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§ 13 DVO-BauGB - Besetzung der Gutachterausschüsse

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

Die Gutachterausschüsse beschließen

  1. 1.

    mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern über

    1. a)

      Gutachten und Obergutachten,

    2. b)

      die Zustandsfeststellung nach § 14 Satz 1 Nr. 3,

  2. 2.

    mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern über

    1. a)

      Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 BauGB,

    2. b)

      Grundstücksmarktberichte einschließlich der zur Wertermittlung erforderlichen Daten und Übersichten über Bodenrichtwerte.