Landgericht Lüneburg
Urt. v. 06.10.2023, Az.: 6 O 148/22

Kein Schadenersatzanspruch der Eigentümerin eines Nachbargebäudes wegen an ihrem Gebäude eingetretener Setzrisse aufgrund von Bergbautätigkeiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten; Anwendbarkeit des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (ABG)

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
06.10.2023
Aktenzeichen
6 O 148/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 41087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2023:1006.6O148.22.00

Fundstellen

  • GuG aktuell 2024, 16
  • ZfIR 2024, 47

In dem Rechtsstreit
der Frau A. T.,
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. G.,
gegen
W. D. D. GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw.K.
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 25.09.2023 am 06.10.2023 durch die Richterin am Landgericht Dr. S. als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. II.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. III.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    und beschlossen:

    Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 16.000,00 €.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz wegen an ihrem Gebäude eingetretener Schäden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im B-Weg in W. Bei der Beklagten handelt es sich um ein auf die Erdgas- und Erdölförderung spezialisiertes Unternehmen. Sie ist die Rechtsnachfolgerin derjenigen Unternehmen, die bis zum Jahr 1963 die Erdölförderung in der Gegend des Wohnortes der Klägerin betrieben. In der Region wurde historisch ein Ölsand-Bergwerk betrieben. 1963 wurde die Erdölförderung in W. eingestellt.

Auf dem Grundstück der Klägerin befinden sich ein Wohnhaus und ein Nebengebäude. Das Nebengebäude diente früher der Kleintierstallhaltung und wird aktuell als Schuppen genutzt. Das von der Klägerin bewohnte Haus sowie das Nebengebäude wurden im Jahr 1954 errichtet. Bei dem Grundstück der Klägerin liegt in einem Gebiet, in dem diverse Erdölbohrungen stattfanden. Auf dem Grundstück der Klägerin haben keine Bohrungen stattgefunden. In der Nähe des Grundstücks der Klägerin fanden Tiefbohrungen im Zeitraum 17.08.1930 bis zum 02.03.1932 und vom 24.08.1936 bis zum 29.10.1936 statt. Der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde die Erlaubnis erteilt, in dem Erlaubnisfeld B 98 003 - C. zu gewerblichen Zwecken Kohlenwasserstoff und Erdöl aufzusuchen (Anlage K4, Blatt 25 d.A.). An dem Nebengebäude sind 2019 Setzrisse aufgetreten.

Die Klägerin ließ ein Angebot zur Beseitigung der an dem Nebengebäude eingetretenen Schäden erstellen. Die G. D. GmbH bot die Beseitigung der Sätze Risse an dem Nebengebäude der Klägerin im Angebot vom 06.08.2021 zu einem Preis in Höhe von 10.829,00 brutto an. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Vertragsangebot der G. D. GmbH (Anlage K2, Blatt 7 d.A.).

Mit Schreiben vom 25.03.2022 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von 15.000,00 € auf (Anlage K5, Blatt 29 d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Klägerin vorgenommen Bohrungen, einen Bergschaden verursacht, für den die Beklagte und der Anwendung des § 151 Allgemeines Berggesetz für die preußischen Staaten ersatzpflichtig sei. Die Verjährung beginne erst mit Kenntnisnahme des Gutachtens der G. D. GmbH.

Die Klägerin behauptet, Ursache der Setzrisse seien schlechte mechanische Eigenschaften des Bodens aufgrund der in diesem Gebiet durchgeführten Erdölförderung. Die schlechten mechanischen Eigenschaften des Bodens seien eine Folge des Erdölabbaus durch die Beklagte. Setzrisse an Gebäuden seien eine typische Folge von Tiefbohrungen und dem untertägigen Abbau von Rohstoffen. Ein Senkungstrog infolge der Erdölförderung zeige sich nicht nur ausschließlich in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang des Erdölabbaus und habe Auswirkungen auf den tagesnahen Baugrund. Es sei eine aufwändige Untergrundstabilisierung erforderlich, die aufgrund der Preissteigerungen in der Bauwirtschaft nun mit 15.000,00 € zu veranschlagen sei.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2022 zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Beseitigung der Schäden an ihrem Grundstück im B-Weg in W. infolge der Erdgas- und Erdölförderung entstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, mechanische Eigenschaften des Baugrundes würden durch die Erdölproduktion nicht verändert. Bodensenkungen infolge der Erdölproduktion seien aufgrund des zeitlichen Ablaufs ausgeschlossen. Senkungen infolge der Erdölförderung träten nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum während bzw. nach Abschluss der Produktion auf. Die Förderung des Erdöls habe dazu geführt, dass Porenvolumen in einem gewissen Ausmaß freigeworden sei. Soweit das Porenvolumen sich nicht mit nachströmenden Lagerstättenwasser gefühlt habe, könne es zu einer geringen Komprimierung gekommen sein, in deren Folge sich an der Tagesoberfläche ein flacher Senkungsdruck entwickelt haben könnte. Dieser Vorgang finde zeitnah nach der Erdölproduktion statt und wirke sich nicht auf den tagesnahen Baugrund aus. Ursächlich für mögliche Risse an Gebäuden sei nicht die Schwächung des Baugrundes, sondern die Ausbildung des Senkungstroges. Vorliegend habe die ausgeprägte Trockenheit der letzten Jahre zu Setzungen an der streitgegenständlichen Besitzung geführt.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht auf § 114 BBergG stützen könne, weil der angebliche Bergschaden ausschließlich vor Inkrafttreten des BBergG im Jahr 1982 verursacht worden sei.

Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr.-Ing. X. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 28.07.2023 (Blatt 181 ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 15.000,00 € gegen die Beklagte gemäß § 148 Abs. 1 Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (ABG).

Gemäß § 148 Abs. 1 ABG ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigentum oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues geführten Betrieb des Bergwerks zugeführt wird, vollständig Entschädigung zu leisten, ohne Unterschied ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundstücke stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet ist, und ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht.

1. § 148 Abs. 1 ABG ist anwendbar.

Gemäß § 170 BBergG finden auf Schäden im Sinne des § 114 Bundes Berggesetz, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der maßgeblichen Betriebshandlungen abzustellen. Maßgebliche Betriebshandlung ist der zeitlich und räumlich zusammenhängende Abbau in einem bestimmten Teil des Bergwerkfeldes (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2009 - 17 U 47/08, zitiert nach juris). Die Erdölförderung ist im Wohnort der Klägerin im Jahr 1963 eingestellt worden. Vor Inkrafttreten des BBergG galt auf dem Gebiet der ehemaligen preußischen Provinz Hannover das ABG. mit der Verordnung vom 08. Mai 1867, betreffend die Einführung des allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Königreich Hannover ist der Geltungsbereich des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten auch auf das streitgegenständliche Gebiet ausgeweitet worden. Mit Erlass des Gesetzes zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 sind die allgemeinen bergrechtlichen Bestimmungen des preußischen Berggesetzes auf die Erdölgewinnung ausgedehnt worden. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 Erdölgesetz ist ausdrücklich auch der Titel V Abschnitt 2 "Vom Schadensersatz für Beschädigung des Grundeigentums", §§ 148 bis 152, auf die Erdölgewinnung anwendbar.

2. Die Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 ABG liegen nicht vor.

Zur Überzeugung des Gerichts sind die an dem auf dem Grundstück der Klägerin stehenden Nebengebäude eingetretenen Setzrisse nicht auf Bergbautätigkeiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten zurückzuführen.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der haftungsbegründenden Kausalität nicht erbracht. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. X vom 28.07.2023.

Der Sachverständige Dr.-Ing. X hat hierzu in seinem Gutachten vom 28.07.2023 ausgeführt, dass Setzungen, die erst Jahre nach Fertigstellung eines Gebäudes entstünden, auf äußere Ursachen zurückzuführen seien. Dabei könne es sich unter anderem um Setzungen im Baugrund infolge äußerer Lasten handeln. Weiter seien Setzungen tieferliegender Bodenschichten infolge einer Lastenerhöhung aus Grundwasserabsenkungen, Setzungen infolge der Erdölförderung, Setzungen infolge der Bohrarbeiten, das Schrumpfen von Böden im Gründungsbereich und der Entzug von Boden aus dem Gründungsbereich möglich.

Setzungen im Baugrund infolge äußerer Lasten könnten zum Beispiel aufgrund neben einem Gebäude erfolgten Aufschüttungen oder wegen eines Neubaus von Nachbargebäuden entstehen. Der westliche Anbau und die Terrasse an der Ostseite seien deutlich vor dem Beginn der Rissbildung erfolgt und könnten als Schadensursache ausgeschlossen werden. Der als Pelletlager genutzte nördliche Teil des Nebengebäudes hätte Risse an der Nordseite des Gebäudes hervorgerufen, wenn die Lagerung von 12 t Holzpellets Mitnahmesetzungen bewirkt hätte.

Werde Grundwasser abgesenkt, stehe der vormals unter dem Wasser befindliche Boden nicht mehr und der Auftrieb, wodurch sich sein Eigengewicht erhöhe und er die darunterliegenden Bodenschichten belaste. Diese könnten sich dann setzen. In Sanden ergäben sich nur minimale Setzungen, die nur aufträten, wenn das Grundwasser unter den jeweils zuvor aufgetretenen niedrigsten Grundwasserstand abgesenkt werde.

Setzungen infolge der Erdölförderung seien möglich. Die erdölführenden Schichten stünden in Tiefen zwischen 100 m und 300 m an. Die speicherfähigen Horizonte seien u.a. poröse Sand- und Kalksteine. Das Öl fülle diese Poren. Die Belastungen aus dem über diesen Schichten liegenden Gebirge würden durch das Korngerüst dieser Schichten getragen. In den oberflächennahen Sanden würden die Bauwerkslasten von Sandkorn zu Sandkorn übertragen und nicht vom Grundwasser in den Poren zwischen den Sandkörnern. Selbst bei Annahme eines mechanischen Modells, dass die Poren entleert würden und das Korngerüst zusammengedrückt werde, ergäben sich an der Geländeoberfläche bzw. im Gründungsbereich des Nebengebäudes keine relevanten Setzungsdifferenzen. Da das Öl großflächig gefördert worden sei, würden auch Setzungen in den tief liegenden Speicherhorizonten großflächig eintreten und nicht punktuell nur unter dem hier betroffenen Nebengebäude.

Setzungen infolge von Bohrarbeiten seien möglich, wenn der durch die Bohrung erzeugte Hohlraum einfalle. Der neben der Bohrung entstehende Boden sacke nach und die Geländeoberfläche in der Umgebung könne sich setzen. Dies sei nur bei einem freistehenden Bohrloch möglich. In den oberflächennahen Sanden unter Grundwasser werde die Bohrung verrohrt hergestellt. Es werde erst stückweise die Verrohrung in den Boden gebohrt und dann werde der Boden innerhalb der Verrohrung gefördert. Ein Nachfall des neben der Verrohrung anstehenden Boden sei nicht möglich. In standfestem Gestein könne auch ohne Verrohrung gebohrt werden. Da das Gestein standfest sei, komme es auch dann zu keinen Nachfällen. Selbst wenn, wäre das nachfallende Volumen im Vergleich zur Tiefe und des beeinflussten Bodens so gering, dass es keine Setzungen an der Geländeoberfläche verursache. Die nächst gelegenen Bohrungen seien auf dem Kartenserver des LBEG auf dem nördlich gelegenen Grundstück B-Weg 11 eingetragen. Wenn sich daraus Einflüsse auf das Nebengebäude ergeben hätten, müssten sich die Risse auf der Nordseite des Nebengebäudes gebildet haben und nicht auf der Südseite.

Eine weitere Ursache sei das Schrumpfen von Böden im Gründungsbereich. Tonige Böden schrumpfen bei Wasserentzug oder Austrocknung. In den Tonmineralien sei Wasser eingelagert, dass die Tonpartikel auch als Hülle umgäbe. Trockene der Ton aus, werde diese Hülle kleiner und der Ton schrumpfe. Stünden diese Böden im Gründungsbereich von Bauwerken, könne es zu Hohllagen der Fundamente mit Setzungen und Rissschäden kommen. Sande schrumpften hingegen nicht. Die Sandkörner bildeten ein Korngerüst. Zwischen den Sandkörnern befänden sich Poren, die mit Wasser und Luft gefüllt seien. Trockne der Sand aus, verdunste lediglich das Wasser in den Poren. Das Korngerüst bliebe erhalten und verändere sein Volumen nicht.

Weitere Ursache von Setzungen könne auch der Entzug von Boden aus dem Gründungsbereich, zum Beispiel durch undichte Leitungen sein. In der Folge könne es ähnlich wie beim Schrumpfen zu Hohllagen von Fundamenten und anschließenden Rissen kommen. Das sei besonders bei Sanden unter dem Grundwasser der Fall. Im Hauswirtschaftsraum befände sich ein Bodenablass, der an die Kanalisation angeschlossen sei. Bei dem Ortstermin sei der Schacht in der Einfahrt kontrolliert worden. Dort sei zwar ein Zulauf von Wasser aus dem Bodenablass beobachtet worden. Sandablagerungen seien aber nicht erkennbar gewesen.

Risse infolge von Setzungen entstünden, wenn sich innerhalb des Bauwerks unterschiedliche Setzungen ergäben. Setzte sich ein Gebäude an allen Stellen um das gleiche Maß, entstünden keine Risse. Bei den kleinen Abmessungen des Nebengebäudes müssten also sehr kleinräumige Setzungsunterschiede innerhalb weniger Mieter eingetreten sein.

Der Sachverständige Dr.-Ing. X gelangt schließlich zu dem Ergebnis, dass Setzungen aus der Erdölförderung als Rissursache ausgeschlossen werden könnten. Setzungen infolge der Erdölförderung würden, wenn überhaupt, nur sehr großflächig und gleichmäßig auftreten. Hier sei es aber so, dass es bei den kleinen Abmessungen des Nebengebäudes es zu sehr kleinräumige Setzung unterschieden innerhalb weniger Mieter gekommen sein müsse. Eine Setzung des Gebäudes an allen Stellen um das gleiche Maß sei nicht entstanden. Bei einer Bohrzeit vom 17.08.1930 bis zum 02.03.1932 und vom 24.08.1936 bis zum 29.10.1936 in unmittelbarer Nähe des Grundstücks sowie bei einem Ende der Erdölförderung im Jahr 1963 seien Bodensenkungen nur bei ungünstiger Annahme erst nach mehreren Jahren zu erwarten. Grundsätzlich hänge dies von den Boden- und felsmechanischen Eigenschaften der betroffenen Boden- und Gesteinsschichten ab. Bei der ungünstigsten Annahme klängen die Verformungen erst nach mehreren Jahren ab, wobei der größte Anteil der Verformungen gleich zu Beginn einträte. Verformungen nach mehreren Jahrzehnten seien auszuschließen. Der Sachverständige schließt folglich auch in zeitlicher Hinsicht aus, dass die im Jahr 2019 aufgetretenen Setzrisse durch die Erdölförderung der 1930er Jahre verursacht worden sind.

Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an, sodass nicht zur Überzeugung des Gerichts, § 286 ZPO, festgestellt werden kann, dass die Erdölförderungsarbeiten in der unmittelbaren Nähe des Grundstücks der Klägerin ursächlich für die Setzrisse am auf dem Grundstück der Klägerin stehenden Nebengebäude sind. Der Sachverständige hat sehr ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass für Setzungen, die erst Jahre nach der Fertigstellung des Gebäudes entstehen, äußere Ursachen maßgebend sind. Dabei hat der Sachverständige anschaulich und nachvollziehbar dargelegt welche möglichen Ursachen grundsätzlich in Betracht kommen und warum diese hier auszuschließen sind. Der Sachverständige hat eine genaue Analyse des Bodens auf dem Grundstück der Klägerin vorgenommen und die örtlichen Verhältnisse untersucht. Bei dem Ortstermin wurden zwei Kleinrammbohrungen bis 5 m Tiefe und zwei leichte Raamsondierungen bis 3 m Tiefe abgeteuft. Der beschriebene Baugrundaufbau ist das Ergebnis der Bohrungen. Zur Bestimmung der Lagerungsdichte bzw. Tragfähigkeit der Sande wurden neben den Bohrungen Rammsondierungen niedergebracht. Der Sachverständige hat eine mindestens mitteldichte Lagerung und damit gute Tragfähigkeit ermittelt. Für die Berechnung der Setzung hat der Sachverständige die DIN 4019 berücksichtigt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind für das Gericht inhaltlich nachvollziehbar und logisch konsistent. An der fachlichen Richtigkeit der Ausführungen hat das Gericht keine Zweifel. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau ist der Sachverständige auch gut geeignet, die Ursache der Setzungsrisse an dem auf dem Grundstück der Klägerin stehenden Nebengebäude zu beurteilen.

3. Auf die Frage der Verjährung kommt es nicht mehr an.

II.

Mit dem Hauptanspruch entfallen der Anspruch auf Zinsen und der Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO, § 48 GKG.

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Celle, 29221 Celle, Schloßplatz 2.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung kann nur in elektronischer Form und nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.