NSchGesG,NI - Niedersächsisches Gesundheitsfachberufe-Schulgesetz

Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
Amtliche Abkürzung
NSchGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Vom 22. November 2016 (Nds. GVBl. S. 250 - VORIS 21064 -) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 349)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Staatliche Anerkennung2
Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung, Zulassung3
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen4
Aufsicht5
Erhebungen6
Zuständige Behörden7
Übergangsregelungen8
Inkrafttreten9

SVBl. 2017 S. 5

§ 1 NSchGesG - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
Amtliche Abkürzung
NSchGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Dieses Gesetz regelt die staatliche Anerkennung von Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, die in Niedersachsen ausbilden

  1. 1.

    zur Diätassistentin und zum Diätassistenten,

  2. 2.

    zur Hebamme und zum Entbindungspfleger,

  3. 3.

    zur Logopädin und zum Logopäden,

  4. 4.

    zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin und zum Masseur und medizinischen Bademeister,

  5. 5.

    zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter,

  6. 6.

    zur Orthoptistin und zum Orthoptisten,

  7. 7.

    zur Physiotherapeutin und zum Physiotherapeuten,

  8. 8.

    zur Podologin und zum Podologen,

  9. 9.

    zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen,

  10. 10.

    zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder

  11. 11.

    zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten,

und die Aufsicht über diese Schulen.

(2) Dieses Gesetz regelt zudem Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens, in denen die praktische Ausbildung zu den in Absatz 1 genannten Berufen durchgeführt wird, und die Aufsicht über diese Einrichtungen.

§ 2 NSchGesG - Staatliche Anerkennung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
Amtliche Abkürzung
NSchGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Eine Schule im Sinne dieses Gesetzes bildet nur zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe aus und darf nur mit staatlicher Anerkennung betrieben werden.

(2) Die zuständige Behörde erteilt für die Schule auf Antrag des Schulträgers die staatliche Anerkennung, wenn

  1. 1.

    die jeweiligen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach den Rechtsvorschriften des Bundes über die Berufsausbildung erfüllt sind,

  2. 2.

    die für die Ausbildung erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung zur Verfügung steht,

  3. 3.

    eine Person mit der erforderlichen Ausbildung, Befähigung und Berufserfahrung für die Leitung der Schule zur Verfügung steht,

  4. 4.

    Lehrkräfte mit der erforderlichen Ausbildung, Befähigung und Berufserfahrung in ausreichender Zahl für den Unterricht zur Verfügung stehen,

  5. 5.

    die Ausbildung inhaltlich und organisatorisch nach dem jeweiligen Stand der pädagogischen und didaktischen Erkenntnisse ausgestaltet ist,

  6. 6.

    Maßnahmen zur Qualitätssicherung getroffen werden und

  7. 7.

    die praktische Ausbildung durch eine Zusammenarbeit mit nach § 3 Abs. 1 geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens sichergestellt ist.

(3) Das für die berufliche Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 durch Verordnung zu regeln.

§ 3 NSchGesG - Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung, Zulassung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
Amtliche Abkürzung
NSchGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Eine Einrichtung des Gesundheitswesens ist für die Zusammenarbeit mit einer Schule geeignet, wenn

  1. 1.

    die Anforderungen an die jeweilige Einrichtung nach den Rechtsvorschriften des Bundes über die Berufsausbildung erfüllt sind,

  2. 2.

    die jeweilige Einrichtung von der Schule aus in zumutbarer Weise erreicht werden kann,

  3. 3.

    die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung zur Verfügung steht,

  4. 4.

    die für das Erreichen des Ausbildungsziels der praktischen Ausbildung erforderlichen Behandlungen, Einsätze und sonstigen Maßnahmen im erforderlichen Umfang stattfinden,

  5. 5.

    Anleiterinnen und Anleiter mit der erforderlichen Eignung, Ausbildung, Befähigung und Berufserfahrung in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und

  6. 6.

    die Anwesenheit von Anleiterinnen und Anleitern bei der Durchführung der praktischen Ausbildung im erforderlichen Umfang sichergestellt ist.

2Das für die berufliche Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Anforderungen nach Satz 1 durch Verordnung zu regeln.

(2) Benötigen Einrichtungen des Gesundheitswesens für die Durchführung des praktischen Teils der Ausbildung oder die Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten nach Rechtsvorschriften des Bundes über die Berufsausbildung eine Genehmigung, Ermächtigung oder sonstige Zulassungsentscheidung (Zulassung), so ist die Zulassung auf Antrag der Einrichtung von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

§ 4 NSchGesG - Rücknahme, Widerruf und Erlöschen

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
Amtliche Abkürzung
NSchGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Die staatliche Anerkennung nach § 2 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren und die Voraussetzungen trotz Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt werden. 2Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) unberührt.

(2) 1Die staatliche Anerkennung nach § 2 ist zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nicht mehr erfüllt sind und die Voraussetzungen trotz Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt werden. 2Im Übrigen bleibt § 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG unberührt.

(3) 1Die staatliche Anerkennung nach § 2 erlischt, wenn der Schulbetrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der staatlichen Anerkennung aufgenommen wird oder wenn die Schule länger als ein Jahr lang nicht betrieben wird. 2In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Fristen nach Satz 1 auf Antrag verlängern.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Zulassung einer Einrichtung nach § 3 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.