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§ 22 POPFAhöhPVD - Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Der Prüfungsausschuß kann eine schriftliche oder eine mündliche Prüfungsleistung, bei der ein Beamter

  1. 1.
    getäuscht oder zu täuschen versucht
  2. 2.
    andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht
  3. 3.
    sonst erheblich gegen die Ordnung verstoßen

hat, je nach Schwere der Verfehlung mit der Note "ungenügend" bewerten oder den Beamten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären. Falls der Prüfungsausschuß, der die Prüfung abgenommen hat, nicht mehr zusammentreten kann, entscheidet ein anderer Prüfungsausschuß, der vom Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt wird.