§ 16 DVO-BauGB - Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
1Dem vorsitzenden Mitglied obliegen insbesondere
- 1.
die Vertretung des Ausschusses, insbesondere die Erläuterung von Gutachten bei Behörden und Gerichten,
- 2.
die Besetzung des Ausschusses nach § 13,
- 3.
die Befugnisse nach § 197 BauGB für den Ausschuss,
- 4.
der Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 73 VwGO.
2Das vorsitzende Mitglied kann die Erläuterung von Gutachten bei Behörden und Gerichten im Einzelfall einer geeigneten Person übertragen.