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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 6 NSchGesG - Erhebungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
Amtliche Abkürzung
NSchGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Für Zwecke der Schulverwaltung und der Aufsicht kann die zuständige Behörde schulbezogene statistische Erhebungen durchführen. 2Die Leiterin oder der Leiter der Schule ist verpflichtet, an den Erhebungen mitzuwirken. 3Das für die berufliche Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Pflicht zur Mitwirkung, den Kreis der zu Befragenden, den maßgeblichen Zeitraum der Erhebung sowie bei Erhebungen, die regelmäßig wiederholt werden sollen, den zeitlichen Abstand dieser Wiederholungen zu regeln.