§ 13 DVO-BauGB - Besetzung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Die Gutachterausschüsse beschließen
- 1.
mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern über
- a)
Gutachten,
- b)
die Zustandsfeststellung nach § 14 Satz 1 Nr. 3,
- 2.
mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern über
- a)
Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 BauGB,
- b)
Grundstücksmarktberichte sowie die zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die Übersichten über Bodenrichtwerte.
(2) Der Obere Gutachterausschuss beschließt
- 1.
mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern über Obergutachten,
- 2.
mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern über den Grundstücksmarktbericht für Niedersachsen sowie die zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die Übersichten über Bodenrichtwerte.