Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.04.1997, Az.: 2 W 48/97
Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung im Konkursantragsverfahren; Entfallen des Rechtschutzinteresses für den Konkursantrag bei außergerichtlicher Einigung über die Art und Weise der Befriedigung; Folgen der unterlassenen Zurücknahme des Konkursantrags durch den Antragsteller
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.04.1997
- Aktenzeichen
- 2 W 48/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 22264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:0415.2W48.97.0A
Rechtsgrundlage
- § 91 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung im Konkursantrags- verfahren: Begründetheit nur bei vollständiger Befriedigung durch Erfüllung der dem Konkursantrag zu Grunde liegenden Forderung.
Gründe
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Zwar kann nach wohl h.M. auch ein Konkursantragsverfahren rechtswirksam für erledigt erklärt werden. Ferner mag hierfür die einseitige Erklärung des Antragstellers ausreichen. Auch dürfte es richtig sein, dass bei Erledigung der "Hauptsache" regelmäßig dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 103 Rdnr. 3 f, 3 g m.w.N.).
Um einen solchen Regelfall handelt es sich hier jedoch nicht. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn das erledigende Ereignis gezeigt hat, dass der materiellrechtliche Anspruch des Antragstellers zu Recht bestand. Dies ist bei vollständiger Befriedigung durch Erfüllung der dem Konkursantrag zu Grunde liegenden Forderung der Fall (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O.., Rdrn. 3 f m.w.N.).
Vorliegend ist die Situation jedoch eine andere. Der Antragsteller hat das Verfahren nicht deshalb als erledigt angesehen, weil er durch die Antragsgegnerin vollständig befriedigt worden wäre. Es fehlt objektiv an einem erledigenden Ereignis. Ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist oder nicht, unterliegt nicht der Definitionsmacht des Antragstellers. Erzielt worden ist bestenfalls eine teilweise Erledigung, indem sich die Antragsgegnerin u.a. zur (späteren) Zahlung von 35.000,- DM verpflichtete. Dem stand bekanntlich aber ein Zahlungsanspruch des Antragstellers in Höhe von 61.580,29 DM gegenüber.
Im Konkurseröffnungsverfahren kommt in einem solchen Fall eine (teil- weise) Erledigung der Hauptsache nicht in Betracht. Einigen sich die Beteiligten - wie hier - außergerichtlich über die Art und Weise der Befriedigung des Antragstellers, so entfällt vielmehr das Rechtschutzinteresse für den Konkursantrag. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag dann nicht zurück, muss der Antrag als unzulässig mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückgewiesen werden (vgl. Uhlenbruck, Die verfahrens- und kostenrechtliche Behandlung von Konkursanträgen bei Zahlung der dem Konkursantrag zu Grunde liegenden Forderung durch den Schuldner, KTS 1986, 541, 550 m.w.N.).
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