Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 24.05.2006, Az.: 5 T 145/06

Wohnstättenvertrag im Rahmen eines betreuten Wohnens; Abgrenzung eines Wohnstättenvertrages zum Heimvertrag; Begriff des "Heims" im Sinne des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz und im Sinne des Heimgesetzes

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
24.05.2006
Aktenzeichen
5 T 145/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 34754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2006:0524.5T145.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Gifhorn - 17.03.2006 - AZ: 17 XVII 1824

Fundstellen

  • BtPrax 2007, 42 (Kurzinformation)
  • BtPrax 2006, 237 (Kurzinformation)
  • FamRZ 2007, 500 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

A. geboren am B.

In der Betreuungssache
...
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim
auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin vom 27.03.2006
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 17.03.2006
am 24.05.2006
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Landeskasse vom 06.02.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebühren- und gerichtsauslagenfrei.

Gründe

1

Die Betreute wohnt im Rahmen des sogenannten "Betreuten Wohnens" in einem Zimmer der Lebenshilfe Gifhorn. Zur Regelung der vertraglichen Verhältnisse hat die Lebenshilfe mit der Betreuten am 3. 2. 2003 einen Wohnstättenvertrag geschlossen.

2

Die Betreuerin hat für die Zeit vom 1. 7. 2005 bis 30. 9. 2005 wegen Mittellosigkeit der Betreuten Zahlung ihrer Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 462,00 EUR beantragt. Die Vergütung ist antragsgemäß festgesetzt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse ist die zu erstattende Vergütung durch Beschluss vom 17. 3. 2006 abweichend auf 264,00 EUR festgesetzt worden.

3

Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Betreuerin war der Beschluss vom 17. 3. 2006 aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Landeskasse zurückzuweisen.

4

Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst die Vergütung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG festgesetzt. Der nunmehr angefochtene Beschluss geht irrig davon aus, dass die Betreute in einem Heim i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG lebt. Nach dieser Vorschrift gelten solche Einrichtungen als "Heim", die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten.

5

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. § 5 Abs. 3 VBVG verweist zur Begriffsbestimmung des "Heims" auf § 1 Abs. 2 HeimG. Nach dieser Vorschrift ist eine Einrichtung dann kein "Heim" im Sinne des Heimgesetzes, wenn er dem Mieter lediglich Betreuung und Verpflegung anbietet, ihn aber vertraglich nicht zur Annahme dieser angebotenen Betreuungs- und Versorgungsleistungen verpflichtet (vgl. LG Flensburg, Beschluss 5 T 399/05 vom 22. 2. 2006). Der Wohnstätten-Vertrag enthält eine solche Annahmeverpflichtung bezüglich der angebotenen Leistungen nicht; im Vertrag wird gerade im Gegenteil das Bemühen des Vermieters deutlich, die eigenständige Lebensweise der Bewohner zu stärken und zu fördern.

6

Da die Unterbringung im Rahmen des betreuten Wohnens somit nicht den Charakter einer Heimunterbringung im Sinne des Heimgesetzes hat, hat die Vergütung der Betreuerin nach § 5 Abs. 1 VBVG zu erfolgen. Der angefochtene Beschluss war daher auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Landeskasse zurückzuweisen.