Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.04.1997, Az.: 2 W 53/98

Vergütung des Rechtsanwalts bei Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung der Degression für beigeordnete Rechtsanwälte

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.04.1997
Aktenzeichen
2 W 53/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0427.2W53.98.0A

Amtlicher Leitsatz

Vergütung des Rechtsanwalts bei Teilbewilligung von PKH allein nach dem Streitwert, zu welchem PKH bewilligt worden ist. Keine Quotierung oder Berücksichtigung der Degression in § 11 BRAGO.

Gründe

1

Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

2

Die angefochtene Entscheidung ist zutreffend begründet. Sie entspricht der herrschenden Ansicht (z.B. OLG Köln JurBüro 1981, 1011; OLG München JurBüro 1983, 1205; Mümmler JurBüro 1981, 1014; Hansens JurBüro 1988, 145; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: Beigeordneter Rechtsanwalt, 5.4; Gerold-von Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 122 Rn. 5). Die Gegenauffassung (z.B. OLG Bamberg JurBüro 1988, 1682; OVG Bremen JurBüro 1989, 1689) führt zu einer unbilligen Benachteiligung der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, und des beigeordneten Rechtsanwalts. Berechnet man nämlich den Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts auf Grund einer Quotierung zwischen dem Gesamtstreitwert und dem Streitwert, zu welchem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, hätte dies zur Folge, dass die Partei allein deshalb schlechter gestellt wird, weil sie sich - auf eigenes Kostenrisiko - zu einer über den Rahmen der Prozesskostenhilfe hinausgehenden Rechtsverteidigung entschlossen hat. Es ist jedoch kein rechtlich billigenswerter Gesichtspunkt erkennbar, der eine solche Sanktion rechtfertigen könnte.

3

Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, zeigt gerade der vorliegende Fall, dass die Gegenansicht zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. Denn einem beigeordneten Rechtsanwalt steht nach § 123 BRAGO bei einem Streitwert von mehr als 50.000,-- DM nur noch eine gleich bleibende Höchstgebühr zu. Er kann anders als gegenüber der Partei nach § 11 BRAGO keine höhere Gebühr mehr geltend machen. Die demgegenüber zum Teil vorgetragenen fiskalischen Überlegungen (Kalthoener-Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 702) sind nicht überzeugend. Der Gesetzgeber hätte es in der Hand, die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts mit derjenigen des Wahlanwalts in den Fällen vorliegender Art aufeinander abzustimmen.