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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 NSchGesG - Staatliche Anerkennung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
Amtliche Abkürzung
NSchGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Eine Schule im Sinne dieses Gesetzes bildet nur zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe aus und darf nur mit staatlicher Anerkennung betrieben werden.

(2) Die zuständige Behörde erteilt für die Schule auf Antrag des Schulträgers die staatliche Anerkennung, wenn

  1. 1.

    die jeweiligen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach den Rechtsvorschriften des Bundes über die Berufsausbildung erfüllt sind,

  2. 2.

    die für die Ausbildung erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung zur Verfügung steht,

  3. 3.

    eine Person mit der erforderlichen Ausbildung, Befähigung und Berufserfahrung für die Leitung der Schule zur Verfügung steht,

  4. 4.

    Lehrkräfte mit der erforderlichen Ausbildung, Befähigung und Berufserfahrung in ausreichender Zahl für den Unterricht zur Verfügung stehen,

  5. 5.

    die Ausbildung inhaltlich und organisatorisch nach dem jeweiligen Stand der pädagogischen und didaktischen Erkenntnisse ausgestaltet ist,

  6. 6.

    Maßnahmen zur Qualitätssicherung getroffen werden und

  7. 7.

    die praktische Ausbildung durch eine Zusammenarbeit mit nach § 3 Abs. 1 geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens sichergestellt ist.

(3) Das für die berufliche Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 durch Verordnung zu regeln.