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§ 13 DVO-BauGB - Besetzung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Die Gutachterausschüsse beschließen

  1. 1.

    mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern über

    1. a)

      Gutachten,

    2. b)

      die Zustandsfeststellung nach § 14 Satz 1 Nr. 3,

  2. 2.

    mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern über

    1. a)

      Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 BauGB,

    2. b)

      Grundstücksmarktberichte sowie die zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die Übersichten über Bodenrichtwerte.

(2) Der Obere Gutachterausschuss beschließt

  1. 1.

    mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern über Obergutachten,

  2. 2.

    mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern über den Grundstücksmarktbericht für Niedersachsen sowie die zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die Übersichten über Bodenrichtwerte.