindestens 40 %-igen Eigenanteil des jeweiligen Antragstellers an der Finanzierung zu fordern, rechtfertigen. Das von dem Kläger geplante Vorhaben stelle im Vergleich zu anderen anerkannten Tagesbildungsstätten keine Besonderheit dar. Die Förderung von Sonderschulen G sei nicht Fördertatbestand der Richtlinie. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass bei Schaffung einer Sonderschule G ein Landeszuschuss an den Landkreis G. als Schulträger gemäß § 115 NSchG in Betracht gekommen wäre, rechtfertige dies keine von den bisher angewendeten Förderkriterien abweichende Entscheidung, weil auch dieser Umstand in allen anderen gleichgelagerten Fällen in gleicher Weise zum Tragen käme. Dem vom Kläger zur Begründung angeführten Elternwillen werde vom Land Niedersachsen bereits dadurch Rechnung getragen, dass für die anerkannte Tagesbildungsstätte in W. zwischen ihm in der Wahrnehmung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und dem Einrichtungsträger eine Entgeltvereinbarung bestehe, die die Tragung der Unterbringungskosten schulpflichtiger Kinder in der dortigen Einrichtung sicherstelle. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Neubau einer Sonderschule G für das Land erheblich finanzaufwendiger geworden wäre als die begehrte Bezuschussung für die Tagesbildungsstätte, da überhaupt nicht feststehe, ob und ggf. in welchem Umfang das Land Niedersachsen dem Landkreis G. als Schulträger für eine derartige Baumaßnahme einen Zuschuss gewährt hätte. Im Übrigen könnten derartige Überlegungen für ihn nach dem im Zuwendungsrecht geltenden Subsidiaritätsprinzip (VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO) nicht entscheidungserheblich sein, da es sich insoweit um einen anderweitigen Zuständigkeitsbereich handele. Dieser Grundsatz der Subsidiarität gelte ebenso in Bezug auf die öffentlichen Mittel, die vom Landkreis G. erbracht werden sollen. Dementsprechend sei der Ansatz des Klägers, dass das bemängelte Fehlen von Eigenmitteln durch den Einsatz des Landkreises G. ausgeglichen werde und es für ihn keine Rolle spielen dürfte, wie die restlichen Kosten finanziert werden, unzutreffend. Eine Zuwendung des Landes nach §§ 23, 44 LHO könne subsidiär nur gewährt werden, wenn keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Absicherung des in Frage kommenden Finanzierungsanteils des Landes gegeben seien.
Die Sanierung und Erweiterung der Tagesbildungsstätte W. wurde am 01.02.2002 abgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des gestellten Zuwendungsantrages zu. Der Bescheid des Beklagten vom 03.08.2001 sowie sein Widerspruchsbescheid vom 08.11.2001, mit denen die Gewährung einer Zuwendung für die Sanierung und Erweiterung der Tagesbildungsstätte W. abgelehnt wurde, sind rechtmäßig.
Aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG allein ergibt sich kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung unabhängig von den haushaltsrechtlichen Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien (vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 10 Rz. 18).
Rechtsgrundlage für die begehrte Zuwendung kann allenfalls § 44 LHO (Niedersächsische Landeshaushaltsordnung i.d.F. v. 30.04.2001, Nds. GVBl. S. 276) i.V.m. der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich" (Rd. Erl. d. MFAS v. 10.08.2000) sein. Da der in Ziff. 1 der Richtlinie in Bezug genommene § 44 LHO in Abs. 1 Satz 1 auf § 23 LHO verweist, war entgegen der Ansicht des Klägers auch diese Vorschrift unzweifelhaft bei der Prüfung der Gewährung der beantragten Zuwendung zu beachten.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 LHO dürfen Zuwendungen nur unter den Voraussetzungen des § 23 LHO gewährt werden. Gemäß § 23 LHO dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden kann. Mit diesen Vorschriften wird auf das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip verwiesen, das nicht nur für die haushaltsrechtliche Veranschlagung (§ 23 LHO), sondern auch für die Vergabe von Haushaltsmitteln (§ 44 Abs. 1 Satz 1 LHO) gilt und im Einzelfall der Gewährung einer Zuwendung entgegensteht. Insoweit hat die Bewilligungsbehörde bei der Entscheidung, ob die Gewährung einer Zuwendung am haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip scheitert, auch wenn die Bewilligung einer Zuwendung grundsätzlich im behördlichen Ermessen steht, gerade kein Ermessen. Das Subsidiaritätsprinzip stellt nämlich eine Konkretisierung der grundlegenden haushaltsrechtlichen Prinzipien der Notwendigkeit der Ausgaben, ihrer Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit ihrer Verwendung dar (§§ 6, 7 LHO). Es bildet damit eine rechtsverbindliche, gerichtlich voll nachprüfbare Schranke des behördlichen Bewilligungsermessens. Eine Zuwendung kommt dementsprechend in erster Linie dann in Betracht, wenn deren (potentieller) Empfänger nicht über ausreichende Finanzmittel und nicht über genügende, ihm von dritter Seite zufließende Mittel verfügt, um das im öffentlichen Interesse stehende Vorhaben zu realisieren (vgl. für alles Vorstehende OVG Berlin, B. v. 24.09.1992 - OVG 8 B 26.92 -, OVGE BE 20, 98 ff.).
Im vorliegenden Verfahren ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Bewilligung einer Zuwendung für die Sanierung und Erweiterung der Tagesbildungsstätte Wittingen das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip entgegensteht. Das geplante (und am 01.02.2002 fertig gestellte) Projekt war mit Gesamtkosten in Höhe von 2.360.000,00 DM veranschlagt. In seinem modifizierten Förderantrag vom 08.06.2001 ging der Kläger nach den entsprechenden Ermittlungen des Beklagten von zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 1.258.000,00 DM aus. Der auf dieser Grundlage vom Kläger beantragte 40 %ige Zuschuss belief sich dementsprechend auf 503.200,00 DM. Da der Kläger aufgrund der Vereinbarung mit dem Landkreis G. vom 24.07.1997 von diesem jedoch nicht nur die restlichen 60 % in Höhe von 754.800,00 DM erhalten sollte, sondern auch die übrigen (nicht zuwendungsfähigen Kosten) in Höhe von 1.102.000,00 DM vom Landkreis G. übernommen werden sollten, konnten die zuwendungsfähigen Gesamtkosten gänzlich durch Mittel des Landkreises G. finanziert werden. Insoweit sind die von dritter Seite für die Gesamtmaßnahme zufließenden Mittel zunächst auf die zuwendungsfähigen Kosten anzurechnen. Damit bestand kein Interesse des Beklagten an einer Förderung iSv § 23 LHO. Die Zuwendung durfte seitens des Beklagten damit nicht bewilligt werden. Ein Ermessensspielraum stand ihm insoweit nicht zu. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob der Beklagte als Zuwendungsgeber im Rahmen der von ihm getroffenen Entscheidung zu Recht auf den zu geringen Eigenanteil des Klägers an der Finanzierung verwiesen hat, nicht an. Darüber hinaus stünde auch einer Förderung als außergewöhnliche Maßnahme im Sinne von Ziff. 1.2 der Förderrichtlinien das Subsidiaritätsprinzip entgegen.
Die vom Kläger geltend gemachte besondere Intention und die von ihm behaupteten Vorteile des Projektes in der beantragten Form sprechen nicht gegen die Anwendung des haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips. Denn es ist auf den konkreten Förderantrag und die der beantragten Förderung zugrunde liegenden speziellen Richtlinien abzustellen. Diese sehen eine Förderung u.a. für Baumaßnahmen für Tagesbildungsstätten vor. Bei Betrachtung der insgesamt in den Richtlinien genannten Förderungsgegenstände ist gerade nicht ersichtlich, dass auch eine Förderung von Schulen vorgesehen ist. Die Sanierung und Erweiterung der Tagesbildungsstätte W. sollte jedoch gerade einem Ausbau der alten vorhandenen Tagesbildungsstätte dienen, die diese im Grunde auf ein Niveau einer Sonderschule G aufwertet. Auf diese Weise sollte der Neubau einer entsprechenden Sonderschule unnötig werden. Eine, wie sie vom Kläger angedacht wird, gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach das Land Niedersachsen bei der Beantragung von Schulbauförderung gemäß § 115 NSchG durch den Landkreis G. als Schulträger einer neu zu bauenden Sonderschule G in der Summe eventuell eine höhere Zuwendung als die hier beantragte geleistet hätte, kommt nicht in Betracht. Insoweit ist auch überhaupt nicht absehbar, ob sich die finanzielle Situation tatsächlich so dargestellt hätte, insbesondere wie hoch die Kosten für eine Sonderschule G gewesen und wie hoch eine entsprechende Schulbauförderung ausgefallen wäre. Insgesamt verweist die Kammer auf die angefochtenen Bescheide des Beklagten, deren Begründung sie auch im gerichtlichen Verfolgung folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Nach alledem ist die Klage mit der für den Kläger negativen Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.