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§ 16 DVO-BauGB - Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

Dem vorsitzenden Mitglied obliegen insbesondere

  1. 1.
    die Vertretung des Ausschusses, insbesondere die Erläuterung von Gutachten bei Behörden und Gerichten,
  2. 2.
    die Besetzung des Ausschusses nach § 13,
  3. 3.
    die Befugnisse nach § 197 BauGB für den Ausschuss,
  4. 4.
    der Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 73 VwGO.

Das vorsitzende Mitglied kann die Erläuterung von Gutachten bei Behörden und Gerichten im Einzelfall einer geeigneten Person übertragen.