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§ 10 NBeamtVG - Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:

  1. 1.

    Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegt oder später übertragen wird, oder

  2. 2.

    Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.

2Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. 3Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(2) Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig wäre.

(3) 1Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sollen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung sowie Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bestand, der zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat, und soweit keine Nachversicherung durchgeführt wurde. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.