§ 2 NSchGesG - Staatliche Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Eine Schule im Sinne dieses Gesetzes bildet nur zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe aus und darf nur mit staatlicher Anerkennung betrieben werden.
(2) Die zuständige Behörde erteilt für die Schule auf Antrag des Schulträgers die staatliche Anerkennung, wenn
- 1.
die jeweiligen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach den Rechtsvorschriften des Bundes über die Berufsausbildung erfüllt sind,
- 2.
die für die Ausbildung erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung zur Verfügung steht,
- 3.
eine Person mit der erforderlichen Ausbildung, Befähigung und Berufserfahrung für die Leitung der Schule zur Verfügung steht,
- 4.
Lehrkräfte mit der erforderlichen Ausbildung, Befähigung und Berufserfahrung in ausreichender Zahl für den Unterricht zur Verfügung stehen,
- 5.
die Ausbildung inhaltlich und organisatorisch nach dem jeweiligen Stand der pädagogischen und didaktischen Erkenntnisse ausgestaltet ist,
- 6.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung getroffen werden und
- 7.
die praktische Ausbildung durch eine Zusammenarbeit mit nach § 3 Abs. 1 geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens sichergestellt ist.
(3) Das für die berufliche Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 durch Verordnung zu regeln.