Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 12.02.2015, Az.: 2 B 387/14
Ausbildungsförderung; Vorausleistung; Prüfungskompetenz; Unterhaltsbestimmung; Wirksamkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 12.02.2015
- Aktenzeichen
- 2 B 387/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs 3 BAföG
- § 36 Abs 1 BAföG
- § 1612 Abs 2 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Ausbildungsförderungsämter haben im Rahmen des § 36 Abs. 3 BAföG selbständig zu prüfen, ob die Unterhaltsbestimmungen nach § 1612 Abs. 2 BGB in gebotener Weise auf die Belange des Unterhaltsberechtigten Rücksicht nimmt (Abweichung von Tz. 36.3.1 Satz 3 BAföGVwV).
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen im Wege der Vorausleistung nach § 36 BAföG in Höhe von monatlich 651,00 Euro, beginnend ab November 2014 zu bewilligen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der sinngemäß von der Antragstellerin gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin Ausbildungsförderungsleistungen im Wege der Vorausleistung zu bewilligen,
hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Antragstellerin ist es gelungen für ihren geltend gemachten Anspruch sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ihr Antrag hat deshalb gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO Erfolg.
Die Antragstellerin begehrt existenzsichernde Leistungen. Diese hält ihr der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 insoweit vor, als er den Vorausleistungsanspruch um die Summe kürzt, die die Eltern der Antragstellerin ihr angeblich als Sachunterhalt anbieten. Damit ist ein Anordnungsgrund gegeben.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn es spricht alles dafür, dass die Anrechnung von (angeblich) angebotenen Sachleistungen rechtswidrig erfolgt und die Antragstellerin einen uneingeschränkten Vorausleistungsanspruch nach § 36 BAföG gegen den Antragsgegner hat.
Die Antragstellerin hat unstreitig glaubhaft gemacht, dass ihre Eltern den im Ablehnungsbescheid vom 31. Oktober 2014 auf ihren Ausbildungsbedarf angerechneten Unterhaltsbetrag von monatlich 651,00 Euro nicht zahlen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BAföG liegen somit vor. Der Vorausleistungsanspruch ist aller Voraussicht nach nicht gemäß § 36 Abs. 3 BAföG zu kürzen.
Danach wird Ausbildungsförderung nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 BGB getroffenen Bestimmung zu leisten. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift, auf die sich der Antragsgegner für die Kürzung der Leistungen beruft, liegen nicht vor.
Zum einen deshalb nicht, weil die Eltern der Antragstellerin das Angebot ihr Naturalunterhalt zu leisten, nicht an ihre Tochter gemacht, sondern lediglich gegenüber dem Antragsgegner gegen die Geltendmachung des übergeleiteten Unterhaltsanspruch geltend gemacht haben. Da es sich bei der Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 BGB um eine aus Sicht des Unterhaltsberechtigten empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, genügt die Geltendmachung gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt allein nicht (so ausdrücklich Nr. 36.3.1. Satz 1 der BAföGVwV im Anschluss an die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansicht, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18.01.1994 -9 UE 2387/90-; Rothe/Blanke, BAföG § 36 Anm. 19.4.). Dass die Eltern der Antragstellerin ihr gegenüber geltend gemacht haben, ihr Naturalunterhalt leisten zu wollen, lässt sich weder den Akten noch sonst dem Vorbringen der Beteiligten entnehmen.
Unabhängig hiervon und selbständig die Entscheidung tragend wäre der Anspruch der Antragstellerin auch dann begründet, wenn von der Bestimmung des Naturalunterhalts durch die Eltern der Antragstellerin auszugehen wäre. Eine solche Bestimmung wäre unwirksam, weil sie nicht in der gebotenen Weise auf die Belange der Antragstellerin Rücksicht nehmen würde, was gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), i.K. seit 01. Januar 2008, Wirksamkeitsvoraussetzung ist; dieser Einwand ist entgegen der auf die BAföGVwV (Abschnitt 36.3.1 Satz 3) gestützten Auffassung des Antragsgegners auch im Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG beachtlich.
Für die Frage, ob auf die Belange des Unterhaltsberechtigten in der gebotenen Weise Rücksicht genommen wird, kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers darauf an, ob besondere, zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigende Gründe im Sinne des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. vorliegen (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts, BT/Ds. 16/1830 S. 26). Als solche Gründe gelten nach verbreiteter Umschreibung Umstände, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, um derentwillen der Gesetzgeber das elterliche Bestimmungsrecht eingeräumt hat oder die dem Kind die Bestimmung der Eltern unzumutbar macht (vgl. statt aller Westermann in: Erman, BGB Kommentar, zitiert nach juris § 1612 Rn. 25 c)).
Die zu berücksichtigenden Belange der Antragstellerin sind, dass sie seit längerem in Berlin lebt, hier ihre Ausbildung begonnen hat und - für die Entscheidung ausschlaggebend - hier in familiärer Gemeinschaft mit ihrem im Februar 2012 geborenen Kind lebt. Hält es das Gericht schon aus diesen Gründen für unzumutbar, der Antragstellerin anzusinnen, zu ihren Eltern zu ziehen, damit diese Naturalunterhalt leisten können, kommt erschwerend hinzu, dass der Vater des Kindes und Lebensgefährte der Antragstellerin mit in dem gemeinsamen Haushalt lebt. Da er unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gezwungen werden dürfte, mit nach C. zu ziehen, hieße die Inanspruchnahme des Naturalunterhalts durch die Antragstellerin, die Familie auseinander zu reißen. Dies verstieße gegen den durch Art. 6 Abs. 1 GG und ist deshalb unzumutbar.
Diese Unzumutbarkeit hat der Antragsgegner im Rahmen des Verfahrens nach § 36 BAföG zu berücksichtigen; er darf die Antragstellerin nicht darauf verweisen, sie müsse erst vor dem Familiengericht eine Abänderung der Unterhaltsbestimmung herbeiführen. Die abweichende Rechtsauffassung des Antragsgegners, der sich auf die BAföGVwV stützt und die z.T. auch immer noch in der Literatur vertreten wird (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 36 Rn. 25) ist durch das o.a. Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts überholt. Denn mit diesem Gesetz wurde der frühere § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB, der ein solches Verfahren vorsah bewusst gestrichen. Ziel des Gesetzgebers war das Recht des Unterhalts, insbesondere die gerichtlichen Verfahren auf Unterhaltsgewährung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Mit der in § 1612 Abs. 2 BGB getroffenen Neuregelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass künftig die Überprüfung einer dem Barunterhaltsanspruch entgegenstehenden Unterhaltsbestimmung lediglich eine Vorfrage des Unterhaltsprozesses darstellt, über die vom Prozessgericht im Rahmen dieses Prozesses zu entscheiden ist; wird dabei die gebotene Rücksicht genommen, ist die Bestimmung wirksam, wird sie - wie hier - nicht genommen, ist sie unwirksam (Gesetzesbegründung a.a.O, ebenso Westermann, a.a.O.; Palandt, 73 Aufl. § 1612 Rn. 16).
Darf aber das Familiengericht ohne Durchführung eines besonderen Abänderungsverfahrens im Unterhaltsverfahren über die Wirksamkeit einer Unterhaltsbestimmung entscheiden, so muss gleiches auch im Verfahren über Vorausleistungen nach § 36 BAföG gelten. Die Kammer schließt sich deshalb der überzeugenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München an, wonach der Zweck des § 36 BAföG dies gebiete (vgl. Urteil vom 20.09.2012 -M 15 K 12.18-, zitiert nach juris). Die Vorausleistungen sollen es einem Auszubildenden, dessen Ausbildung dadurch gefährdet ist, dass die Eltern den nach den Vorschriften des BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht erbringen, ermöglichen, seine Ausbildung unbeeinträchtigt durchzuführen. Dabei wird es dem Auszubildenden nicht zugemutet, seine Eltern zunächst auf Unterhalt zu verklagen; andernfalls würde der Zweck der Vorschrift unterlaufen. Sowohl Sinn und Zweck der Vorschrift wie auch schlicht die Tatsache, dass es ein eigenständiges Verfahren auf Abänderung der Unterhaltsbestimmung nicht - mehr - gibt, verlangen deshalb die Prüfung der Zumutbarkeit dieser Bestimmung durch das Ausbildungsförderungsamt selbst. Die Prüfung fällt hier, wie dargelegt, zugunsten der Antragstellerin aus.
Da es um existenzsichernde Leistungen geht, ist der Antragsgegner ab Beginn des Monats der Antragstellung bei Gericht vorläufig wie tenoriert zu verpflichten. Ohne Anrechnung des angebotenen Naturalunterhalts stehen der Antragstellerin Leistungen in Höhe von monatlich 651,00 Euro zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.