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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 NRKVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Eine Dienstreise (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG) beginnt mit der Abreise der oder des Dienstreisenden an ihrer oder seiner Wohnung und endet mit der Ankunft an der Wohnung. 2Reist die oder der Dienstreisende an der Dienststätte ab, so ist für den Beginn der Dienstreise die Abreise an der Dienststätte maßgeblich. 3Kehrt die oder der Dienstreisende an die Dienststätte zurück, so ist für das Ende der Dienstreise die Ankunft an der Dienststätte maßgeblich.

(2) 1Dienststätte ist die Stelle, bei der die oder der Dienstreisende regelmäßig den Dienst versieht. 2Versieht die oder der Dienstreisende den Dienst nicht regelmäßig bei derselben Stelle, so gilt der Teil der Dienststelle, dem die oder der Dienstreisende organisatorisch zugeordnet ist, als Dienststätte. 3Leistet die oder der Dienstreisende Heimarbeit oder Telearbeit und besteht keine Anwesenheitspflicht an der Dienststelle, so ist Dienststätte die Stelle, an der sich der Heimarbeitsplatz oder Telearbeitsplatz befindet.

(3) Dienstort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem sich die Dienststätte der oder des Dienstreisenden befindet.

(4) Wohnort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem die oder der Dienstreisende ihren oder seinen Wohnsitz hat.

(5) Geschäftsort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem die oder der Dienstreisende das Dienstgeschäft erledigt.

(6) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland.