§ 1 GfbWBV - Geschützte Weiterbildungsbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GfbWBV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Geschützte Weiterbildungsbezeichnungen in den Gesundheitsfachberufen, die nicht dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege unterliegen, sind:
- 1.
Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege,
- 2.
Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung,
- 3.
Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familienentbindungspfleger.