Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 7 NRKVO - Tagegeld, Aufwandsvergütung für Verpflegung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Für Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. 2Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. 3Führen Dienstreisende an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durch, so sind für die Berechnung des Tagegeldes die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. 4Wird ein Dienstgeschäft im Umkreis von zwei Kilometern zur Dienststätte oder zur Wohnung erledigt, so wird ein Tagegeld nicht gewährt; dies gilt nicht für Dozentinnen, Dozenten, Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Fortbildungsveranstaltung.

(2) 1Dauert der dienstliche Aufenthalt an demselben Geschäftsort, der weder Dienstort noch Wohnort ist, ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, so wird das Tagegeld nach Absatz 1 Satz 2 vom 15. Tag an um 50 Prozent vermindert; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde von einer Verminderung des Tagegeldes absehen. 2Verlässt die oder der Dienstreisende den Geschäftsort wegen einer Heimfahrt, so wird für die Dauer der Heimfahrt, ausgenommen die Zeiten der Hin- und Rückreise, ein Tagegeld nicht gewährt.

(3) 1Wird eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender ihres oder seines Amtes wegen während der Dienstreise unentgeltlich verpflegt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 Prozent und für das Mittagessen und Abendessen um je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag vermindert. 2Dies gilt auch dann, wenn die oder der Dienstreisende ihres oder seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch nimmt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug- oder Übernachtungskosten oder in den erstattungsfähigen sonstigen Kosten enthalten ist.

(4) Für Dienstreisen, für die nach dem Wesen des Dienstgeschäfts erfahrungsgemäß geringere Mehraufwendungen für Verpflegung als allgemein üblich entstehen, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde bestimmen, dass anstelle eines Tagegeldes eine Aufwandsvergütung gewährt wird.