Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 10 EB-AVO-GOBAK - Zu § 10

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOBAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

10.1
In einer mündlichen Prüfung soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten geprüft werden. Wird die mündliche Prüfung in einer Gruppe durchgeführt, so soll mindestens 50 und höchstens 70 Minuten geprüft werden. Die Prüfung mit einem fachpraktischen Teil im Fach Musik soll in der Regel 30 Minuten dauern. Sie besteht aus einem Wahl- und einem Pflichtprogramm gemäß der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung für das Fach Musik.

10.2
Falls das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz übernimmt, teilt es dies dem Fachprüfungsausschuss und dem Prüfling vor Beginn der Prüfung mit.

10.3
Verantwortlich für die Aufgabenstellung und die Durchführung der Prüfung ist die Prüferin oder der Prüfer. Die Aufgabenstellung ist den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses und dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission rechtzeitig vor Beginn der Prüfung vorzulegen, im Falle des externen Vorsitzes im Fachprüfungsausschuss am Vormittagsende des letzten Werktages, im Falle des externen Vorsitzes in der Prüfungskommission am Vormittagsende des vorletzten Werktages vor der mündlichen Prüfung. Der Fachprüfungsausschuss ist darüber hinaus vor der Prüfung schriftlich oder mündlich über die zu erwartenden Leistungen zu informieren; über das Verfahren der Information entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Bei den Prüfungen einschließlich der Beratungen müssen alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.

10.4
Zur mündlichen Prüfung gehört eine angemessene Vorbereitungszeit; sie dauert in der Regel 20 Minuten. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Termin der Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung des Beginns der Prüfung nicht beanspruchen. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt. Während der Vorbereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.

10.5
Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil, der etwa die Hälfte der Prüfungszeit umfasst, erhält der Prüfling Gelegenheit, sich zu der in der Vorbereitungszeit bearbeiteten Prüfungsaufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu äußern. Die Prüferin oder der Prüfer hält sich in diesem Teil der Prüfung weitgehend zurück und greift nur dann ein, wenn es aus pädagogischen oder prüfungspsychologischen Gründen oder zur Klärung des Verständnisses notwendig erscheint. Im zweiten Teil der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer mit dem Prüfling ein Gespräch, das über die im Vortrag zu lösende Aufgabe hinausgeht und größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand hat. Besonders in diesem Teil der Prüfung soll der schulhalbjahresübergreifende Bezug in der Leistungsanforderung sichtbar werden.

Zur Klärung der Prüfungsleistung kann die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter Fragen an den Prüfling stellen. Die Bewertung der mündlichen Prüfung wird von der Prüferin oder vom Prüfer vorgeschlagen und vom Fachprüfungsausschuss festgesetzt. Nicht stimmberechtigte Mitglieder nach § 6 Abs. 2 können zur Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter oder das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission befragt werden.

10.6
Ein Einspruch gemäß Absatz 4 ist innerhalb einer Frist von 24 Stunden einzulegen. Einspruch und Entscheidung der Prüfungskommission sind der Schulbehörde mitzuteilen.

10.7
Bei Entscheidungen nach § 13 Abs. 2 gelten die Nrn. 14.2 und 14.3 entsprechend.