§ 9 NVermG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
- Amtliche Abkürzung
- NVermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
unbefugt
- a)
Punkte des Landesbezugssystems oder Grenzpunkte kennzeichnet, Kennzeichen verändert, beseitigt oder deren Standsicherheit gefährdet,
- b)
Schutzflächen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überbaut, abträgt oder sonst verändert,
- 2.
ohne Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen für nichteigene oder wirtschaftliche Zwecke verwertet oder öffentlich wiedergibt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden; ordnungswidrig mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens hergestellte Erzeugnisse können eingezogen werden.