Abschnitt 234 VV-BauGB - 234. Abschluß und Abwicklung der Sanierung im allgemeinen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
234.1
Formeller Abschluß der Sanierung
Die Sanierung wird nach §§ 162 und 163 ganz oder teilweise formell abgeschlossen durch
- a)Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 235),
- b)teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 (Nr. 235.5),
- c)Abschlußerklärung für einzelne Grundstücke gemäß § 163 (Nr. 236),
- d)Feststellung der Nichtigkeit der Sanierungssatzung im Normenkontrollverfahren durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 VwGO.
Durch Zeitablauf oder unzureichende Finanzierung tritt eine Sanierungssatzung nicht von selbst außer Kraft.
234.2
Abwicklung der Sanierung
Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Sanierung noch nicht völlig abgeschlossen; es sind weitere Maßnahmen erforderlich, die insgesamt als Abwicklung der Sanierung zusammengefaßt werden können (Nr. 237).