Versionsverlauf

§ 1 GfbWBV - Geschützte Weiterbildungsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Geschützte Weiterbildungsbezeichnungen in den Gesundheitsfachberufen, die nicht dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege unterliegen, sind:

  1. 1.

    Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege,

  2. 2.

    Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung,

  3. 3.

    Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familienentbindungspfleger.