Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.04.1997, Az.: 5 W 51/97
Ablehnung des Gutachterausschusses eines Landkreises zur Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.04.1997
- Aktenzeichen
- 5 W 51/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:0417.5W51.97.0A
Rechtsgrundlage
- § 406 Abs. 5 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Eine Ablehnung des Gutachterausschusses eines Landkreises zur Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken ist nicht möglich
Gründe
Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Gutachterausschusses für den Bereich des Landkreises ... für unbegründet erklärenden Beschluss des Landgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, da eine Ablehnung des Gutachterausschusses nicht möglich ist. Der Gutachterausschuss ist eine Fachbehörde zur Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken, die als öffentlich-rechtliche Institution ihr gesetzlich übertragene Amtspflichten erfüllt. Daraus folgt, dass die Vorschriften der §§ 402 ff ZPO, die auf die Einzelperson eines Sachverständigen zugeschnitten sind, nicht angewendet werden können (OLG Hamm NJW RR 1990, 1471; OLG Stuttgart NJW RR 1987, 190; KG NJW 1971, 1848; Zöller-Greger, ZPO 20. Aufl. § 406 Rn. 2 Jessnitzer/Frieling, Der gerichtliche Sachverständige 16. Aufl. Rn. 95 und 191). Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, den Beweiswert eines solchen Gutachtens nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu würdigen und dabei die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Umstände zu berücksichtigen.