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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 234 VV-BauGB - 234. Abschluß und Abwicklung der Sanierung im allgemeinen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

234.1
Formeller Abschluß der Sanierung

Die Sanierung wird nach §§ 162 und 163 ganz oder teilweise formell abgeschlossen durch

  1. a)
    Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 235),
  2. b)
    teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 (Nr. 235.5),
  3. c)
    Abschlußerklärung für einzelne Grundstücke gemäß § 163 (Nr. 236),
  4. d)
    Feststellung der Nichtigkeit der Sanierungssatzung im Normenkontrollverfahren durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 VwGO.

Durch Zeitablauf oder unzureichende Finanzierung tritt eine Sanierungssatzung nicht von selbst außer Kraft.

234.2
Abwicklung der Sanierung

Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Sanierung noch nicht völlig abgeschlossen; es sind weitere Maßnahmen erforderlich, die insgesamt als Abwicklung der Sanierung zusammengefaßt werden können (Nr. 237).