Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.01.2003, Az.: 3 A 60/02

Asylbewerber; Ausländer; Beachtlichkeit; Frist; Integration; Kürzung; Leistung; Leistungsunterbrechung; Sozialhilfe; Unterbrechung; Wartezeit

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
23.01.2003
Aktenzeichen
3 A 60/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einzelfall, in dem der Bezug gekürzter Leistungen nach § 1a AsylbLG wegen im Nachhinein festgestellter Abschiebungshindernisse iSv § 53 AuslG nicht zur Unterbrechung der Wartezeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG führt.

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.12.2001 in Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 19.02.2002 verpflichtet, den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ab Dezember 2001 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

I.

1

Die Kläger, jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, begehren die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Hilfe nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG ab Dezember 2001.

2

Der Asylerstantrag der Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.1998 unanfechtbar abgelehnt (bestätigt durch Urt. d. VG Oldenburg v. 20.10.1999). Auf den Antrag der Klägerin zu 2), der Ehefrau, vom 14.07.2000 wurde für diese mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2001 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10.12.1998 ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien wegen Bestehens einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt. Die mit Bescheid vom 10.12.1998 angedrohte Abschiebung wurde für die Dauer von zunächst drei Monaten ausgesetzt.

3

In der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.07.2000 erhielten die Kläger, da sie sich ausdrücklich weigerten, freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren, von dem Beklagten lediglich gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG. Auf ihren Widerspruch vom 30.08.2000 hin wurden mit Bescheid vom 06.09.2000 ab August 2000 an die Kläger wieder ungekürzte Leistungen nach dem AsylbLG ausgezahlt.

4

Mit Schreiben vom 12.11.2001 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG nach § 2 AsylbLG, da sie sich seit nunmehr drei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.

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Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2001 mit der Begründung ab, die Frist von 36 Monaten, in denen sie Leistungen nach den §§ 3-7 AsylbLG erhalten haben müssten, sei noch nicht erfüllt, da sie in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.07.2000 lediglich gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG erhalten hätten. Gemäß dem Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 28.04.2000 (12234-8.4-Voris 27100010039002) würden Zeiten der Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG als Unterbrechung der Frist von 36 Monaten gelten, so dass sich der Anspruchsbeginn für Leistungen nach § 2 AsylbLG um sieben Monate nach hinten verschiebe und sie frühestens ab 01.07.2002 Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG hätten.

6

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger, zu deren Begründung sie sich darauf beriefen, dass angesichts der in der Person der Klägerin zu 2) vorliegenden Abschiebungshindernisse zu keiner Zeit die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG vorgelegen hätten, wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2002 als unbegründet zurück.

7

Hiergegen richtet sich die am 19.03.2002 erhobene Klage der Kläger, mit der sie beantragen,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2002 zu verpflichten, den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ab Dezember 2001 zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

11

und bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

13

Die zulässige Klage ist begründet.

14

Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf die Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG gemäß § 2 Abs. 1 BSHG sind gegeben. Danach sind abweichend von den §§ 3-7 AsylbLG die Vorschriften des BSHG auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.

15

Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass in der Person der Kläger die zweite Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorliegt, nämlich dass ihre Ausreise insgesamt nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe einer solchen Ausreise entgegenstehen, da der Klägerin zu 2) Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt wird. Aus humanitären Gründen, d.h. im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, können aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht erfolgen bzw. eine freiwillige Ausreise auch der übrigen Familienmitglieder nicht verlangt werden.

16

Auch die Wartezeit von 36 Monaten war im Dezember 2001 erfüllt.

17

Streitig ist zwischen den Parteien allein, wann die Frist von 36 Monaten, nach deren Ablauf den Klägern frühestens uneingeschränkte Leistungen zugesprochen werden können, abgelaufen ist, d.h. ob der Zeitraum von sieben Monaten, währenddessen die Kläger lediglich eingeschränkte Leistungen im Sinne des § 1a AsylbLG erhalten haben, die Wartezeit unterbricht. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während nach der Rechtsprechung des VG Hannover bei der Berechnung der 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch die Zeiten, in denen gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG gewährt worden sind, einzubeziehen sind (vgl. Urt. v. 13.11.2000 - 7 A 4673/00 -, in GK-AsylbLG, E VII zu § 2 Abs. 1 VG Nr. 16 unter Verweis auf den Beschluss vom 26.07.2000 – 7 B 2795/00 – und Klassen, Asylmagazin 7-8/00, S. 31; ebenso GK-AsylbLG, Stand Juni 2002, § 2, Rz. 18), sieht das VG Greifswald im Beschluss vom 17.07.2001 (– 5 B 1192/01 – Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Beschwerde durch OVG M-V, B. v. 21.08.2001 – 1 M 77/01 – in SAR-Aktuell 12, 2001, 8 ff., ebenso Deibel, DVBl. 2001, 866-868, und LPK, 5. Aufl., § 2 AsylbLG, Rz. 2) in dem Bezug von Leistungen nach § 1a AsylbLG eine Unterbrechung der Wartezeit, da § 1a AsylbLG einen eigenständigen Anspruch des Hilfeempfängers und nicht einen solchen nach § 3 AsylbLG normiere. Letztere Auffassung des VG Greifswald wird auch im Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 28.04.2000 vertreten.

18

Für den vorliegenden Fall ist der Auffassung des VG Hannover zu folgen.

19

In der Regel erhält der Personenkreis, dem eingeschränkte Leistungen gewährt werden, weiterhin die Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, nämlich die entsprechenden Sachleistungen oder Wertgutscheine,  lediglich das „Taschengeld“ wird gekürzt. So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen. Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 AsylbLG sprechen für eine Auslegung, wie sie das VG Hannover vorgenommen hat. Die Wartezeit, d.h. die 36-Monatsfrist, ist vom Gesetzgeber deswegen gewählt worden, weil nach Ablauf dieser 36 Monate dem begünstigten Personenkreis ermöglicht werden soll, sich durch öffentliche Mittel in die deutsche Gesellschaft zu integrieren (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.03.2001 – 12 MA 1012/01 -, zitiert nach Juris). Der 12. Senat ist deswegen der Auffassung, dass Unterbrechungen des 36-Monatszeitraums nur dann zum erneuten Anlauf der Frist führen, wenn sie mindestens sechs Monate dauern und im Hinblick auf die der Vorschrift auch innewohnende Integrationskomponente beachtlich gewesen sind. Diese Beachtlichkeit wird z.B. angenommen, wenn sich die Ausländer längere Zeit in ihrem Heimatland aufgehalten haben oder längere Zeit untergetaucht sind und deshalb die Vorbereitung der Integration in die deutsche Gesellschaft abgebrochen ist. Anderweitige Leistungsunterbrechungen, etwa wenn Hilfe Dritter oder der Bezug von Einkommen vorliegen, lassen danach die Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG aber nicht erneut anlaufen. Berücksichtigt man diese Integrationskomponente, so liegt eine relevante Unterbrechung durch den Bezug von eingeschränkten Leistungen nach § 1a AsylbLG bei den Klägern nicht vor. Zwar ist der Bescheid vom 24.11.1999 über die Leistungskürzung für Januar 2000 bestandskräftig geworden. Danach sind die Leistungen ohne erneute Bescheiderteilung gezahlt worden. Da nicht auf der einen Seite sowohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG als auch die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG vorliegen können und im Falle der Kläger durch die Gewährung von Abschiebungsschutz im Nachhinein feststeht, dass in der Sache die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG nicht vorgelegen haben, führt in ihrem Fall die Zeit der Leistungskürzung nicht zu einer Unterbrechung der Wartezeit.

20

Der Klage ist darum mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708, 711 ZPO.