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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 237 VV-BauGB - 237. Abwicklung der Sanierung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

237.1
Abwicklung der Sanierung im allgemeinen

237.1.1
Gegenstand der Abwicklung

Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Sanierung noch nicht abgeschlossen. Es sind weitere Maßnahmen erforderlich, die insgesamt als Abwicklung der Sanierung zusammengefaßt werden können.

Zur Abwicklung gehören die unter Nrn. 237.2 bis 237.10 genannten Verfahren und Maßnahmen.

237.1.2
Beginn und Ende der Abwicklung

Die Abwicklung von Sanierungsmaßnahmen beginnt spätestens mit der Aufhebung der Sanierungssatzung.

Bei der Abschlußerklärung für einzelne Grundstücke werden Maßnahmen der Abwicklung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erforderlich.

Einzelne Maßnahmen der Abwicklung können im übrigen während des gesamten Durchführungszeitraums erforderlich sein und durchgeführt werden, z.B. die Veräußerung von Grundstücken oder die Ablösung von Ausgleichsbeträgen.

237.2
Löschen des Sanierungsvermerks

Nach Aufhebung der Sanierungssatzung hat die Gemeinde, falls die Sanierung im umfassenden Verfahren oder im vereinfachten Verfahren unter Anwendung des § 144 Abs. 2 durchgeführt worden ist, das Grundbuchamt zu ersuchen, in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke die Sanierungsvermerke zu löschen (§ 162 Abs. 3).

Das gleiche gilt im Hinblick auf einzelne Grundstücke, wenn für diese die Sanierung gemäß § 163 als abgeschlossen erklärt wird (§ 163 Abs. 3).

237.3
Berichtigung von Bauleitplänen

Ist das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet

  • in einem Sanierungsbebauungsplan nach § 10 StBauFG,
  • im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 5 BBauG

kenntlich gemacht, so werden diese Kenntlichmachungen bei Aufhebung der Sanierungssatzung gegenstandslos, falls die Aufhebung aus Gründen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfolgt. Die Bauleitpläne sind entsprechend zu berichtigen.

Wird die Sanierungssatzung ganz oder teilweise aus Gründen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 aufgehoben, weil die Sanierung sich als undurchführbar erwiesen hat oder aufgegeben wird, so ist nur die Kennzeichnung im Sanierungsbebauungsplan überflüssig geworden, nicht jedoch im Flächennutzungsplan, weil das Gebiet weiterhin sanierungsbedürftig ist.

237.4
Löschen personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten, die nach § 138 Abs. 1 erhoben worden sind (Nr. 206.6), sind nach Aufhebung der Sanierungssatzung zu löschen (§ 138 Abs. 2).

237.5
Veräußerung von Grundstücken der Gemeinde und des Sanierungsträgers

237.5.1
Veräußerungspflicht

Die Gemeinde ist verpflichtet, im Sanierungsgebiet oder in dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebieten gelegene Grundstücke zu veräußern,

  • die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat (§ 89 Abs. 1 Nr. 1) oder
  • die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 89 Abs. 1 Nr. 2).

Von der Veräußerungspflicht sind nach § 89 Abs. 1 Satz 2 und 3 solche Grundstücke ausgenommen, die für den Gemeinbedarf, für öffentliche Zwecke oder als Austauschland von der Gemeinde benötigt werden.

Die Veräußerung soll vorgenommen werden, sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist. Dieser Zeitpunkt kann vor der Aufhebung der Sanierungssatzung liegen.

Für Grundstücke, die die Gemeinde vor dem 1.7.1987 erworben hat, verbleibt es nach § 240 Abs. 2 bei der Veräußerungspflicht nach §§ 26 und 89 BBauG und § 25 StBauFG. Dies gilt entsprechend bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1.7.1987, wenn die Gemeinde nach § 235 Abs. 1 das Vorkaufsrecht nach den bisher geltenden Vorschriften des BBauG und des StBauFG ausgeübt hat.

Die weitergehende Veräußerungspflicht auf Grund förderungsrechtlicher Bestimmungen und Auflagen bleibt unberührt.

237.5.2
Verpflichteter

Zur Veräußerung verpflichtet ist die Gemeinde.

Der Sanierungsträger ist nach § 159 Abs. 3 verpflichtet, alle Grundstücke, die er in Erfüllung der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat, unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern. Er hat nicht veräußerte Grundstücke der Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte oder an die Gemeinde zu veräußern.

237.5.3
Begünstigte Personengruppen

In § 89 Abs. 3 wird bestimmt, welche Personengruppen bei der Veräußerung von Grundstücken vorrangig zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 159 Abs. 3 Satz 1 auch für die Veräußerung durch den Sanierungsträger.

Vorrangig zu berücksichtigen sind Personen, die in der Lage sind und sich verpflichten, Baumaßnahmen auf den Grundstücken in angemessener Frist durchzuführen oder die Grundstücke entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Regelung entspricht dem Gebot der zügigen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 1. Der Vorrang gilt aber nur für Personen, die das Grundstück selbst nutzen wollen, nicht aber für solche, die die Grundstücke lediglich bebauen und anschließend veräußern wollen.

Innerhalb des so bevorrechtigten Personenkreises sind nach § 89 Abs. 3 Satz 2 vorrangig zu berücksichtigen

  • in den Fällen des Grundstückserwerbs der Gemeinde durch Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1):
    die früheren Käufer;
  • in den Fällen der Enteignung (§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2):
    die früheren Eigentümer.

Ein individueller Anspruch von Angehörigen der genannten Personengruppen auf Erwerb eines bestimmten Grundstücks wird durch § 89 Abs. 3 nicht begründet.

237.5.4
Veräußerung zum Neuordnungswert

Wird die Sanierung im umfassenden Verfahren durchgeführt, so ist das Grundstück gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 zum Neuordnungswert (Nr. 223.4.3) zu veräußern.

Auf Grund von § 97 NGO besteht eine vergleichbare Verpflichtung auch bei Sanierungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren und für Grundstücke, die nicht durch Ausübung des Vorkaufsrechts oder im Wege der Enteignung von der Gemeinde oder dem Sanierungsträger erworben worden sind.

Förderungsrechtliche Auflagen, Grundstücke nur zum Neuordnungswert zu veräußern, bleiben unberührt.

237.5.5
Erfüllung der Veräußerungspflicht

Die Gemeinde oder der Sanierungsträger kann die Grundstücke gemäß § 89 Abs. 4 auch in der Weise veräußern, daß zugunsten Dritter grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte begrünet werden.

237.6
Rückübertragung von Grundstücken

Wird die Sanierungssatzung aus Gründen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 aufgehoben, hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 164.

237.7
Erhebung von Ausgleichsbeträgen

Nach Abschluß der Sanierung im umfassenden Verfahren sind Ausgleichsbeträge zu erheben. Auf Nr. 226 wird verwiesen.

237.8
Abwicklung von Rechtsbeziehungen zu Sanierungsträgern oder sonstigen Beauftragten, Auflösung des Treuhandvermögens

Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung entfällt in der Regel auch die Grundlage für die Bestellung eines Sanierungsträgers oder eines sonstigen Beauftragten. Dem bisherigen Sanierungsträger können allerdings auch Aufgaben der Abwicklung übertragen werden; er wird insoweit als sonstiger Beauftragter tätig.

Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß § 160 Abs. 6 Satz 1 Rechenschaft abzulegen. Er hat insbesondere das Treuhandvermögen, soweit er es nicht veräußert hat, auf die Gemeinde zu übertragen (§ 160 Abs. 6 Satz 2).

237.9
Rechtliche Sicherung der Sanierungsergebnisse

Im Hinblick auf die erheblichen Aufwendungen für die Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ist es im Regelfall geboten, die Sanierungsergebnisse auch für die Zeit nach Aufhebung der Sanierungssatzung rechtlich zu sichern, soweit dies nicht schon geschehen ist. Als rechtliche Sicherungsinstrumente sind in Betracht zu ziehen:

  • die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen,
  • der Erlaß einer Erhaltungssatzung nach § 172,
  • der Erlaß einer örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung nach § 56 NBauO.

237.10
Abrechnung der Gesamtmaßnahme

Ist die städtebauliche Sanierungsmaßnahme als Gesamtmaßnahme mit Städtebauförderungsmitteln des Landes gefördert worden, so ist bei Abschluß eine Abrechnung nach Maßgabe der förderungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen.

237.11
Dokumentation

Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme sollen in Form eines Berichts dokumentiert werden.

Eine Dokumentation ist erforderlich, wenn für die betreffende Sanierungsmaßnahme Städtebauförderungsmittel des Landes gewährt wurden.