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§ 47 ZRHO - Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Deutsche Auslandsvertretungen sollen nur in Ausnahmefällen für Zustellungen in Anspruch genommen werden (§ 14). Zudem ist bei einer Zustellung an einen nicht oder nicht nur deutschen Staatsangehörigen zu prüfen, ob die Auslandsvertretung nach der Erklärung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgen soll, hierzu befugt ist. Insoweit wird auf den Länderteil verwiesen.

(2) Zustellungen durch Auslandsvertretungen sind nur ohne Anwendung von Zwang möglich. Zudem ist der Empfänger durch die Auslandsvertretung über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren. Die Übermittlungsstelle soll zu diesem Zweck dem Zustellungsantrag das Formblatt in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung beifügen.

(3) Die Zustellung wird gemäß § 183 Absatz 5 Satz 2 zweite Alternative der Zivilprozessordnung, § 16 des Konsulargesetzes durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen. Dieses Zeugnis ist ein vollgültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung.