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§ 12 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Der Realverband kann in seiner Satzung

  1. 1.
    die Übertragbarkeit eines selbstständigen Verbandsanteils beschränken,
  2. 2.
    bestimmen, dass dem Verband beim Verkauf eines selbstständigen Verbandsanteils das Vorkaufsrecht zusteht.

(2) Ein Vorkaufsrecht auf Grund einer Satzungsbestimmung nach Absatz 1 Nr. 2 entsteht nicht, wenn ein Grundstück und der dazugehörige Verbandsanteil gemeinsam verkauft werden.

(3) Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung über den Verkauf des Anteils ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 510 Abs. 1, §§ 511, 512 und die §§ 1098 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.