Landgericht Lüneburg
Urt. v. 18.01.2023, Az.: 6 S 44/22

Kostenbeteiligung zu gleichen Teilen für die Errichtung fester Grenzzeichen; Erstattung von verauslagten Vermessungskosten; Übertragung der katastermäßigen Aufzeichnungen über den Verlauf der Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
18.01.2023
Aktenzeichen
6 S 44/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 21902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Dannenberg - 24.05.2022 - AZ: 31 C 377/21

In dem Rechtsstreit
Gemeinde W., vertreten durch den Bürgermeister, L.,
Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. AB
gegen
Herrn A.S., W.,
Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. S.
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 28.12.2022 am 18.01.2023 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. K.,
den Richter S. und
die Richterin am Landgericht Dr. S.
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 24.05.2022 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.025,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2022 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    und beschlossen:

    Der Streitwert wird für die I. und II. Instanz festgesetzt auf bis zu 3.000,00 €.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von verauslagten Vermessungskosten in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gemeindeweges mit der Flurstücksbezeichnung Gemeinde W., Gemarkung D. Flur 1, Flurstück A/B. Der Beklagte ist Eigentümer des angrenzenden Flurstücks Gemeinde W., Gemarkung D. Flur 1, Flurstück C/D und Flurstück E/F, das von ihm landwirtschaftlich genutzt wird.

Am 14.07.2021 erfolgte vom Landesamt für Geoinformation und Landvermessung Niedersachsen, Katasteramt L., eine Grenzfeststellung und Abmarkung in Bezug auf zwischen den Parteien streitige Flächen. Die Klägerin zahlte die Kosten der Vermessung in Höhe von 2.050,77 € und verlangte die Erstattung von dem Beklagten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe Kartoffeln auf dem Gemeindeweg angebaut, sodass die ursprüngliche Wegbreite nicht mehr gegeben gewesen sei. Der Beklagte habe gewusst, dass er jenseits seiner Flächen arbeite. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Ausgleich der Gesamtkosten.

Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und behauptet, eine Grenzverletzung habe nicht vorgelegen und auch die Klägerin habe im Eigentum des Beklagten stehende Flächen in Anspruch genommen. Die Lage der Grenze sei seit jeher unklar gewesen. Er habe weder Grenzzeichen verändert noch entfernt. Die Nutzung sei stillschweigend akzeptiert worden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass der Klägerin keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten zustehe. Die Kostentragung zu gleichen Teilen gemäß § 919 Abs. 3 BGB scheide aus, da nicht erkennbar sei, dass der Beklagte mit dem Abmarkungsverfahren einverstanden gewesen wäre oder eine Kostenzusage erteilt habe. Der Grenzverlauf sei zwischen den Parteien streitig, sodass § 919 Abs. 3 BGB keine Anwendung fände. Auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 NVermG bzw. § 274 Abs. 1 StGB scheide aus. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten sei nicht feststellbar.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO Bezug genommen auf das erstinstanzliche Urteil.

Dagegen wendet sich die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Antrages. Sie rügt, dass das Amtsgericht die zugrundeliegende Anspruchsnorm, nämlich § 919 Abs. 3 Hs. 2 BGB nicht richtig angewendet habe. Die Tatsachen seien nicht richtig festgestellt worden. Aufgrund der Vermessungsunterlagen sei die Breite des Weges bekannt gewesen. § 919 BGB setze einen unstreitigen Grenzverlauf voraus, der aber auch dann gegeben sei, wenn sich der Nachweis der Grenze aus dem Liegenschaftskataster ergäbe und zwar auch dann, wenn der Nachbar die abzumarkende Grundstücksgrenze in Abrede stelle. Durch die Grenzfeststellung und Vermessung am 14.07.2021 sei keine neue Grenze zwischen den Parteien festgelegt worden, sondern die schon lange bestehende Grenze sei festgestellt und kenntlich gemacht worden. Die unsichtbaren - nämlich im Boden vorhandenen - Grenzzeichen seien lediglich sichtbar gemacht worden. Zudem bestünde zwischen den Parteien ein besonderes Rechtsverhältnis gemäß § 919 Abs. 2 BGB. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihm der Grenzverlauf unbekannt sei. Dies stelle ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, denn der Beklagte müsse sich die Kenntnis der für ihn tätigen Verbandsvertreter zurechnen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 19.07.2022 (Blatt 109 d.A.).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Dannenberg/Elbe vom 24.05.2022 zu Az.: 31 C 377/21 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.050,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24. September 2021 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 12.08.2022 (Blatt 141 d.A.).

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Zuständigkeitsbedenken im Hinblick auf eine etwaig öffentlich rechtliche Zuständigkeit können vorliegend im Hinblick auf § 17a Abs. 5 GVG dahinstehen.

2.

Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.025,39 € aus § 919 Abs. 3 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks die Kostenbeteiligung zu gleichen Teilen für die Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung verlangen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurstücksnummer A/B anspruchsberechtigt.

b) Der Beklagte ist als Eigentümer des Nachbargrundstückes mit der Flurstücksnummer C/D und des Flurstücks E/F anspruchsverpflichtet.

c) Zum Zeitpunkt des Abmarkungsverlangens muss der Grenzverlauf gewiss und unbestritten sein, da die Abmarkung nach ihrem Zweck gerade die beiderseitige Anerkennung der Grenze nach außen sichtbar machen soll (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22.08.1955 - 4 U 144/54, NJW 1956, 632). Diese Voraussetzung liegt bereits dann vor, wenn sich der Nachweis der Grenze aus dem Liegenschaftskataster einwandfrei ergibt, und zwar und auch gerade dann, wenn der Nachbar die abzumarkende Grundstücksgrenze in Abrede stellt (vgl. Staudinger/Roth (2020) BGB § 919 Rn. 7). Es ist Zweck der Abmarkung, die katastermäßigen Aufzeichnungen über den Verlauf der Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit zu übertragen. Die katastermäßigen Aufzeichnungen unterliegen dabei dem öffentlichen Glauben des Grundbuches und damit zugleich auch der Vermutungswirkung des § 891 BGB (vgl. OLG Celle a.a.O.). Die Vermutung der Richtigkeit des Liegenschaftskatasters wirkt für die Klägerin. Diese Vermutung hat der dafür beweispflichtige Beklagte nicht widerlegt.

Der Auffassung, dass der Grenzverlauf auch dann bestritten bleibt, wenn sich dieser aus dem Liegenschaftskataster ermitteln lässt (so Elzer in: Erman BGB, Kommentar, 16.A. § 919 Rn. 2; wie hier a.A. Staudinger/Roth (2020) BGB Neubearbeitung 2020, Update 30.06.2021 § 919 Rn. 7), kann nicht gefolgt werden. Mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters können Fachleute jederzeit überprüfen, ob ein vorhandenes Grenzzeichen den rechtlich gültigen Verlauf der Grenze markiert und fehlende Grenzzeichen können wiederhergestellt werden. Das Liegenschaftskataster ist deshalb das "amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach der Grundbuchordnung". Wenn sich ein Grenzverlauf aus dem Liegenschaftskataster ergibt und sich dieser aus dem Liegenschaftskataster ergebene Grenzverlauf zwischen den Parteien nicht streitig ist, ist der Grenzverlauf unstrittig (so auch Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK-BGB, Bd. 3, 5.A., § 919 Rn. 2). Vorliegend waren sich die Parteien einig, dass sich der Grenzverlauf aus dem Liegenschaftskataster ergibt. Zwischen den Parteien war lediglich streitig, wo genau diese Grenze vor Ort verläuft.

d) Die Abmarkung besteht im Errichten oder Wiederherstellen fester Grenzzeichen. Die Errichtung meint dabei eine erstmalige Aufstellung, welche hier nicht gegeben ist. Die Wiederherstellung umfasst die Errichtung eines Grenzzeichens, das beschädigt, unkenntlich, überbaut, verschoben (verrückt) oder zerstört worden ist. Insoweit folgt die Kammer der Auffassung, dass auch die Aufdeckung und Freilegung vorhandener Grenzzeichen bei größerem Aufwand der Wiederherstellung unterfällt (vgl. LG Saarbrücken, NJOZ 2014, 168, 169 mit umfangreicher Begründung, der die Kammer sich anschließt. Die Grenzzeichen wurden wiederhergestellt. Die Grenzzeichen waren verrückt bzw. erst tief im Erdreich wieder vorzufinden. In Punkt A wurde ausweislich des amtlichen Grenzdokumentes vom 14.07.2021 eine schiefstehende Grenzmarke (Flasche) vorgefunden. In Punkt B fehlte die Grenzmarke (Stein). Es wurde die Untervermarkung (Flasche) in ca. 40 cm Tiefe vorgefunden. Durch die Setzung der zwei neuen Grenzsteine stellte der Vermessungsbeamte feste Grenzzeichen wieder her und diente so der ordnungsgemäßen Abmarkung der Grenze zwischen den Flurstücken A/B und C/D sowie E/F.

e) An den Vortrag des Beklagten, der Weg verlaufe seit unvordenklicher Zeit wie er beim Ortstermin besichtigt wurde, lassen sich keine abweichenden Rechtsfolgen knüpfen. Insbesondere ist keine Verwirkung des Anspruchs aus § 919 BGB gemäß § 242 BGB anzunehmen, weil der Beklagte nicht darauf vertrauen durfte, dass die Klägerin ihre Rechte aus § 919 BGB nicht geltend macht. Soweit der Beklagte vorträgt, der Grenzverlauf sei von den Parteien stillschweigend akzeptiert worden, so läge in der bloßen Duldung der kostenfreien Nutzung eine Gestattung, die jederzeit frei widerruflich wäre.

f) Bei dem Betrag von 2.050,77 € handelt es sich um Kosten des Abmarkungsverfahrens, die zu gleichen Teilen, d.h. in Höhe von 1.025,39 € zu erstatten sind.

2.

Eine Ausnahme von der Kostentragung zu gleichen Teilen greift nicht. Ausnahmen können sich aus dem Rechtsverhältnis der Parteien ergeben. Die vollständige Kostentragung einer Partei soll etwa bei einer entsprechenden Vereinbarung oder einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB) dieser Partei für die Unkenntlichkeit bzw. den Mangel eines Grenzzeichens in Betracht kommen (vgl. Herrler in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage, 2022, § 919 Rn. 2).

a) Eine Vereinbarung der Parteien über die Kostentragung durch den Beklagten liegt nicht vor. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, es habe Einvernehmen hinsichtlich der Grenzfeststellung bestanden. Dem Beklagten ist eine Geltendmachung der entstehenden Kosten überdies bloß angekündigt worden.

b) Ebenso wenig hat die Klägerin eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten für die Unkenntlichkeit bzw. den Mangel der Grenzzeichen dargelegt. Die Bewirtschaftung allein, d.h. das Anbauen der Feldfrüchte, führte zu keiner Unkenntlichkeit der Grenzzeichen i.S.d. § 274 StGB. Allein diese strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Unkenntlichkeit bzw. den Mangel der Grenzzeichen vermag aber eine Haftung zu begründen. Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe wissentlich und rechtswidrig Flächen der Klägerin durch landwirtschaftliche Nutzung in Anspruch genommen und den Weg so auf weniger als die Hälfte reduziert, führt selbst wenn der Beklagte dadurch die Grenzfeststellung veranlasst hat, nicht zu einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB. Die Veränderung einer Grenzbezeichnung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt einen Angriff auf das Schutzgut der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs dar. Die bloße Inanspruchnahme der Flächen der Klägerin durch den Beklagten fällt nicht hierunter.

c) Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus anderen deliktischen Ansprüchen, insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 a) NVermG, kommt mangels anspruchsbegründender Handlung des Beklagten ebenfalls nicht in Betracht. Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte hafte auch für unerlaubte Handlungen seines Vorbewirtschafters, ist sie hinsichtlich solcher Handlungen beweisfällig geblieben.

3.

Der Klägerin stehen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2022 auf einen Betrag von 1.025,39 € gemäß §§ 291, 288 BGB zu.

a) Der Antrag auf Ausurteilung der Prozesszinsen ist als Minus im Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen enthalten. Gemäß § 291 ZPO, § 187 BGB ist der Zahlungsanspruch ab dem 02.02.2022 zu verzinsen. Die Klage wurde dem Beklagten am 01.02.2022 zugestellt.

b) Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2021 besteht nicht. Es liegt schon keine Mahnung der Klägerin i.S.d. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Eintritt der Fälligkeit vor. Mit der E-Mail vom 09.09.2021 wurde allein die Fälligkeit festgelegt.

Die Mahnung war auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Danach bedarf es der Mahnung nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BeckOK BGB/Hau/Poseck BGB, § 286 Rn. 37). Der Schuldner muss eindeutig und gewissermaßen als "sein letztes Wort" den Willen zum Ausdruck gebracht haben, dass er seine Vertragspflichten nicht erfüllen werde (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 162/12, zitiert nach juris). Allein die Ablehnung einer Kostenerstattung durch den vorgerichtlichen Vertreter des Beklagten am 10.09.2021 vermag ein ernsthaftes und endgültiges Verweigern der Leistung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht zu begründen. Das Schreiben befindet sich nicht bei den Akten. Der genaue Wortlaut ist unbekannt. Auch aus dem Schreiben von 07.10.2021 (Anlage B1, Blatt 22 f. d.A.) kann eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung nicht hergeleitet werden. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten teilt darin mit, dass vieles dafür spräche, dass die Klägerin als Auftraggeberin der Grenzfeststellung alleinige Kostenschuldnerin der Maßnahme bleibe.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.