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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 235 VV-BauGB - 235. Aufhebung der Sanierungssatzung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

235.1
Voraussetzungen

235.1.1
Durchführung der Sanierung

Die Sanierung ist i.S. von § 162 Abs. 1 Satz 1 durchgeführt, wenn die Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet entsprechend den festgelegten Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut oder entsprechend diesen Zielen und Zwecken die Nutzung aufgenommen ist.

Eine totale Behebung der städtebaulichen Mißstände ist nicht erforderlich. Es reicht zur Durchführung aus, wenn die städtebaulichen Mißstände wesentlich gemindert sind oder wenn durch die Maßnahmen der Gemeinde private Investitionen so angestoßen sind, daß sich der notwendige Umstrukturierungs- oder Erneuerungsprozeß aus eigener Kraft weiter vollziehen kann.

235.1.2
Undurchführbarkeit der Sanierung

Ob eine Sanierung undurchführbar ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Auf den Willen der Gemeinde kommt es insoweit nicht an.

Undurchführbar kann eine Sanierung aus den in Nr. 210.2.4 genannten Gründen sein.

235.1.3
Aufgeben der Sanierungsabsicht

Das Aufgeben der Sanierungsabsicht steht nicht im freien Ermessen der Gemeinde. Will die Gemeinde die Sanierung aufgeben, müssen hierfür sachliche und nachprüfbare Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen.

Hat die Gemeinde eine Sanierung begonnen, muß sie diese grundsätzlich auch zu Ende führen. Ein nicht begründetes Aufgeben der Sanierungsabsicht stünde im Widerspruch zu dem in § 136 Abs. 1 enthaltenen Gebot der zügigen Durchführung (Nr. 202.9) und wäre auch mit dem Vertrauensschutz der Betroffenen nicht zu vereinbaren.

235.2
Pflicht zur Aufhebung

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Sanierungssatzung vor, muß die Gemeinde diese aufheben. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.

Die Einhaltung der Pflicht kann im Wege der Kommunalaufsicht, erforderlichenfalls durch Ersatzvornahme gemäß § 131 NGO, durchgesetzt werden.

235.3
Form der Aufhebung

235.3.1
Aufhebungssatzung

Die Sanierungssatzung wird durch Satzung der Gemeinde aufgehoben (§ 162 Abs. 2). Nrn. 211.3 bis 211.10 gelten entsprechend.

Ein Muster der Aufhebungssatzung ist als Anlage abgedruckt.

235.3.2
Begründung

Nr. 211.3.3 gilt entsprechend.

235.3.3
Anzeige

Nrn. 211.4 bis 211.7 gelten entsprechend.

235.3.4
Bekanntmachung, Inkrafttreten, Benachrichtigungen

Die Aufhebungssatzung ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 162 Abs. 2 Satz 3). Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich (§ 162 Abs. 2 Satz 5). Nr. 211.8 gilt entsprechend.

Die in Nr. 211.9 genannten Stellen sind zu benachrichtigen.

235.4
Rechtswirkungen der Aufhebung

235.4.1
Nicht mehr anwendbare Vorschriften

Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung sind die in Nr. 211.1.2 genannten Vorschriften nicht mehr anwendbar, da sie unmittelbar auf die förmliche Festlegung der Sanierung abstellen.

235.4.2
Weiter anzuwendende Vorschriften

Über den Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung hinaus sind weiter anzuwenden: §§ 150, 154, 155, 157 bis 161, 164.

235.5
Teilaufhebung der Sanierungssatzung

235.5.1
Voraussetzungen

Sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Sanierungssatzung nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben (§ 162 Abs. 1 Satz 2).

235.5.2
Pflicht zur Teilaufhebung, Form, Rechtswirkungen

Die Nrn. 235.2 bis 235.4 gelten entsprechend.

In der Satzung ist der aufzuhebende Teil genau zu bezeichnen. Nr. 211.3.2 gilt entsprechend.