Landgericht Hildesheim
Urt. v. 13.09.2006, Az.: 2 O 240/05
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 13.09.2006
- Aktenzeichen
- 2 O 240/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 43316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2006:0913.2O240.05.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 25.06.2007 - AZ: 6 U 209/06
- BGH - 05.02.2008 - AZ: VIII ZB 56/07
In dem Rechtsstreit
...
wegen Kaufpreisforderung
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim durch den Richter ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5 992,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Auslieferung eines Solarbausatz für Selbstmontage, Öko-Paket Ibiza, bestehend aus: Einem Solarspeicher, Typ 285 I, komplett mit Isolierung, Stand, Wärmetauscher, Kupferverbindungsleitung; ein Stück Sieger Solarsystem mit zwei Kollektoren, Typ Malaga, Aufdach, senkrecht.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung im Annahmeverzug befinden.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 239,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2005 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt Heizungsartikel, insbesondere komplette Bausätze von Heizungs- und Solaranlagen. Die Heizungsartikel werden vorwiegend auf Messen angeboten.
Anlässlich einer Verbrauchermesse in Braunschweig begaben sich die Beklagten am 31. Mai 2003 an einen Verkaufsstand der Klägerin, an welchem Solarkollektoren und Wasserspeicher ausgestellt waren. Mit einem Mitarbeiter der Klägerin führte in erster Linie der Beklagte zu 2), welcher ausgebildeter Radio- und Fernsehmechaniker ist und zu diesem Zeitpunkt als Servicetechniker für die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen berufstätig war, ein Verkaufsgespräch über einen Solaranlagenbausatz zur Selbstmontage. Im Rahmen dieses Verkaufsgesprächs unterzeichneten beide Beklagten am Messestand ein mit "Kaufvertrag" überschriebenes Formular der Klägerin, wonach sie einen Komplettbausatz zur Eigenmontage vom Typ "Öko-Paket Ibiza" zu einem Festpreis in Höhe von 5 992,00 € bestellten. Als Liefer- und Zahlungstermin war "ca. Oktober/November 2004" vereinbart. Nach Abschluss der Montagearbeiten war eine Ab- und Inbetriebnahme der Anlage durch ein im Auftrage der Klägerin tätig werdendes Fachunternehmen vorgesehen. Ferner war auf dem Formular der handschriftliche Zusatz niedergelegt, dass der Vertrag mit aufschiebender Wirkung Gültigkeit habe, bis eine Gewährung von Solarfördermitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bewilligt werden würden. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Dokuments wird auf Bl. 9 d.A. verwiesen.
Mit Bescheid vom 21.03.2005 bewilligte das BAFA auf Antrag der Beklagten eine Gewährung von Fördermitteln für die Errichtung einer Solaranlage.
Nachdem die Klägerin die Beklagte mehrfach zum Abruf des Bausatzes aufgefordert hatte, erklärten die Beklagten zu Beginn des Jahres 2005, dass sie nicht bereit seien, die Anlage in Empfang zu nehmen. Mit außergerichtlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 09.02.2005 forderte die Klägerin die Beklagten unter Androhung einer Klageerhebung erfolglos nochmals zur Abnahme des Bausatzes auf.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung des Kaufpreises für den Selbstbausatz der Solaranlage vom Typ "Ibiza". Sie ist der Auffassung, am 31.05.2003 sei ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Sie behauptet, die von ihr vertriebene Solaranlage sei durch einen Laien mit handwerklichem Geschick selbst montierbar und könne jedenfalls durch den Beklagten zu 2) jederzeit montiert werden. Einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Gas- und Wasserinstallateur bedürfe es hierfür nicht. Dieses ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin die genannte Anlage seit Jahren vertreibe und "zigfach" Kunden diese Anlage in Eigenleistung funktionsfähig montiert hätten.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5 992,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Zug um Zug
gegen Auslieferung eines Solarbausatzes zur Selbstmontage, Öko-Paket Ibiza, bestehend aus:
einem Solarspeicher, Typ 285 I, komplett mit Isolierung, Stand, Wärmetauscher, Kupferverbindungsleitung
ein Stück Sieger Solarsystem mit zwei Kollektoren, Typ Malaga, Aufdach, senkrecht,
- 2.
festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung in Annahmeverzug befinden,
- 3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 239,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, anlässlich des Gesprächs am 31.05.2003 sei zwischen ihnen und dem Verkaufsberater der Klägerin vereinbart worden, dass der Vertrag zunächst keine Bindung haben solle. Es sei vielmehr vereinbart worden, dass zunächst vor Ort eine Prüfung der technischen Realisierbarkeit durch die Klägerin durchgeführt werden und von deren Ausgang die Gültigkeit des Vertrages abhängen sollte. In diesem Verkaufsgespräch habe der Mitarbeiter der Klägerin erklärt, dass die Montage des Selbstbausatzes ganz leicht sei und von jedem Laien ausgeführt werden könne. Die Beklagten seien in technischer Hinsicht "blutige Laien". Sie sind der Auffassung, anlässlich des Verkaufsgesprächs nicht hinreichend über Schwierigkeiten und Gefahren des Selbsteinbaues beraten worden zu sein. Ein etwaig zwischen den Parteien zustande gekommener Vertrag sei jedenfalls nichtig, weil dieser nach Behauptung der Beklagten auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 30.09.2005 (Bl. 174 d.A.), ergänzt durch weiteren Beschluss vom 31.10.2005 (Bl. 190 d.A.). Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 06.04.2006 sowie auf die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen ... in dem Termin vom 02.08.2006 (Bl. 328 ff.d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
1.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 5 992,00 € gemäß §§ 433 Abs. 2, 421 BGB zu, wobei sich die Beklagten mit der Annahme der Kaufsache in Annahmeverzug nach §§ 293, 296 BGB befinden.
- a)
Zwischen den Parteien ist am 31.05.2003 ein Kaufvertrag über die Lieferung eines Solarbausatzes zur Selbstmontage mit der Bezeichnung "Öko-Paket Ibiza" zur Selbstmontage geschlossen worden. Die Beklagten unterzeichneten das mit Kaufvertrag überschriebene, mit den persönlichen Angaben der Beklagten versehene und im Einzelnen den Kaufgegenstand beschreibende Vertragsformular der Klägerin eigenhändig. Das damit von Seiten der Beklagten abgegebene Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages nahm die Klägerin an, indem sie gemäß Ziffer 1) ihrer wirksam in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Zustandekommen eines Vertrages nicht widersprach.
Soweit die Beklagten behaupten, dass die von ihnen unterzeichnete Bestellung nur unverbindlich sein sollte und dass mit dem Verkaufsberater der Klägerin vereinbart worden sei, zunächst vor Ort eine Prüfung der technischen Realisierbarkeit durchzuführen, sind die Beklagten für ihre Behauptung schon beweisfällig geblieben. Ein Beweisangebot wurde nicht unterbreitet. Gegen die Darstellung der Beklagten spricht bereits nachhaltig der Inhalt des von ihnen unterzeichneten Formulars. Denn dort ist ausdrücklich ein Vorbehalt im Hinblick auf die Gewährung von Fördermitteln enthalten. Wäre tatsächlich eine weitere Bedingung zwischen den Parteien dergestalt vereinbart worden, dass zunächst eine Prüfung der technischen Realisierbarkeit durchgeführt werden sollte, hätte es nahegelegen, auch diesen Zusatz schriftlich zu fixieren. Auch die Tatsache, dass sich die Beklagten nach Unterzeichnung des Kaufvertrages um eine Gewährung von Fördermitteln bemühten, spricht gegen ihre Darstellung, da anderenfalls eine Beantragung von Fördermitteln für die Beklagten keinen Sinn ergeben hätte.
- b)
Der geschlossene Vertrag ist wirksam. Die zwischen den Parteien vereinbarte aufschiebende Bedingung einer Bewilligung von Fördermitteln durch das BAFA ist mit Erlass des Bescheides vom 21.03.2005 eingetreten. Die Frage, ob den Beklagten Fördermittel bereits zur Verfügung gestellt worden sind, kann vor dem Hintergrund dahinstehen, dass lediglich die Bewilligung derartiger Mittel und nicht auch deren Auszahlung vor Montagebeginn zwischen den Parteien als Bedingung für die Wirksamkeit des Kaufvertrages vereinbart worden ist. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob die Beklagten mit Rücksicht auf möglicherweise für das Jahr 2006 fehlender haushaltsrechtlicher Voraussetzungen trotz des vorliegenden Bewilligungsbescheides zukünftig Fördermittel nicht erhalten werden. Sollte tatsächlich eine Zahlung nicht mehr erfolgen, so hätten die Beklagten diesen Umstand selbst zu vertreten, da sie die ihnen angebotene Anlage nicht abgenommen und montiert haben (§ 162 Abs. 1 BGB).
Eine Nichtigkeit des Kaufvertrages folgt schließlich auch nicht aus einer angeblich gegebenen objektiven Unmöglichkeit zur Vertragserfüllung. Dabei kann in diesem Zusammenhang die Frage dahinstehen, ob der vereinbarte Leistungserfolg herbeigeführt werden kann. Denn nach § 311a BGB steht der Wirksamkeit eines Vertrages gerade nicht die Unmöglichkeit einer Leistung entgegen.
- c)
Der zugunsten der Klägerin entstandene Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist auch durchsetzbar. Die Beklagten sind nicht berechtigt, eine Kaufpreiszahlung zu verweigern. Ihnen stehen weder Ansprüche auf Rückgängigmachung des Vertrages wegen Verletzung von Beratungspflichten gemäß §§ 311 Abs. 1 Nr. 1, 249 Abs. 1 BGB noch Forderungen auf Schadensersatz wegen einer zum Vertragsschluss führenden Verletzung von Offenbarungspflichten gemäß § 280 Abs. 1 StGB oder wegen einer Unmöglichkeit der Leistungserbring nach §§ 311a Abs. 2, 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 283 BGB zu.
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keine ihr obliegenden Beratungs- oder Offenbarungspflichten schuldhaft verletzt.
Bestand und Umfang etwaiger Aufklärungspflichten eines Vertragspartners hängen entscheidend davon ab, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise Aufklärung erwarten darf. Nach der gesetzlichen Interessenbewertung bei Abschluss von Kaufverträgen trägt in aller Regel der Käufer das Risiko, ob er den gekauften Vertragsgegenstand gemäß seiner Absicht für seine Zwecke verwenden kann ( BGHZ 74, S. 374; BGH NJW 2000, S. 1714 [BGH 16.02.2000 - XII ZR 279/97]). Es ist grundsätzlich Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Daher gehört es von vornherein nicht zu den Verpflichtungen des Verkäufers eines Bausatzes zur Eigenmontage, den Käufer über mögliche Schwierigkeiten bei der Montage und Installation der Einzelbauteile aufzuklären. Das grundsätzliche Risiko einer ihren Erwerbszweck entsprechenden Verwendung der gekauften Solaranlage mussten somit die Beklagten von vornherein selbst tragen, sie unterliegt nicht der Prüfungspflicht des Verkäufers. Denn der Käufer eines Bausatzes muss sich im Klaren darüber sein, dass es zur Montage von Einzelkomponenten, welche er zuvor besichtigen kann, gewisser Fertigkeiten bedarf. Die Frage, ob der jeweilige Käufer seine eigenen Fertigkeiten auf diesem Gebiet zutreffend einschätzt, verschließt sich naturgemäß dem Verkäufer und fällt daher nicht in dessen Verantwortungsbereich.
Es besteht auch keine Aufklärungspflicht, den Käufer eines Solarbausatzes darüber im Detail zu belehren, welche handwerklichen Tätigkeiten im Einzelnen ausgeführt werden müssen, um eine Installation und Funktionsfähigkeit der Anlage zu gewährleisten, weil jedem potentiellen Erwerber eines Bausatzes einer Solaranlage zur Selbstmontage offenkundig ist, dass es bei der Montage einer solchen Anlage zumindest erforderlich ist, die erworbenen Sonnenkollektoren an der Außenhaut - insbesondere auf dem Dach - eines Gebäudes zu befestigen, einen Speicherbehälter für Warmwasser in dem Gebäude zu installieren und jedenfalls Rohrverbindungen zwischen den Kollektoren, dem Speicherbehälter und der Heizungsanlage durch Löten und Hanfen herzustellen. Ebenso liegt es für jeden potentiellen Erwerber einer Solaranlage zur Eigenmontage auf der Hand, dass derartige Tätigkeiten durchaus mit Gefahren verbunden sind (etwa Arbeiten auf zumeist geneigten Dachflächen in nicht unerheblicher Höhe) und zudem das Risiko in sich bergen, durch fehlerhafte Installationsarbeiten Schäden an einem Gebäude hervorzurufen. Eine Aufklärung ist in diesem Zusammenhang nicht geschuldet, denn auf jedermann ohnehin bekannte Umstände braucht nicht hingewiesen zu werden. Die durch die Beklagten hierzu vertretene abweichende Auffassung überspannt die nach der Verkehrsanschauung von einem redlichen Geschäftspartner zu erwartende Aufklärung bei weitem und steht in diametralem Widerspruch zu der durch den Gesetzgeber gewollten Risikoverteilung zwischen den Parteien eines Kaufvertrages.
Soweit die Beklagten behaupten, die Installation des erworbenen Selbstbausatzes könne überhaupt nicht durch sie ausgeführt, sondern müsse vielmehr durch einen gelernten Wasser- und Heizungsinstallateur vorgenommen werden, weshalb sie die Auffassung vertreten, die Klägerin hätte sie hierüber aufklären müssen, entbehrt diese Ansicht einer Tatsachengrundlage. Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer keinesfalls fest, dass der streitgegenständliche Bausatz nicht auch durch handwerkliche Laien, d.h. durch eine Person ohne erfolgreich absolvierte Berufsausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur, in funktionsfähiger Weise montiert werden könne.
Zur Überzeugung der Kammer steht vielmehr fest, dass jedenfalls der Beklagte zu 2 als gelernter Fernseh- und Radiomechaniker, der zudem als Servicetechniker bei der Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen bei der Firma ... AG berufstätig ist, derartige Verrichtungen erfolgreich ausführen kann. In seinem schriftlichen Gutachten vom 06.04.2006 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. ... lediglich ausgeführt, dass seines Erachtens ein handwerklicher Laie deswegen die erforderlichen Arbeiten nicht durchführen könne, weil deren Ausführung durch einen Fachunternehmer durch die einschlägigen DIN-Normen verbindlich vorgegeben seien. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 02.08.2006 hat der Sachverständige diese Darstellung revidiert: Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die erforderlichen Arbeiten zur Montage der Solaranlage durch einen mit einem technischen Grundverständnis ausgestatteten Laien durchaus zu bewerkstelligen seien. Er hat im Einzelnen die Arbeitsschritte dargestellt und hierbei für die Kammer gut nachvollziehbar erläutert, dass es aus technischer Sicht keine Gründe gebe, die die Vornahme dieser Arbeiten durch einen Laien unmöglich machten. Er hat einschränkend lediglich ausgeführt, dass die Vornahme dieser Verrichtungen durch einen Laien eine fehlerhafte Funktion einer Anlage bedingen könne. Dieser Umstand sei jedoch auch bei der Ausführung der Installationsarbeiten durch ein Fachunternehmen jederzeit möglich. Mit Rücksicht darauf, dass nach Abschluss der Montagearbeiten auf Veranlassung und Kosten der Klägerin eine Abnahme der Anlage nebst Inbetriebnahme vorgenommen werde, sei eine Funktionsfähigkeit der Anlage im Wesentlichen gewährleistet. Den durch hohe Fachkunde gekennzeichneten und durch eigene praktische Erfahrungen des Sachverständigen untermauerten Darlegungen zu der Ausführbarkeit der Installationsarbeiten schließt sich die Kammer nach kritischer Prüfung an. Zur Überzeugung der Kammer steht hiernach fest, dass der keinesfalls als "blutiger Laie" in handwerklicher Hinsicht anzusehende Beklagte zu 2) ohne weiteres dazu im Stande ist, die Anlage zu montieren. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2) selber einen handwerklichen Beruf (Radio- und Fernsehmechaniker) erlernt und darüber hinaus als Server-Techniker bei der Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen berufstätig ist. Er ist - entsprechend den Darlegungen des Sachverständigen ... - ohne weiteres befähigt, Löt- und Hanfverbindungen fachgerecht herzustellen. Es findet sich kein Anhalt dafür, dass gerade der Beklagte zu 2) vor unüberbrückbare Schwierigkeiten gestellt sein könnte. Durch Abschluss des Kaufvertrages über die Bereitstellung eines Bausatzes zur Eigenmontage tat er nach gegenüber der Klägerin unmißverständlich kund, dass er sich derartige Verrichtungen zutraut.
Gegenforderungen der Beklagten wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB scheitern nach dem vorstehend Gesagten bereits daran, dass eine Unmöglichkeit schon nicht gegeben ist, da die Klägerin ihren übernommen Leistungsverpflichtungen durch Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes ohne weiteres nachkommen kann.
Die Beklagten sind Zug um Zug gegen Lieferung des von ihnen gekauften Bausatzes zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.
2.
Der auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichtete Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat im Sinne des § 259 Abs. 1 ZPO ein besonderes Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges deshalb, weil für die Vollstreckung von Leistungen, die Zug um Zug erbracht werden müssen, im Rahmen des § 756 ZPO das Vorliegen der Voraussetzungen des Annahmeverzuges beim Schuldner nachgewiesen werden muss. Dieser Nachweis kann durch öffentliche Urkunden, mithin durch ein Feststellungsurteil, geführt werden.
Die Beklagten befinden sich spätestens seit dem 28.01.2005 in Verzug mit der Annahme des Bausatzes. Nachdem die Beklagten entgegen den vertraglichen Vereinbarungen den Bausatz nicht spätestens im November 2004 bei der Klägerin abgerufen und bis dahin entgegen den sie treffenden Obliegenheiten einen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln nicht gestellt hatten, verweigerten sie telefonisch am 27.01.2005 endgültig eine Abnahme gegenüber der Klägerin. Mit Rücksicht hierauf brauchte die Klägerin den Kaufgegenstand nicht mehr in Verzug begründender Weise anzubieten. Mit ihrem Verhalten gaben die Beklagten der Klägerin unmissverständlich zu verstehen, dass sie den Kaufpreis nicht entrichten und die Kaufsache nicht in Empfang nehmen werden, weshalb ein tatsächliches Angebot der Klägerin zur Leistungserbringung entbehrlich war, vgl. §§ 294 ff. BGB.
3.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 239,70 € aus § 280 BGB zu.
Mit Schreiben vom 09.02.2005 forderte ihr späterer Prozessbevollmächtigter die Beklagten zur Abnahme des gekauften Bausatzes auf. Hierzu hatten die Beklagten durch ihre pflichtwidrige Weigerung, den Bausatz abzurufen und in Empfang zu nehmen, Anlass gegeben. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung der der Klägerin zustehenden Ansprüche war erforderlich und geboten.
Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatzes 4 des Vergütungsverzeichnisses (VV) wird die wegen desselben Streitgegenstandes angefallene Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403 VV zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit entspricht dem Streitwert des gerichtlichen Verfahrens. Hinsichtlich des nicht anrechenbaren Teils der für die außergerichtlichen Tätigkeit entstandenen Kosten in Höhe von 239,70 € sind die Beklagten gegenüber der Klägerin zum Ausgleich verpflichtet.
4.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.