Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.05.1997, Az.: 5 W 66/97

Verlängerung der Abschiebungshaft

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
02.05.1997
Aktenzeichen
5 W 66/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0502.5W66.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Keine Abschiebehaft, um den Betroffenen zur Vorlage seines Passes zu bewegen.

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts vom 20. März 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 13.2.1997 hat das Amtsgericht die am 15.8.1996 angeordnete Abschiebungshaft um 6 Monate verlängert. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner am 16.4.1997 eingegangenen weiteren Beschwerde. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig (§§ 103 Abs. 2 AuslG, 3 Satz 2 FEVG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). Sie führt in der Sache zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 Abs. 1 FGG. Nach § 57 Abs. 3 S. 2 AuslG kann die Sicherungshaft in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens 12 Monate verlängert werden. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass hier eine Verhinderung der Abschiebung darin liegt, dass der Betroffene seinen Pass weggegeben bzw. nicht für eine Rückgabe gesorgt hat. Fraglich ist jedoch,ob hierauf allein die Verzögerung der Abschiebung zurückzuführen ist, sodass die Haftfortdauer in dem beantragten Umfang gerechtfertigt sein könnte. Zwar hat die Ausländerbehörde nach Anordnung der Abschiebungshaft versucht, auf Grund von Ablichtungen des Passes Ersatzpapiere zu beschaffen; dieser Versuch ist aber alsbald gescheitert. Daraufhin durfte sie sich nicht darauf beschränken, einfach abzuwarten. Denn eine Aufrechterhaltung der Haft mit dem Ziel, den Betroffenen zur Vorlage seines Passes zu bewegen, ist unzulässig (vgl. Kayser, Rechtsprechungsübersicht zur Abschiebungshaft FG Prax 1996, 81, 84 m.w.N.). Sie musste vielmehr andere ihr zur Verfügung stehende Möglichkeiten zur Beschaffung von Ersatzpapieren ausschöpfen. Um den Vollzug der Abschiebungshaft auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken (vgl. BGH, Beschl. vom 11.7.1996 - VZB 14/96; OLG Düsseldorf FG Prax 1995, 128; OLG Frankfurt FG Prax 1995, 208, 209). Versäumnisse in dieser Hinsicht wären bei der für die Dauer der Haft maßgeblichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).

2

Feststellungen dazu, welche Maßnahmen der Ausländerbehörde möglich waren und von ihr in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum ergriffen worden sind, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht getroffen, obwohl der Betroffene in seiner Beschwerdeschrift auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich hingewiesen hat. Andererseits lässt der bisherige Sachstand auch nicht zuverlässig den Schluss zu, dass die Ausländerbehörde das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben hat.

3

Da die erforderlichen Feststellungen vom Senat im Rechtsbeschwerdever- fahren nicht nachgeholt werden können, war die Sache unter Aufhebung des Beschlusses zur Klärung dieser Fragen an das Landgericht zurückzuverweisen.