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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 236 VV-BauGB - 236. Abschlußerklärung für einzelne Grundstücke

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

236.1
Anwendungsbereich des § 163

236.1.1
Einzelne Grundstücke

Die Sanierung kann gemäß § 163 für einzelne Grundstücke als abgeschlossen erklärt werden. Die Erklärung ist möglich für Grundstücke

  • im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und
  • in Ersatz- und Ergänzungsgebieten.

Die Erklärung ist auch für mehrere Grundstücke möglich, wenn der Fortbestand der Sanierungssatzung im übrigen sinnvoll bleibt.

236.1.2
Vorzeitige Entlassung

Die Vorschrift des § 163 regelt den vorzeitigen Abschluß der Sanierung. Sie ist daher nur anwendbar, solange eine Aufhebung der Satzung nach § 162 nicht möglich ist.

Soll der Abschluß für mehrere Grundstücke erklärt werden, die räumlich zusammenhängen, so ist an Stelle des § 163 die Teilaufhebung nach § 162 Abs. 1 Satz 2 in Betracht zu ziehen.

236.2
Voraussetzungen

236.2.1
Abschluß der Durchführung

Voraussetzung für die Erklärung ist, daß die Sanierung für das betreffende Grundstück abgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn

  1. a)
    das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut ist (§ 163 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1) oder
  2. b)
    das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung in sonstiger Weise genutzt wird (§ 163 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2) oder
  3. c)
    das Gebäude auf dem Grundstück modernisiert oder instandgesetzt ist (§ 163 Abs. 1 Nr. 2).

Weitere Voraussetzung ist, daß die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 nicht mehr erforderlich ist.

236.2.2
Mögliche Durchführung zum späteren Zeitpunkt

Der Abschluß der Sanierung kann für das betreffende Grundstück auch erklärt werden, wenn die Durchführung ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist (§ 163 Abs. 2).

Weitere Voraussetzung ist, daß die Anwendung der §§ 143, 145 und 153 nicht mehr erforderlich ist.

236.3
Verpflichtung der Gemeinde, Ermessen

236.3.1
Fälle des § 163 Abs. 1

Liegen die Voraussetzungen für die Abschlußerklärung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 vor, so hat der Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Abgabe der Abschlußerklärung. Die Gemeinde hat die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären, wenn der Eigentümer dies beantragt (§ 163 Abs. 1 Satz 2).

Liegt ein Antrag des Eigentümers nicht vor, kann die Gemeinde nach Ermessen von Amts wegen die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen erklären.

236.3.2
Fälle des § 163 Abs. 2

In den Fällen des § 163 Abs. 2 liegt es im Ermessen der Gemeinde, die Sanierung für das einzelne Grundstück abzuschließen.

Allerdings können auch hier sowohl der Eigentümer als auch die Gemeinde das Entlassungsverfahren in Gang setzen. Der Eigentümer kann einen Antrag auf Entlassung stellen, die Gemeinde kann aber auch von Amts wegen handeln.

236.4
Form der Abschlußerklärung

Die Abschlußerklärung nach § 163 ist ein Verwaltungsakt. Im Bescheid ist auf die Rechtswirkung nach § 163 Abs. 3 hinzuweisen. Zulässig ist auch der Abschluß einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde nach §§ 54 bis 62 VwVfG.

Eine Vereinbarung ist insbesondere in den Fällen des § 163 Abs. 2 in Betracht zu ziehen, um die spätere Durchführung der Sanierung auf dem Grundstück rechtlich abzusichern.

236.5
Rechtswirkung der Abschlußerklärung (§ 163 Abs. 3)

Mit der Abschlußerklärung entfällt für das betreffende Grundstück die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 (§ 163 Abs. 3 Satz 1).

Ist ein Sanierungsvermerk im Grundbuch eingetragen, so ist dieser zu löschen (§ 163 Abs. 3 Satz 2).

Das Grundstück bleibt auch nach der Abschlußerklärung formell Bestandteil des Sanierungsgebiets. Bei einer Aufhebung der Sanierungssatzung ist es in die Satzung einzubeziehen.