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§ 8 NSchGesG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
Amtliche Abkürzung
NSchGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Staatliche Anerkennungen von Schulen, die vor dem 1. Februar 2017 erteilt worden sind, gelten als staatliche Anerkennung nach diesem Gesetz fort. 2§ 4 Abs. 1 bis 3 gilt für nach Satz 1 fortgeltende Anerkennungen entsprechend. 3In den ersten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist in den Fällen des Satzes 1 die Frist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 angemessen, wenn sie mindestens bis zum 31. Januar 2019 gewährt wird.

(2) 1Zulassungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens, die vor dem 1. Februar 2017 erteilt worden sind, gelten als Zulassungen nach diesem Gesetz fort. 2§ 4 Abs. 1, 2 und 4 gilt für nach Satz 1 fortgeltende Zulassungen entsprechend. 3In den ersten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist in den Fällen des Satzes 1 die Frist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 angemessen, wenn sie mindestens bis zum 31. Januar 2019 gewährt wird.

(3) Eine Person, die am 1. Februar 2017 in einem Beschäftigungsverhältnis als Leiterin oder Leiter oder als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Schule steht, gilt als qualifiziert im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 4.

(4) Auf eine am 31. Dezember 2019 bestehende Schule nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.

(5) Zwischen der oder dem Auszubildenden, dem Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule kann schriftlich vereinbart werden, dass eine vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften fortgesetzt wird.

(6) Auf eine am 31. Dezember 2022 bestehende Schule, die zur technischen Assistentin in der Medizin und zum technischen Assistenten in der Medizin ausbildet, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bis längstens zum 31. Dezember 2026 weiter anzuwenden.