§ 11 NBeamtVG - Sonstige Zeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) 1Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder
- b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst oder
- c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
- d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
- 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
- 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, oder
- b)
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; in den Fällen der Nummern 1 und 2 jedoch nur, soweit ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamten- oder Richterverhältnis übertragenen Amt besteht. 2Die Zeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 darf höchstens bis zur Hälfte und in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 3Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) 1Besteht für Zeiten nach Absatz 1 Anspruch auf zusätzliche, nicht nach den §§ 65 bis 68 anrechenbare Versorgungsleistungen, so dürfen diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als dadurch die Summe aus den zusätzlichen Versorgungsleistungen, dem Ruhegehalt und den nach § 66 anzurechnenden Renten die Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschreitet. 2Für die zusätzlichen Versorgungsleistungen gilt § 66 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.