Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 16.02.2015, Az.: 1 A 127/14

Assoziationsberechtigter; Ausweisung; Betäubungsmittel; Drogenhandel; Drogentherapie; Ermessensentscheidung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
16.02.2015
Aktenzeichen
1 A 127/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr der Verletzung hochrangiger Rechtsgüter ist die aktuelle positive Entwicklung des Ausländers im Rahmen einer Abwägungsentscheidung gegenüber seinem früheren Verhalten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung des Beklagten.

Er ist am XX.XX.XX in L. geboren und türkischer Staatsangehöriger. Er erhielt am 07.10.1993 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die bis heute als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Im Alter von elf Jahren zog er mit seiner Familie nach Süddeutschland. Er erwarb im Juni 1993 seinen Hauptschulabschluss. Von September 1993 bis Februar 1997 absolvierte er eine Ausbildung zum Elektroinstallateur ohne Abschluss. Von März 1997 bis Mai 2003 war er in einer Blechnerei in M. beschäftigt. Von März bis Mai 2004 nahm er an einer Fortbildungsmaßnahme teil. Von Juni 2004 bis Januar 2008 war er mit kurzzeitigen Unterbrechungen als Zeitarbeiter bei verschiedenen Firmen tätig. Ab 2001 arbeitete er in N. in Diskotheken als Türsteher. Dabei kam er in Kontakt mit Drogen und begann selbst Kokain zu nehmen. Bis Januar 2008 konnte er seinen Lebensunterhalt durchgehend durch Erwerbsarbeit sichern. Danach war er überwiegend arbeitslos und zeitweise in Strafhaft. Arbeitslosengeld II bezog er ab 01.08.2011.

Er wurde 1994 im Alter von 17 Jahren zwangsverheiratet. Seit Mai 2003 ist er geschieden. Aus der Ehe ging eine 1997 geborene Tochter hervor, die bei ihrer Mutter in Duisburg lebt. Zur Frage des Kontakts zu seiner Tochter befindet sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten ein Bericht des Jugendamtes Duisburg vom 18.02.2014. Insoweit wird auf diesen Bericht verwiesen.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2005 regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein aktueller Bundeszentralregisterauszug vom 15.07.2013 weist folgende Eintragungen auf:

1. Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 30.11.2005 - X Cs XX Js XX/XX -.

2. Verurteilung wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 19.10.2006 - X Cs XX Js XX/XX -.

3. Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 22.03.2007 - X Cs XX Js XX/XX -.

4. Verurteilung wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 23.11.2007 - 10 Ds 84 Js 12652/06 -.

5. Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 31.01.2008 - X Cs XX Js XX/XX

6. Bildung einer Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 20.08.2008 – XX Ds XX Js XX/XX -.

7. Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 17.09.2008 - X Ds XX Js XX/XX -.

8. Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 22.09.2008 - 9421 Js 9637/08 245 Cs -.

9. Bildung einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 25.03.2009 - X Ds XX Js XX/XX -, Strafe erlassen mit Wirkung vom 16.01.2012.

10. Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit einer Bewährungszeit von 2 Jahren durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 15.10.2009 - XX Ds XX Js XX/XX, Strafe erlassen mit Wirkung vom 20.01.2012.

11. Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 26.11.2009 - 105 Ls 220 Js 30651/09 -, Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 18.03.2014.

12. Verurteilung wegen unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch Urteil des Landgerichts I. vom 14.05.2013 - X KLs X/XX X Js XX/XX -.

Der Kläger war ab 21.10.2009 erstmals in Haft und unterzog sich währenddessen ab 24.09.2010 erfolgreich einer fünfmonatigen stationären Drogentherapie. Nach seiner anschließenden Haftentlassung zog er nach L. und meldete sich beim Jobcenter des Landkreises I. als arbeitssuchend. Er absolvierte im März 2011 erfolgreich ein betriebliches Praktikum und erhielt in dem Betrieb für ein halbes Jahr eine Vollzeitbeschäftigung. Danach ging er bis 31.03.2012 einer geringfügigen Beschäftigung als Helfer im Hochbau nach. Am 27.02.2012 schloss er mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung über seine Teilnahme am Bewerbungsservice. Seiner Verpflichtung, sich dreimal monatlich zu bewerben und hierüber entsprechende Nachweise vorzulegen, kam er nicht vollständig nach. Als Grund hierfür gab er an, dass sein Vater einen schweren Autounfall gehabt habe und im Koma liege. Er sei deshalb psychisch nicht in der Lage (gewesen), die geforderten Bewerbungsnachweise vorzulegen. Am 25.09.2012 schloss er mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung zur Stabilisierung seiner Gesundheit. Er verpflichtete sich, sich ärztlich behandeln zu lassen und bei Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Am 29.11.2012 wurde er wegen seiner letzten Straftat (Az.: X KLs X/X XX Js XX/XX, s. o.) festgenommen und befand sich bis zum Hauptverhandlungstermin in Untersuchungshaft der Justizvollzugsanstalt (JVA) E.. Laut Vollzugsplan der JVA vom 05.03.2013 fiel er dort durch aggressives Verhalten auf. Er wurde am 05.04.2013 in die JVA Braunschweig sicherheitsverlegt. Auch dort sei er weiterhin aggressiv aufgetreten, weshalb er am 11.04.2013 in die Sicherheitsstation der JVA Wolfenbüttel verlegt wurde. Am 29.07.2013 kam er in das Maßregelvollzugszentrum P., um sich einer Drogentherapie zu unterziehen. Mit Beschluss vom 22.01.2014 wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt, da die Voraussetzungen nach § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorgelegen hätten. Die Maßregel wurde beendet und der Kläger wurde in die JVA E. zurückverlegt.

Im Strafverfahren X KLs X/XX XX Js XX/XX wurde ein psychologisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Klägers eingeholt. Laut Gutachten von Psychologieoberrat i. R. Q. vom 12.04.2013 hat der Kläger seit seinem 24. Lebensjahr acht Jahre lang regelmäßig Kokain konsumiert. Bei ihm lägen die Kriterien für eine klinisch relevante Kokainabhängigkeit nach ICD 10: F14.2 vor. Während seiner ersten Inhaftierung und seiner stationären Entziehungskur sei es zu keinem Drogenrückfall gekommen, was durch Drogenscreenings der Einrichtungen belegt sei. Auch nach Ende der Drogentherapie sei der Kläger zwei Jahre clean geblieben und erst Ende September 2012 rückfällig geworden, nachdem sein Vater einen schweren Verkehrsunfall erlitten habe. Seitdem habe er wieder regelmäßig Kokain konsumiert (2-3 g pro Woche).

Der Kläger hat sich während seiner Haftzeit in der JVA E. bei der Therapieeinrichtung „R.“ in I. um einen Drogentherapieplatz beworben und bei der Rentenversicherung eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 BtMG beantragt. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 26.06.2014 bewilligt. Mit Schreiben vom 27.06.2014 sagte die Therapieeinrichtung „R.“ ihm einen Therapieplatz zu. Mit Beschluss vom 31.07.2014 hat das Landgericht I. (X KLs X/XX - XX Js XX/XX -) der Zurückstellung der Vollstreckung der noch verbleibenden Freiheitsstrafe zwecks Durchführung einer ambulanten Drogentherapie zu. Am 19.01.2015 und am 20.01.2015 haben die zuständigen Staatsanwaltschaften O. und I. die Vollstreckung der vom Kläger noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe für längstens zwei Jahre gemäß § 35 BtmG zurück gestellt. Seit 22.01.2015 befindet sich der Kläger in der Therapieeinrichtung „R.“.

Mit Bescheid vom 27.06.2014 wies der Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 55 AufenthG aus und ordnete seine Abschiebung in die Türkei aus der Haft an. Die Wirkung der Ausweisung wurde auf fünf Jahre befristet. Der Kläger genieße als Assoziationsberechtigter erhöhten Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, weshalb ihm gegenüber nur eine Ermessensausweisung in Betracht komme. Die Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung lägen vor. Das persönliche Verhalten des Klägers stelle unter Berücksichtigung der Vielzahl seiner Straftaten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und seine Ausweisung sei zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich. Ihm sei vorzuwerfen, dass er gewerbsmäßig mit Drogen gehandelt habe. Er sei einmal wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Darüber hinaus sei er nach polizeilichen Ermittlungen seit 2010 festes Mitglied einer der Hauptgruppen in L. gewesen, die mit illegalen Betäubungsmitteln gehandelt habe. Auch während seines Maßregelvollzugs in P. habe sich der Verdacht erhärtet, dass er dort mit illegalen Drogen gehandelt habe. Ferner sei er in der Vergangenheit mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden und habe auch während seiner derzeitigen Haft ein gefährliches Aggressionspotential gezeigt. Er habe sich weder durch seine Verurteilungen noch durch eine Verwarnung der Ausländerbehörde davon abhalten lassen, weiterhin straffällig zu werden. Auch Strafaussetzungen zur Bewährung habe er nicht zu einem straffreien Leben genutzt. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass er nach seiner Haftentlassung wieder straffällig werden könnte. Darüber hinaus erfülle er einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, da er nicht bereit sei, sich einer Drogentherapie zu unterziehen. Soweit er Kontakt mit der Therapieeinrichtung „R.“ in I. aufgenommen habe, reiche dies als Beleg für seine ernsthafte Rehabilitationsbereitschaft nicht aus. Im Rahmen der Interessenabwägung müsse sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zurücktreten. Dies gelte auch mit Blick darauf, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und eine hier lebende Tochter habe. Zu seinen Lasten sei zu berücksichtigen, dass er sich in der Vergangenheit nicht ausreichend um eine dauerhafte Erwerbstätigkeit bemüht habe. Auch in der JVA E. habe er keinerlei Interesse an einer beruflichen Qualifizierung gezeigt. Es bestehe auch wenig Hoffnung, dass nach der Haftentlassung seine Familie eine stabilisierende Wirkung auf ihn haben könnte. Dagegen spreche, dass er sich 2010 nach Verbüßung seiner ersten Freiheitsstrafe der örtlichen Drogenszene in L. angeschlossen habe.

Der Kläger hat am 23.07.2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Er trägt zur Begründung vor, seine Straftaten wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz seien allesamt auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen. Er bestreitet, Mitglied einer Gruppierung in L. gewesen zu sein, die illegal mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Dies ergebe sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus polizeilichen Ermittlungsergebnissen in seinem letzten Strafverfahren. Er habe auch während seines Maßregelvollzugs nicht mit illegalen Drogen gehandelt. Der Beklagte verkenne seine ernsthafte Bereitschaft, sich einer Drogentherapie in der Einrichtung „R.“ zu unterziehen. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass er zukünftig erneut Gewalttaten begehen könnte. Der Beklagte habe den stabilisierenden Einfluss seines familiären Umfelds nicht ausreichend gewürdigt. Er (der Kläger) werde nach seiner Haftentlassung zu seinen in N. lebenden Eltern ziehen. Seine Mutter sei nur wegen seiner derzeitigen Inhaftierung nach L. zurückgezogen, um mit ihm regelmäßig Kontakt zu halten. Auch seine Erwerbsaussichten nach der Haftentlassung seien positiv zu bewerten. Ihm liege bereits jetzt ein verbindliches Beschäftigungsangebot der S. Fladenbrot Bäckerei in T. vor.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27.06.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid.

Dem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 26.11.2014 stattgegeben. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A - H, L und N), die von der Staatsanwaltschaft I. beigezogenen Strafakten (Beiakten I, J, K, M) und die von der JVA E. beigezogene Gefangenenpersonalakte über den Kläger (Beiakte O) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 27.06.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Prüfungsmaßstab für die angefochtene Ausweisung ist § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 -. Der Kläger ist Assoziationsberechtigter. Er besitzt eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich und Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80. Er ist im Bundesgebiet geboren und steht einem Familienangehörigen i.S.v. Art. 7 Satz 1, der die Genehmigung zum Zuzug erhalten hat, gleich (vgl. EuGH vom 11.11.2004 - C - 467/02 -, „Cetinkaya“, juris). Er war darüber hinaus (mehr als) vier Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt (Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich). Er hat deshalb sowohl nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich als auch nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Dieses Recht hat er auch nicht durch seine zeitweise Arbeitslosigkeit und Inhaftierung verloren. Insbesondere wird er durch seine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, deren Vollziehung in der Regel nach 2/3 zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 57 Abs. 1 StGB), nicht dauerhaft von der weiteren Teilnahme am Erwerbsleben ausgeschlossen (vgl. EuGH Urteile vom 04.10.2007 - C - 349/06 -, „Polat“ und vom 07.07.2005 - C - 383/03 -, „Dogan“, jeweils juris.

Aufgrund seiner Rechtsstellung als Assoziationsberechtigter kann der Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausgewiesen werden. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (s. insbesondere EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C - 371/08 -, juris, unter Hinweis auf weitere EuGH-Entscheidungen; BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 - 1 C 2/09 -, juris) Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dahingehend auszulegen, dass ein Assoziationsberechtigter nur ausgewiesen werden kann, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Behörden müssen bei ihrer Prüfung sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren. Eine Ausweisung kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden. Der Ausländer darf nur auf Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung hängt davon ab, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse des Betroffenen an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen. Dabei unterliegt die Ausweisung hinsichtlich der qualifizierten Gefahrenschwelle und des Verhältnismäßigkeitsprinzips voller gerichtlicher Kontrolle.

Art. 14 ARB 1/80 enthält selbst keine Ermächtigungsnorm. Absatz 1 regelt lediglich, dass die Rechte von Assoziationsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt werden können. Als Ermächtigungsnorm kommt deshalb nur § 55 AufenthG in Betracht (s. hierzu Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Auflage, 2013, Art. 14 ARB 1/80, Rn.). Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Absatz 2 nennt beispielhaft Sachverhalte, wann dies der Fall ist.

Nach diesem Maßstab kann die Ausweisungsentscheidung keinen Bestand haben. Der Beklagte hat zwar erkannt, dass im vorliegenden Fall nur eine Ermessensausweisung in Betracht kommt und der strenge Maßstab des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt. Er ist bei seiner Entscheidung jedoch zum Teil von einem falschen Sachverhalt ausgegangen  und hat zu Unrecht die von Europäischem Gerichtshof und Bundesverwaltungsgericht geforderte qualifizierte Gefährdung durch den Kläger angenommen.

Der Beklagte legt seiner Entscheidung fälschlicherweise als Tatsache zugrunde, dass der Kläger seit 2010 in L. gewerbsmäßig mit illegalen Betäubungsmitteln gehandelt habe. Dies ist bereits in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, weil der Kläger sich bis Ende Februar 2011 in einer stationären Drogentherapie befand (vgl. Tatbestand). Der Beklagte stützt sich auf Ermittlungsergebnisse aus dem letzten Strafverfahren des Klägers wegen des Verdachts des illegalen Drogenhandels in nicht geringen Mengen (X KLs X/XX XX Js XX/XX). Das erkennende Gericht hat die Strafakte zu dem Verfahren beigezogen. Das Ermittlungsverfahren wurde am 17.07.2012 eingeleitet. Keiner der in der Akte enthaltenen, aus dem Jahr 2012 stammenden Unterlagen lässt sich einigermaßen sicher entnehmen, dass der Kläger in L. gewerbsmäßig mit Drogen gehandelt hat. Dies gilt auch für die Protokolle einer bei ihm ab 06.09.2012 durchgeführten Telefonüberwachung (s. Bl. 24, 25, 28-34, 111-116 der Strafakte). Die protokollierten, konspirativ geführten Telefongespräche lassen lediglich die Vermutung zu, dass der Kläger mit illegalen Drogen gehandelt haben könnte. Wegen illegalen Drogenhandels angeklagt wurde er aufgrund der Erkenntnisse aus diesen Gesprächen jedoch nicht.

Der Anklagevorwurf im Verfahren X KLs X/XX XX Js XX/XX betrifft einen einzelnen Vorfall vom 29.11.2012. An diesem Tag hatte der Kläger 19,86 g Kokain erworben. Das Erwerbsgeschäft fand unter polizeilicher Beobachtung statt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, das Kokain zum Weiterverkauf erworben zu haben. Er wurde deshalb wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt (s. Anklageschrift vom 18.01.2013, Bl. 4 ff. Strafakte XX Js XX/XX, Bd. II). Verurteilt wurde er nur wegen unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Hierzu heißt es in der Urteilsbegründung, es sei nicht auszuschließen, dass er sich die Betäubungsmittel ausschließlich zum Eigenkonsum verschafft habe. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Unter Berücksichtigung des damaligen wöchentlichen Konsums des Klägers von 2-3 g pro Woche (s. Tatbestand) ist durchaus vorstellbar, dass er die 19,86 g Kokain ausschließlich zum Eigenkonsum erworben hatte. Auch die Durchsuchung seiner Wohnung am Tag seiner Festnahme am 29.11.2012 blieb hinsichtlich des Anklagevorwurfs des illegalen Betäubungsmittelhandels ergebnislos (Bl. 105 f. Strafakte X KLs X/XX XX Js XX/XX, Bd. II). Erkenntnisse aus einem Strafverfahren gegen einen weiteren des illegalen Betäubungsmittelhandels in L. Verdächtigen (Staatsanwaltschaft I., Az.: XX Js XX/XX) lassen ebenfalls keine ausreichenden Rückschlüsse gegenüber dem Kläger zu. Diese Erkenntnisse führten nicht dazu, dass der Kläger wegen illegalen Betäubungsmittelhandels angeklagt wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid zu der Einschätzung gelangt, aus „polizeilichen Ermittlungsergebnissen gehe eindeutig hervor, dass der Kläger seit seiner Rückkehr nach L. im Jahr 2010 (?, allenfalls 2011, s.o.) gewerbsmäßig mit Drogen gehandelt habe. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 06.02.2015 bestreitet, den Vorwurf des „gewerbsmäßigen“ Drogenhandels erhoben zu haben, steht dies im Widerspruch zum Wortlaut des angefochtenen Bescheids. Dort heißt es auf Seite 5 unten und Seite 6 oben wortwörtlich:

„Hinsichtlich der laut Ihrem Vortrag „minderschweren“ Beschaffungskriminalität Ihres Mandanten verweise ich schließlich auf den hier vorliegenden Auszug aus dessen Straftatakten. Daraus geht eindeutig hervor, dass er (der Kläger, Anm. d. Gerichts) nach polizeilichen Ermittlungen seit seinem Wiederzuzug nach L. aus der Stadt U. im Jahr 2010 als festes Mitglied zu einer der Hauptgruppierungen in L. gehört, die mit illegalen Betäubungsmitteln handelt und operiert. Inwieweit Herr C. bereits vor seinem Umzug nach L. in gewerbsmäßigen Drogenhandel involviert war, kann von hier aus nicht ermittelt werden; …“.

Den Formulierungen „als festes Mitglied zu einer der Hauptgruppierungen in L. gehört, die mit illegalen Betäubungsmitteln handelt und operiert“ und „Inwieweit Herr C. bereits vor seinem Umzug nach L. in gewerbsmäßigen Drogenhandel involviert war“ sprechen unzweifelhaft dafür, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, der Kläger habe nach seinem Umzug nach L. gewerbsmäßig mit Drogen gehandelt. Der Beklagte macht in seinem Bescheid keine Angaben dazu, auf welche Ermittlungsergebnisse im Einzelnen er sich hierbei stützt. Soweit er im gerichtlichen Verfahren auf einen polizeilichen Vermerk vom 28.08.2012 (Bl. 18 der Strafakte X KLs X/XX XX Js XX/XX) verweist, geht auch hieraus nicht ausreichend hervor, dass der Kläger gewerbsmäßig mit Drogen gehandelt hat. Andernfalls wäre er wegen einer solchen Straftat im Verfahren 62 Js 39523/12 sicher auch verurteilt worden. Der Vermerk enthält Informationen eines anonymen Hinweisgebers. Dabei geht es hauptsächlich geht um einen V. W., der sich nach seiner Haftentlassung wieder in L. aufhalte und mit den gleichen Leuten wie früher zusammen sei. Diese „Leute“ werden in dem Vermerk namentlich genannt; der Kläger ist nicht dabei. Über V. W. heißt es weiter, dieser sei wieder „groß im Geschäft“ und verkaufe Gras und auch „Chemisches“. Über den Kläger heißt es in dem Vermerk, er konsumiere und verkaufe Koks. Ferner wird gesagt, dass alle genannten Personen untereinander bekannt seien und möglicherweise auch Geschäfte miteinander machen würden. Abgesehen davon, dass diese Informationen anonym erfolgten, sind sie insbesondere hinsichtlich der Person des Klägers so allgemein gehalten, dass hieraus keine Rückschlüsse gezogen werden können. Auch der vom Beklagten genannte KOK  X. vom Polizeikommissariat L. hätte keine weiteren Angaben zu einem (gewerbsmäßigen) Drogenhandel des Klägers machen können. Nach einer Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin des Beklagten Y. vom 27.01.2015 hat KOK X. dieser telefonisch mitgeteilt, dass neben den in der Strafakte vorhandenen Vermerken keine weiteren schriftlichen Unterlagen zu einem „gewerblichen Drogenhandel“ des Klägers vorliegen würden. Da gegen den Kläger kurz nach seinem Zuzug nach L. ein Ermittlungserfolg habe erzielt werden können (gemeint ist die Verurteilung in dem Verfahren X KLs X/XX XX Js XX/XX, Anmerkung d. Gerichts), seien weitere Ermittlungen gegen ihn bis auf weiteres nicht betrieben worden. Nach alledem kann eine negative Gefahrenprognose nicht damit begründet werden, der Kläger habe seit 2010 in L. gewerbsmäßig illegal mit Betäubungsmitteln gehandelt.

Der Vorwurf des illegalen Betäubungsmittelhandels kann auch nicht darauf gestützt werden, der Kläger habe während seines Maßregelvollzugs in P. Betäubungsmittel an Mitgefangene verkauft. Denn ob dies tatsächlich der Fall war, ist offen. Anhaltspunkte für einen dahingehenden Verdacht ergaben sich aus „Regelverstößen“ des Klägers während des Maßregelvollzugs (s. Vollzugsplan, JVA E. vom 05.03.2014). Der Kläger war im heimlichen Besitz eines Mobiltelefons, besaß Bargeld und führte eine Namensliste von Mitgefangenen mit Zahlen dahinter (s. Vollzugsplan, a. a. O., S. 8). Für diese „Regelverstöße“ hat er im gerichtlichen Verfahren Erklärungen abgegeben. Das Handy habe er benötigt, um familiäre Angelegenheiten zu regeln. Dies ist nicht völlig fernliegend. In der Namensliste habe er Verbindlichkeiten von Mitgefangenen aus Pokerrunden aufgelistet. Auch diese Erklärung ist nicht abwegig. Entlastend für den Kläger wirkt sich aus, dass er während des Maßregelvollzugs keine Suchtmittelrückfälle erlitt (S. 3 Vollzugsplan). Wäre er tatsächlich im Besitz von Betäubungsmitteln gewesen, hätte es mit Blick auf seine Kokainabhängigkeit nahe gelegen, dass er auch selbst Drogen konsumiert hätte. Auch das Landgericht I. hat in seinem Beschluss vom 22.01.2014 (Az.: XX StVK XX/XX, XX Js XX/XX Staatsanwaltschaft I.), mit dem die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt wurde, zur Begründung nicht den Vorwurf des illegalen Drogenhandels im Maßregelvollzug erhoben. Begründet wurde die Erledigung mit den „Regelverstößen“ des Klägers, seiner fehlenden Bereitschaft zu einer weiteren Therapie im Maßregelvollzug und der fehlenden Vertrauensgrundlage zwischen ihm und seinen Behandlern (S. 4 des Beschlusses a. a. O.). Im Übrigen wurde gegen den Kläger wegen des während des Maßregelvollzugs entstandenen Verdachts des illegalen Betäubungsmittelhandels offenbar auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Der Kläger hat die qualifizierte Gefahrenschwelle auch nicht deshalb erreicht, weil er mit Urteil des Amtsgerichts O. vom 26.11.2009 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Denn insoweit fehlt es an der notwendigen Wiederholungsgefahr. Dabei ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er nur dieses eine Mal wegen Betäubungsmittelhandels verurteilt und beim Strafmaß strafmildernd berücksichtigt wurde, dass er wegen seiner eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit tatgeneigt gewesen sei. Darüber hinaus wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Zwar wurde er während der Bewährungszeit (bis 18.03.2014) erneut straffällig, aber nicht wegen Drogenhandels, sondern wegen des minderschweren Falls des unerlaubten Verschaffens von Drogen. Auch bei der Verurteilung wegen dieser Straftat wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er selbst betäubungsmittelabhängig sei und die Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben habe. Das bei der Tat mitgeführte Messer habe er nicht eingesetzt und offenbar nur zufällig mit sich geführt (S. 9, 12 des Urteils in dem Verfahren X KLs X/XX- XX Js XX/XX). Zu Gunsten des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass er während seiner Drogenentzugstherapie im Jahr 2010 und seiner anschließenden Drogenabstinenz bis September 2012 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Dies rechtfertigt die Prognose, dass er im Fall einer erfolgreichen Drogentherapie keine (Drogen)straftaten mehr begehen wird. Diese Einschätzung des Gerichts findet ihre Bestätigung in dem von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts I. eingeholten Kriminalprognostischen Sachverständigengutachten des Diplom Psychologen Klein vom 20.12.2014. Dieses Gutachten wurde im Hinblick auf die letzten Verurteilung des Klägers gemäß §§ 454 Abs. 2 Ziffer 2 StPO, 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zur Frage des Fortbestehens der durch die Tat hervorgetretenen Gefährlichkeit des Klägers bzw. seiner Rückfallgefahr eingeholt, um die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung vorzubereiten. Der Gutachter kommt in seiner zusammenfassenden Bewertung zwar zu dem Ergebnis, dass beim Kläger die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens, der aus der Tat hervorgehenden Gefährlichkeit derzeit noch in einem erheblichen Maße bestehe. Die noch bestehenden Bedenken könnten jedoch ausgeräumt werden, sollte der Kläger die Möglichkeit einer erneuten stationären Entwöhnungsbehandlung in Anspruch nehmen können und den erhofften Nutzen aus dieser Behandlung ziehen. Könnte der Kläger eine dauerhafte Drogenfreiheit erreichen, so wäre für diesen Fall eine prognostische Risikowahrscheinlichkeit erneuter Straftaten im deutlich geringeren Wahrscheinlichkeitsbereich einzustufen. Aus gutachterlicher Sicht werde die Inanspruchnahme der stationären Entwöhnungsbehandlung im Therapiezentrum „R.“ in I. ausdrücklich unterstützt (Seite 29 unten des Gutachtens). Da der Kläger sich seit 22.01.2015 im Therapiezentrum“ R.“ einer stationären Entwöhnungsbehandlung unterzieht und sich dort bisher beanstandungsfrei geführt hat (siehe unten), bestätigt das Gutachten die Prognose des Gerichts, dass der Kläger zukünftig keine Drogendelikte mehr begehen wird.

Der Beklagte durfte auch nicht § 55 Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 Nr. 4 AufenthG als Ausweisungsgrund heranziehen. Nach letztgenannter Vorschrift kann ein Ausländer nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, denn der Kläger ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu einer Drogentherapie bereit. Zwar wurde seine Therapie im Maßregelvollzug in P. aus von ihm zu vertretenden Gründen abgebrochen. Eine weitere Therapie im Maßregelvollzug nach § 64 StGB lehnte er ab (s. Beschluss des Landgerichts I. vom 22.01.2014, a.a.O.). Stattdessen hat er sich jedoch erfolgreich um eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 BtMG bemüht. Es ist auch davon auszugehen, dass er die Therapie ernsthaft durchführen möchte. So hat die JVA E. in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2014 an die Staatsanwaltschaft I., mit der sie für den Kläger eine Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB befürwortet hat, erklärt, beim Kläger sei der Wille, eine stationäre Behandlung im Therapiezentrum „R.“ zu beginnen, klar zu erkennen. Zugunsten des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass er lt. JVA E. ab 12.05.2014 Teilnehmer der „Behandlungsgruppe Sucht“ war. Ferner ist er während seines Aufenthalts in der JVA E. nicht rückfällig geworden. Er hat sich siebenmal Urinkontrollen unterzogen, die allesamt negativ waren. Auch der Gutachter Klein ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nach forensisch-psychologischer Betrachtung die Voraussetzungen für eine erneute Entwöhnungstherapie gemäß § 35 BtMG beim Kläger gegeben seien. Trotz der fehlgeschlagenen Therapie im Maßregelvollzugszentrum P. könne dem Kläger nicht abgesprochen werden, dass er von einer therapeutischen Maßnahme Nutzen ziehen könne. Der Kläger habe in dem Explorationsgespräch ausreichend hohe intellektuell/reflektorische Leistungen aufweisen können, die für einen therapeutischen Zugang Voraussetzung seien. Zudem habe er sich im emotionalen Bereich berührbar erwiesen und seine Hilfsbedürftigkeit direkt ausdrücken können (vgl. Absätze 3 und 4 Seite 28 des Gutachtens). Auch die von Beklagtem und Gericht eingeholten Stellungnahmen der Therapieeinrichtung „R.“ vom 28.01. bzw. 10.02.2015 bieten keinen Anlass für eine andere Einschätzung. Danach hält sich der Kläger an die Regeln des Hauses. Er sei sehr freundlich zu Mitpatienten und Mitarbeitern. In Einzel- und Gruppengesprächen bringe er sich mit eigener Meinung gut ein; er arbeite interessiert und wach mit. Auch in der Arbeitstherapie mache er einen sehr guten, fleißigen Eindruck. Er sei pünktlich und zuverlässig. Er kümmere sich um seine behördlichen Angelegenheiten und frage nach, wenn er nicht alleine klar komme. Insgesamt werde bei ihm eine gleichbleibend gute Motivation gesehen. Soweit es den Stellungnahmen weiter heißt, der Kläger mache einen eher angepassten Eindruck, wird hierdurch die positive Bewertung nicht relativiert. Ein angepasstes Verhalten steht dem Therapieerfolg nicht entgegen. Dass die Einrichtung zum Zeitpunkt der Stellungnahmen noch keine Prognose zum therapeutischen Erfolg beim Kläger abgeben konnte, erklärt sich allein aus der Kürze des bisherigen stationären Aufenthalts.

Der Kläger erreicht auch unter Berücksichtigung seiner Körperverletzungsdelikte und seines aggressiven Verhaltens in der Haft nicht die von Europäischem Gerichtshof und Bundesverwaltungsgericht geforderte qualifizierte Gefahrenschwelle. Er wurde in der Vergangenheit dreimal wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, zuletzt wegen gefährlicher Körperverletzung. Die erste Tat beging er im Mai 2005, die letzte im März 2009. Damit liegen seine Taten bis zu 9 Jahre zurück (die letzte 5 Jahre) und fielen in die Zeit, als er drogenabhängig war. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er seine Drogenabhängigkeit ernsthaft überwinden möchte, ist die Gefahr weiterer Körperverletzungsdelikte nach seiner Haftentlassung nicht als besonders hoch zu bewerten. So hat auch der Gutachter Q. in seinem psychologischen Gutachten vom 12.04.2013 insoweit lediglich ein mittleres Rückfallrisiko für den Kläger angenommen (s. S. 36 des Gutachtens). Diese Einschätzung wird vom Gericht geteilt. Daran ändert nichts, dass lt. Vollzugsplan der JVA E. vom 05.03.2014 der Kläger in der Anfangszeit seiner Haft respektloses und bedrohliches Verhalten gegenüber Mitgefangenen und Bediensteten gezeigt habe, aus Sicherheitsgründen zweimal verlegt werden musste und sich auch während seines Maßregelvollzugs schnell latent aggressiv und distanzlos gezeigt habe. Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er sein Verhalten geändert hat. Lt. Vollzugsplan vom 05.03.2014 hat er sich nach seiner Verlegung vom Maßregelvollzugszentrum P. zurück in die JVA E. extrem ruhig und unauffällig gezeigt. Dieses Verhalten hat er bis heute fortgesetzt. Nach der Stellungnahme der JVA E. vom 05.11.2014 (Vollzugsabteilungsleiter Z.) arbeitete der Kläger nach seiner Rückverlegung in den Regelvollzug in einem Unternehmerbetrieb der JVA E.. Sein Verhalten und die Arbeitsergebnisse seien beanstandungsfrei gewesen. Probleme mit anderen Gefangenen habe es nicht gegeben. Sein Verhalten gegenüber den Aufsicht führenden Bediensteten im Betrieb sei ebenfalls einwandfrei gewesen. Auch im Übrigen werden in der Stellungnahme keinerlei Probleme mit dem Kläger erwähnt. Dafür, dass der Kläger sein Verhalten ernsthaft ändern möchte und geändert hat, spricht auch, dass er in der JVA E. an einem Wochenendseminar zum Thema gewaltfreier Umgang mit Konflikten teilgenommen hat. Diese positive Entwicklung des Klägers im Strafvollzug wird noch einmal durch die aktuelle Stellungnahme des Vollzugsabteilungsleiters der JVA E. Z. bestätigt. Dieser hat in seiner E-Mail vom 11.02.2015 an das Gericht angegeben, der Kläger sei bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 22.01.2015 in seiner Abteilung untergebracht gewesen. Seit seiner Stellungnahme vom 05.11.2014 habe es keine wesentlichen Änderungen im Verhalten des Klägers gegeben. Der Kläger sei vor dem Hintergrund der zu erwartenden Entlassung und der flankierenden ausländerrechtlichen Angelegenheit als angespannt wahrgenommen worden. Sein Verhalten als solches sei aber als beanstandungsfrei zu bezeichnen. Er habe regelmäßig gearbeitet. Disziplinarische Auffälligkeiten habe es nicht gegeben. Eine am 26.11.2014 abgegebene Urinkontrolle habe ein negatives Ergebnis erbracht. Nach alledem hat sich der Kläger seit einem Jahr durchgehend gut geführt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass im Vollzugplan vom 05.03.2014 seine damals beginnende Verhaltensänderung lediglich als „Zweckverhalten“ bewertet wurde. Entscheidend für die Prognose ist vorrangig sein tatsächliches Verhalten. Demnach kann die Ausweisungsverfügung keinen Bestand haben, weil vom Kläger nicht die notwendige qualifizierte Gefahr ausgeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.